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Sie können sich § 46 GWB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Beschlüsse der Monopolkommission bedürfen der Zustimmung von mindestens drei Mitgliedern.
(2) 1Die Monopolkommission hat eine Geschäftsordnung und verfügt über eine Geschäftsstelle. 2Diese hat die Aufgabe, die Monopolkommission wissenschaftlich, administrativ und technisch zu unterstützen.
1(2a) Die Monopolkommission kann Einsicht in die von der Kartellbehörde geführten Akten einschließlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und personenbezogener Daten nehmen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2Dies gilt auch für die Erstellung der Gutachten nach § 78 des Eisenbahnregulierungsgesetzes, § 62 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 44 des Postgesetzes sowie nach § 121 Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes.
1(2b) Im Rahmen der Akteneinsicht kann die Monopolkommission bei der Kartellbehörde in elektronischer Form vorliegende Daten, einschließlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und personenbezogener Daten, selbstständig auswerten, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2Dies gilt auch für die Erstellung der Gutachten nach § 78 des Eisenbahnregulierungsgesetzes, § 62 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 44 des Postgesetzes sowie nach § 121 Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes.
(3) 1Die Mitglieder der Monopolkommission und die Angehörigen der Geschäftsstelle sind zur Verschwiegenheit über die Beratungen und die von der Monopolkommission als vertraulich bezeichneten Beratungsunterlagen verpflichtet. 2Die Pflicht zur Verschwiegenheit bezieht sich auch auf Informationen und Daten, die der Monopolkommission gegeben und als vertraulich bezeichnet werden oder die gemäß Absatz 2a oder 2b erlangt worden sind.
(4) 1Die Mitglieder der Monopolkommission erhalten eine pauschale Entschädigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten. 2Diese werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie festgesetzt. 3Die Kosten der Monopolkommission trägt der Bund.
Beschlüsse, Organisation, Rechte und Pflichten der Mitglieder | Beschlüsse, Organisation, Rechte und Pflichten der Mitglieder | ||||
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t | 1 | Beschlüsse, Organisation, Rechte und Pflichten der Mitglieder | t | 1 | Beschlüsse, Organisation, Rechte und Pflichten der Mitglieder |
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f | 1 | (1) Die Beschlüsse der Monopolkommission bedürfen der Zustimmung von | f | 1 | (1) Die Beschlüsse der Monopolkommission bedürfen der Zustimmung von |
2 | mindestens drei Mitgliedern. | 2 | mindestens drei Mitgliedern. | ||
3 | (2) Die Monopolkommission hat eine Geschäftsordnung und verfügt über eine | 3 | (2) Die Monopolkommission hat eine Geschäftsordnung und verfügt über eine | ||
4 | Geschäftsstelle. Diese hat die Aufgabe, die Monopolkommission | 4 | Geschäftsstelle. Diese hat die Aufgabe, die Monopolkommission | ||
5 | wissenschaftlich, administrativ und technisch zu unterstützen. | 5 | wissenschaftlich, administrativ und technisch zu unterstützen. | ||
6 | (2a) Die Monopolkommission kann Einsicht in die von der Kartellbehörde | 6 | (2a) Die Monopolkommission kann Einsicht in die von der Kartellbehörde | ||
7 | geführten Akten einschließlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und | 7 | geführten Akten einschließlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und | ||
8 | personenbezogener Daten nehmen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung | 8 | personenbezogener Daten nehmen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung | ||
9 | ihrer Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt auch für die Erstellung der | 9 | ihrer Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt auch für die Erstellung der | ||
10 | Gutachten nach § 78 des Eisenbahnregulierungsgesetzes, § 62 des | 10 | Gutachten nach § 78 des Eisenbahnregulierungsgesetzes, § 62 des | ||
n | 11 | Energiewirtschaftsgesetzes, § 44 des Postgesetzes sowie nach § 121 Absatz 2 | n | 11 | Energiewirtschaftsgesetzes, § 44 des Postgesetzes sowie nach § 195 Absatz 2 |
12 | des Telekommunikationsgesetzes. | 12 | des Telekommunikationsgesetzes. | ||
13 | (2b) Im Rahmen der Akteneinsicht kann die Monopolkommission bei der | 13 | (2b) Im Rahmen der Akteneinsicht kann die Monopolkommission bei der | ||
14 | Kartellbehörde in elektronischer Form vorliegende Daten, einschließlich | 14 | Kartellbehörde in elektronischer Form vorliegende Daten, einschließlich | ||
15 | Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und personenbezogener Daten, selbstständig | 15 | Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und personenbezogener Daten, selbstständig | ||
16 | auswerten, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben | 16 | auswerten, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben | ||
17 | erforderlich ist. Dies gilt auch für die Erstellung der Gutachten nach § | 17 | erforderlich ist. Dies gilt auch für die Erstellung der Gutachten nach § | ||
18 | 78 des Eisenbahnregulierungsgesetzes, § 62 des Energiewirtschaftsgesetzes, § | 18 | 78 des Eisenbahnregulierungsgesetzes, § 62 des Energiewirtschaftsgesetzes, § | ||
t | 19 | 44 des Postgesetzes sowie nach § 121 Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes. | t | 19 | 44 des Postgesetzes sowie nach § 195 Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes. |
20 | (3) Die Mitglieder der Monopolkommission und die Angehörigen der | 20 | (3) Die Mitglieder der Monopolkommission und die Angehörigen der | ||
21 | Geschäftsstelle sind zur Verschwiegenheit über die Beratungen und die von der | 21 | Geschäftsstelle sind zur Verschwiegenheit über die Beratungen und die von der | ||
22 | Monopolkommission als vertraulich bezeichneten Beratungsunterlagen | 22 | Monopolkommission als vertraulich bezeichneten Beratungsunterlagen | ||
23 | verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bezieht sich auch auf | 23 | verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bezieht sich auch auf | ||
24 | Informationen und Daten, die der Monopolkommission gegeben und als vertraulich | 24 | Informationen und Daten, die der Monopolkommission gegeben und als vertraulich | ||
25 | bezeichnet werden oder die gemäß Absatz 2a oder 2b erlangt worden sind. | 25 | bezeichnet werden oder die gemäß Absatz 2a oder 2b erlangt worden sind. | ||
26 | (4) Die Mitglieder der Monopolkommission erhalten eine pauschale | 26 | (4) Die Mitglieder der Monopolkommission erhalten eine pauschale | ||
27 | Entschädigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten. Diese werden vom | 27 | Entschädigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten. Diese werden vom | ||
28 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie festgesetzt. Die Kosten der | 28 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie festgesetzt. Die Kosten der | ||
29 | Monopolkommission trägt der Bund. | 29 | Monopolkommission trägt der Bund. |
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