Lade...
Lade...
Sie können sich § 39 GWB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Zusammenschlüsse sind vor dem Vollzug beim Bundeskartellamt gemäß den Absätzen 2 und 3 anzumelden. 2Die beiden Zugänge sind über die Internetseite des Bundeskartellamts erreichbar.
(2) Zur Anmeldung sind verpflichtet:
(3) In der Anmeldung ist die Form des Zusammenschlusses anzugeben. Die Anmeldung muss ferner über jedes beteiligte Unternehmen folgende Angaben enthalten:
(4) 1Eine Anmeldung ist nicht erforderlich, wenn die Europäische Kommission einen Zusammenschluss an das Bundeskartellamt verwiesen hat und dem Bundeskartellamt die nach Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen. 2Das Bundeskartellamt teilt den beteiligten Unternehmen unverzüglich den Zeitpunkt des Eingangs der Verweisungsentscheidung mit und unterrichtet sie zugleich darüber, inwieweit die nach Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen.
(5) Das Bundeskartellamt kann von jedem beteiligten Unternehmen Auskunft über Marktanteile einschließlich der Grundlagen für die Berechnung oder Schätzung sowie über den Umsatzerlös bei einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen, den das Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss erzielt hat, sowie über die Tätigkeit eines Unternehmens im Inland einschließlich von Angaben zu Zahlen und Standorten seiner Kunden sowie der Orte, an denen seine Angebote erbracht und bestimmungsgemäß genutzt werden, verlangen.
(6) 1Anmeldepflichtige Zusammenschlüsse, die entgegen Absatz 1 Satz 1 nicht vor dem Vollzug angemeldet wurden, sind von den beteiligten Unternehmen unverzüglich beim Bundeskartellamt anzuzeigen. 2§ 41 bleibt unberührt.
Anmelde- und Anzeigepflicht | Anmelde- und Anzeigepflicht | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Anmelde- und Anzeigepflicht | t | 1 | Anmelde- und Anzeigepflicht |
Anmelde- und Anzeigepflicht | Anmelde- und Anzeigepflicht | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Zusammenschlüsse sind vor dem Vollzug beim Bundeskartellamt gemäß den | f | 1 | (1) Zusammenschlüsse sind vor dem Vollzug beim Bundeskartellamt gemäß den |
t | 2 | Absätzen 2 und 3 anzumelden. Die beiden Zugänge sind über die | t | 2 | Absätzen 2 und 3 anzumelden. Elektronische Anmeldungen sind zulässig über: |
3 | Internetseite des Bundeskartellamts erreichbar. | 3 | 1. | ||
4 | die vom Bundeskartellamt eingerichtete zentrale De-Mail-Adresse im Sinne des | ||||
5 | De-Mail-Gesetzes, | ||||
6 | 2. | ||||
7 | die vom Bundeskartellamt eingerichtete zentrale E-Mail-Adresse für Dokumente | ||||
8 | mit qualifizierter elektronischer Signatur, | ||||
9 | 3. | ||||
10 | das besondere elektronische Behördenpostfach sowie | ||||
11 | 4. | ||||
12 | eine hierfür bestimmte Internetplattform. | ||||
4 | (2) Zur Anmeldung sind verpflichtet: | 13 | (2) Zur Anmeldung sind verpflichtet: | ||
5 | 1. | 14 | 1. | ||
6 | die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, | 15 | die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, | ||
7 | 2. | 16 | 2. | ||
8 | in den Fällen des § 37 Absatz 1 Nummer 1 und 3 auch der Veräußerer. | 17 | in den Fällen des § 37 Absatz 1 Nummer 1 und 3 auch der Veräußerer. | ||
9 | (3) In der Anmeldung ist die Form des Zusammenschlusses anzugeben. Die | 18 | (3) In der Anmeldung ist die Form des Zusammenschlusses anzugeben. Die | ||
10 | Anmeldung muss ferner über jedes beteiligte Unternehmen folgende Angaben | 19 | Anmeldung muss ferner über jedes beteiligte Unternehmen folgende Angaben | ||
11 | enthalten: | 20 | enthalten: | ||
12 | 1. | 21 | 1. | ||
13 | die Firma oder sonstige Bezeichnung und den Ort der Niederlassung oder den | 22 | die Firma oder sonstige Bezeichnung und den Ort der Niederlassung oder den | ||
14 | Sitz; | 23 | Sitz; | ||
15 | 2. | 24 | 2. | ||
