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Einem Unternehmen ist es verboten, als Anbieter von Elektrizität oder leitungsgebundenem Gas (Versorgungsunternehmen) auf einem Markt, auf dem es allein oder zusammen mit anderen Versorgungsunternehmen eine marktbeherrschende Stellung hat, diese Stellung missbräuchlich auszunutzen, indem es
Energiewirtschaft | Energiewirtschaft | ||||
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t | 1 | Einem Unternehmen ist es verboten, als Anbieter von Elektrizität oder | t | 1 | Einem Unternehmen ist es verboten, als Anbieter von Elektrizität, Fernwärme |
2 | leitungsgebundenem Gas (Versorgungsunternehmen) auf einem Markt, auf dem es | 2 | oder leitungsgebundenem Gas (Versorgungsunternehmen) auf einem Markt, auf dem | ||
3 | allein oder zusammen mit anderen Versorgungsunternehmen eine | 3 | es allein oder zusammen mit anderen Versorgungsunternehmen eine | ||
4 | marktbeherrschende Stellung hat, diese Stellung missbräuchlich auszunutzen, | 4 | marktbeherrschende Stellung hat, diese Stellung missbräuchlich auszunutzen, | ||
5 | indem es | 5 | indem es | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die ungünstiger sind | 7 | Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die ungünstiger sind | ||
8 | als diejenigen anderer Versorgungsunternehmen oder von Unternehmen auf | 8 | als diejenigen anderer Versorgungsunternehmen oder von Unternehmen auf | ||
9 | vergleichbaren Märkten, es sei denn, das Versorgungsunternehmen weist nach, dass | 9 | vergleichbaren Märkten, es sei denn, das Versorgungsunternehmen weist nach, dass | ||
10 | die Abweichung sachlich gerechtfertigt ist, wobei die Umkehr der Darlegungs- und | 10 | die Abweichung sachlich gerechtfertigt ist, wobei die Umkehr der Darlegungs- und | ||
11 | Beweislast nur in Verfahren vor den Kartellbehörden gilt, oder | 11 | Beweislast nur in Verfahren vor den Kartellbehörden gilt, oder | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | Entgelte fordert, die die Kosten in unangemessener Weise überschreiten. | 13 | Entgelte fordert, die die Kosten in unangemessener Weise überschreiten. | ||
14 | Kosten, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden, | 14 | Kosten, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden, | ||
15 | dürfen bei der Feststellung eines Missbrauchs im Sinne des Satzes 1 nicht | 15 | dürfen bei der Feststellung eines Missbrauchs im Sinne des Satzes 1 nicht | ||
16 | berücksichtigt werden. Die §§ 19 und 20 bleiben unberührt. | 16 | berücksichtigt werden. Die §§ 19 und 20 bleiben unberührt. |
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