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Sie können sich § 80 GWB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Bundesgerichtshof entscheidet durch Beschluss nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
(2) Ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, so verwirft sie der Bundesgerichtshof.
(3) Ist die Rechtsbeschwerde unbegründet, so weist der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde zurück.
(4) Ist die Rechtsbeschwerde begründet, so kann der Bundesgerichtshof
(5) Ergibt die Begründung der Beschwerdeentscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Beschwerdeentscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(6) Das Beschwerdegericht hat seiner Entscheidung nach einer Zurückverweisung die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtshofs zugrunde zu legen.
(7) Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen.
Rechtsbeschwerdeentscheidung | Rechtsbeschwerdeentscheidung | ||||
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t | 1 | Rechtsbeschwerdeentscheidung | t | 1 | Rechtsbeschwerdeentscheidung |
Rechtsbeschwerdeentscheidung | Rechtsbeschwerdeentscheidung | ||||
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t | 1 | (1) Der Bundesgerichtshof entscheidet durch Beschluss nach seiner freien, aus | t | 1 | (1) Der Bundesgerichtshof entscheidet durch Beschluss. |
2 | dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. | ||||
3 | (2) Ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, so verwirft sie der | 2 | (2) Ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, so verwirft sie der | ||
4 | Bundesgerichtshof. | 3 | Bundesgerichtshof. | ||
5 | (3) Ist die Rechtsbeschwerde unbegründet, so weist der Bundesgerichtshof die | 4 | (3) Ist die Rechtsbeschwerde unbegründet, so weist der Bundesgerichtshof die | ||
6 | Rechtsbeschwerde zurück. | 5 | Rechtsbeschwerde zurück. | ||
7 | (4) Ist die Rechtsbeschwerde begründet, so kann der Bundesgerichtshof | 6 | (4) Ist die Rechtsbeschwerde begründet, so kann der Bundesgerichtshof | ||
8 | 1. | 7 | 1. | ||
9 | in der Sache entsprechend § 76 Absatz 2 bis 5 selbst entscheiden, | 8 | in der Sache entsprechend § 76 Absatz 2 bis 5 selbst entscheiden, | ||
10 | 2. | 9 | 2. | ||
11 | den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache zur anderweitigen | 10 | den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache zur anderweitigen | ||
12 | Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen. | 11 | Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen. | ||
13 | Der Bundesgerichtshof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im | 12 | Der Bundesgerichtshof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im | ||
14 | Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend § 142 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit | 13 | Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend § 142 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit | ||
15 | § 65 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung Beigeladene ein berechtigtes | 14 | § 65 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung Beigeladene ein berechtigtes | ||
16 | Interesse daran hat. | 15 | Interesse daran hat. | ||
17 | (5) Ergibt die Begründung der Beschwerdeentscheidung zwar eine | 16 | (5) Ergibt die Begründung der Beschwerdeentscheidung zwar eine | ||
18 | Rechtsverletzung, stellt sich die Beschwerdeentscheidung selbst aber aus | 17 | Rechtsverletzung, stellt sich die Beschwerdeentscheidung selbst aber aus | ||
19 | anderen Gründen als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. | 18 | anderen Gründen als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. | ||
20 | (6) Das Beschwerdegericht hat seiner Entscheidung nach einer Zurückverweisung | 19 | (6) Das Beschwerdegericht hat seiner Entscheidung nach einer Zurückverweisung | ||
21 | die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtshofs zugrunde zu legen. | 20 | die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtshofs zugrunde zu legen. | ||
22 | (7) Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen. | 21 | (7) Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen. |
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