16 | die Art des Geschäftsbetriebes; | 25 | die Art des Geschäftsbetriebes; | ||
17 | 3. | 26 | 3. | ||
18 | die Umsatzerlöse im Inland, in der Europäischen Union und weltweit; anstelle | 27 | die Umsatzerlöse im Inland, in der Europäischen Union und weltweit; anstelle | ||
19 | der Umsatzerlöse sind bei Kreditinstituten, Finanzinstituten, Bausparkassen | 28 | der Umsatzerlöse sind bei Kreditinstituten, Finanzinstituten, Bausparkassen | ||
20 | sowie bei externen Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 2 | 29 | sowie bei externen Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 2 | ||
21 | Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs der Gesamtbetrag der Erträge gemäß § 38 | 30 | Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs der Gesamtbetrag der Erträge gemäß § 38 | ||
22 | Absatz 4, bei Versicherungsunternehmen die Prämieneinnahmen anzugeben; im Fall | 31 | Absatz 4, bei Versicherungsunternehmen die Prämieneinnahmen anzugeben; im Fall | ||
23 | des § 35 Absatz 1a ist zusätzlich auch der Wert der Gegenleistung für den | 32 | des § 35 Absatz 1a ist zusätzlich auch der Wert der Gegenleistung für den | ||
24 | Zusammenschluss nach § 38 Absatz 4a, einschließlich der Grundlagen für seine | 33 | Zusammenschluss nach § 38 Absatz 4a, einschließlich der Grundlagen für seine | ||
25 | Berechnung, anzugeben; | 34 | Berechnung, anzugeben; | ||
26 | 3a. | 35 | 3a. | ||
27 | im Fall des § 35 Absatz 1a Angaben zu Art und Umfang der Tätigkeit im | 36 | im Fall des § 35 Absatz 1a Angaben zu Art und Umfang der Tätigkeit im | ||
28 | Inland; | 37 | Inland; | ||
29 | 4. | 38 | 4. | ||
30 | die Marktanteile einschließlich der Grundlagen für ihre Berechnung oder | 39 | die Marktanteile einschließlich der Grundlagen für ihre Berechnung oder | ||
31 | Schätzung, wenn diese im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem | 40 | Schätzung, wenn diese im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem | ||
32 | wesentlichen Teil desselben für die beteiligten Unternehmen zusammen mindestens | 41 | wesentlichen Teil desselben für die beteiligten Unternehmen zusammen mindestens | ||
33 | 20 vom Hundert erreichen; | 42 | 20 vom Hundert erreichen; | ||
34 | 5. | 43 | 5. | ||
35 | beim Erwerb von Anteilen an einem anderen Unternehmen die Höhe der | 44 | beim Erwerb von Anteilen an einem anderen Unternehmen die Höhe der | ||
36 | erworbenen und der insgesamt gehaltenen Beteiligung; | 45 | erworbenen und der insgesamt gehaltenen Beteiligung; | ||
37 | 6. | 46 | 6. | ||
38 | eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland, sofern sich der Sitz des | 47 | eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland, sofern sich der Sitz des | ||
39 | Unternehmens nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet. | 48 | Unternehmens nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet. | ||
40 | In den Fällen des § 37 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 sind die Angaben nach Satz 2 | 49 | In den Fällen des § 37 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 sind die Angaben nach Satz 2 | ||
41 | Nummer 1 und 6 auch für den Veräußerer zu machen. Ist ein beteiligtes | 50 | Nummer 1 und 6 auch für den Veräußerer zu machen. Ist ein beteiligtes | ||
42 | Unternehmen ein verbundenes Unternehmen, sind die Angaben nach Satz 2 Nummer 1 | 51 | Unternehmen ein verbundenes Unternehmen, sind die Angaben nach Satz 2 Nummer 1 | ||
43 | und 2 auch über die verbundenen Unternehmen und die Angaben nach Satz 2 Nummer | 52 | und 2 auch über die verbundenen Unternehmen und die Angaben nach Satz 2 Nummer | ||
44 | 3 und Nummer 4 über jedes am Zusammenschluss beteiligte Unternehmen und die | 53 | 3 und Nummer 4 über jedes am Zusammenschluss beteiligte Unternehmen und die | ||
