Lade...
Lade...
Sie können sich § 75 GWB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Beschwerdegericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen.
(2) Der oder die Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) 1Das Beschwerdegericht kann den Beteiligten aufgeben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist über aufklärungsbedürftige Punkte zu äußern, Beweismittel zu bezeichnen und in ihren Händen befindliche Urkunden sowie andere Beweismittel vorzulegen. 2Bei Versäumung der Frist kann nach Lage der Sache ohne Berücksichtigung der nicht beigebrachten Beweismittel entschieden werden.
(4) 1Wird die Anforderung nach § 59 Absatz 5 oder die Anordnung nach § 59a Absatz 4 mit der Beschwerde angefochten, hat die Kartellbehörde die tatsächlichen Anhaltspunkte glaubhaft zu machen. 2§ 294 Absatz 1 der Zivilprozessordnung findet Anwendung. 3Eine Glaubhaftmachung ist nicht erforderlich, soweit § 20 voraussetzt, dass Unternehmen von Unternehmen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen.
(5) Der Bundesgerichtshof kann in Verfahren nach § 73 Absatz 5 eine Stellungnahme der Monopolkommission einholen.
Untersuchungsgrundsatz | Untersuchungsgrundsatz | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Das Beschwerdegericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. | f | 1 | (1) Das Beschwerdegericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. |
2 | (2) Der oder die Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler | 2 | (2) Der oder die Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler | ||
3 | beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, | 3 | beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, | ||
4 | ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und | 4 | ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und | ||
5 | Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. | 5 | Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. | ||
6 | (3) Das Beschwerdegericht kann den Beteiligten aufgeben, sich innerhalb | 6 | (3) Das Beschwerdegericht kann den Beteiligten aufgeben, sich innerhalb | ||
7 | einer zu bestimmenden Frist über aufklärungsbedürftige Punkte zu äußern, | 7 | einer zu bestimmenden Frist über aufklärungsbedürftige Punkte zu äußern, | ||
8 | Beweismittel zu bezeichnen und in ihren Händen befindliche Urkunden sowie | 8 | Beweismittel zu bezeichnen und in ihren Händen befindliche Urkunden sowie | ||
9 | andere Beweismittel vorzulegen. Bei Versäumung der Frist kann nach Lage | 9 | andere Beweismittel vorzulegen. Bei Versäumung der Frist kann nach Lage | ||
10 | der Sache ohne Berücksichtigung der nicht beigebrachten Beweismittel | 10 | der Sache ohne Berücksichtigung der nicht beigebrachten Beweismittel | ||
11 | entschieden werden. | 11 | entschieden werden. | ||
12 | (4) Wird die Anforderung nach § 59 Absatz 5 oder die Anordnung nach § 59a | 12 | (4) Wird die Anforderung nach § 59 Absatz 5 oder die Anordnung nach § 59a | ||
t | 13 | Absatz 4 mit der Beschwerde angefochten, hat die Kartellbehörde die | t | 13 | Absatz 5 mit der Beschwerde angefochten, hat die Kartellbehörde die |
14 | tatsächlichen Anhaltspunkte glaubhaft zu machen. § 294 Absatz 1 der | 14 | tatsächlichen Anhaltspunkte glaubhaft zu machen. § 294 Absatz 1 der | ||
15 | Zivilprozessordnung findet Anwendung. Eine Glaubhaftmachung ist nicht | 15 | Zivilprozessordnung findet Anwendung. Eine Glaubhaftmachung ist nicht | ||
16 | erforderlich, soweit § 20 voraussetzt, dass Unternehmen von Unternehmen in der | 16 | erforderlich, soweit § 20 voraussetzt, dass Unternehmen von Unternehmen in der | ||
17 | Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten | 17 | Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten | ||
18 | nicht bestehen. | 18 | nicht bestehen. | ||
19 | (5) Der Bundesgerichtshof kann in Verfahren nach § 73 Absatz 5 eine | 19 | (5) Der Bundesgerichtshof kann in Verfahren nach § 73 Absatz 5 eine | ||
20 | Stellungnahme der Monopolkommission einholen. | 20 | Stellungnahme der Monopolkommission einholen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.