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Sie können sich § 125 GWB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund nach § 123 oder § 124 vorliegt, nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es
(2) 1Öffentliche Auftraggeber bewerten die von dem Unternehmen ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen und berücksichtigen dabei die Schwere und die besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens. 2Erachten die öffentlichen Auftraggeber die Selbstreinigungsmaßnahmen des Unternehmens als unzureichend, so begründen sie diese Entscheidung gegenüber dem Unternehmen.
Selbstreinigung | Selbstreinigung | ||||
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f | 1 | (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen, bei dem ein | f | 1 | (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen, bei dem ein |
2 | Ausschlussgrund nach § 123 oder § 124 vorliegt, nicht von der Teilnahme an dem | 2 | Ausschlussgrund nach § 123 oder § 124 vorliegt, nicht von der Teilnahme an dem | ||
n | 3 | Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es | n | 3 | Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder |
4 | nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen | ||||
5 | hat, dass es | ||||
4 | 1. | 6 | 1. | ||
5 | für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden | 7 | für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden | ||
6 | einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, | 8 | einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, | ||
7 | 2. | 9 | 2. | ||
8 | die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und | 10 | die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und | ||
9 | dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive | 11 | dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive | ||
10 | Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber | 12 | Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber | ||
n | 11 | umfassend geklärt hat, und | n | 13 | umfassend geklärt hat und |
12 | 3. | 14 | 3. | ||
13 | konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen | 15 | konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen | ||
14 | hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu | 16 | hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu | ||
15 | vermeiden. | 17 | vermeiden. | ||
16 | § 123 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt. | 18 | § 123 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt. | ||
t | 17 | (2) Öffentliche Auftraggeber bewerten die von dem Unternehmen ergriffenen | t | 19 | (2) Bei der Bewertung der von dem Unternehmen ergriffenen |
18 | Selbstreinigungsmaßnahmen und berücksichtigen dabei die Schwere und die | 20 | Selbstreinigungsmaßnahmen sind die Schwere und die besonderen Umstände der | ||
19 | besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens. Erachten die | 21 | Straftat oder des Fehlverhaltens zu berücksichtigen. Die Entscheidung, | ||
20 | öffentlichen Auftraggeber die Selbstreinigungsmaßnahmen des Unternehmens als | 22 | dass die Selbstreinigungsmaßnahmen des Unternehmens als unzureichend bewertet | ||
21 | unzureichend, so begründen sie diese Entscheidung gegenüber dem Unternehmen. | 23 | werden, ist gegenüber dem Unternehmen zu begründen. |
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