45 | mit ihm verbundenen Unternehmen insgesamt zu machen sowie die | 54 | mit ihm verbundenen Unternehmen insgesamt zu machen sowie die | ||
46 | Konzernbeziehungen, Abhängigkeits- und Beteiligungsverhältnisse zwischen den | 55 | Konzernbeziehungen, Abhängigkeits- und Beteiligungsverhältnisse zwischen den | ||
47 | verbundenen Unternehmen mitzuteilen. In der Anmeldung dürfen keine unrichtigen | 56 | verbundenen Unternehmen mitzuteilen. In der Anmeldung dürfen keine unrichtigen | ||
48 | oder unvollständigen Angaben gemacht oder benutzt werden, um die | 57 | oder unvollständigen Angaben gemacht oder benutzt werden, um die | ||
49 | Kartellbehörde zu veranlassen, eine Untersagung nach § 36 Absatz 1 oder eine | 58 | Kartellbehörde zu veranlassen, eine Untersagung nach § 36 Absatz 1 oder eine | ||
50 | Mitteilung nach § 40 Absatz 1 zu unterlassen. | 59 | Mitteilung nach § 40 Absatz 1 zu unterlassen. | ||
51 | (4) Eine Anmeldung ist nicht erforderlich, wenn die Europäische Kommission | 60 | (4) Eine Anmeldung ist nicht erforderlich, wenn die Europäische Kommission | ||
52 | einen Zusammenschluss an das Bundeskartellamt verwiesen hat und dem | 61 | einen Zusammenschluss an das Bundeskartellamt verwiesen hat und dem | ||
53 | Bundeskartellamt die nach Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher Sprache | 62 | Bundeskartellamt die nach Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher Sprache | ||
54 | vorliegen. Das Bundeskartellamt teilt den beteiligten Unternehmen | 63 | vorliegen. Das Bundeskartellamt teilt den beteiligten Unternehmen | ||
55 | unverzüglich den Zeitpunkt des Eingangs der Verweisungsentscheidung mit und | 64 | unverzüglich den Zeitpunkt des Eingangs der Verweisungsentscheidung mit und | ||
56 | unterrichtet sie zugleich darüber, inwieweit die nach Absatz 3 erforderlichen | 65 | unterrichtet sie zugleich darüber, inwieweit die nach Absatz 3 erforderlichen | ||
57 | Angaben in deutscher Sprache vorliegen. | 66 | Angaben in deutscher Sprache vorliegen. | ||
58 | (5) Das Bundeskartellamt kann von jedem beteiligten Unternehmen Auskunft über | 67 | (5) Das Bundeskartellamt kann von jedem beteiligten Unternehmen Auskunft über | ||
59 | Marktanteile einschließlich der Grundlagen für die Berechnung oder Schätzung | 68 | Marktanteile einschließlich der Grundlagen für die Berechnung oder Schätzung | ||
60 | sowie über den Umsatzerlös bei einer bestimmten Art von Waren oder | 69 | sowie über den Umsatzerlös bei einer bestimmten Art von Waren oder | ||
61 | gewerblichen Leistungen, den das Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem | 70 | gewerblichen Leistungen, den das Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem | ||
62 | Zusammenschluss erzielt hat, sowie über die Tätigkeit eines Unternehmens im | 71 | Zusammenschluss erzielt hat, sowie über die Tätigkeit eines Unternehmens im | ||
63 | Inland einschließlich von Angaben zu Zahlen und Standorten seiner Kunden sowie | 72 | Inland einschließlich von Angaben zu Zahlen und Standorten seiner Kunden sowie | ||
64 | der Orte, an denen seine Angebote erbracht und bestimmungsgemäß genutzt | 73 | der Orte, an denen seine Angebote erbracht und bestimmungsgemäß genutzt | ||
65 | werden, verlangen. | 74 | werden, verlangen. | ||
66 | (6) Anmeldepflichtige Zusammenschlüsse, die entgegen Absatz 1 Satz 1 nicht | 75 | (6) Anmeldepflichtige Zusammenschlüsse, die entgegen Absatz 1 Satz 1 nicht | ||
67 | vor dem Vollzug angemeldet wurden, sind von den beteiligten Unternehmen | 76 | vor dem Vollzug angemeldet wurden, sind von den beteiligten Unternehmen | ||
68 | unverzüglich beim Bundeskartellamt anzuzeigen. § 41 bleibt unberührt. | 77 | unverzüglich beim Bundeskartellamt anzuzeigen. § 41 bleibt unberührt. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.