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Sie können sich § 74 GWB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei der Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird, schriftlich einzureichen. 2Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung der Kartellbehörde. 3Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
(2) Ergeht entsprechend § 73 Absatz 3 Satz 2 auf einen Antrag keine Verfügung, so ist die Beschwerde an keine Frist gebunden.
(3) 1Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der angefochtenen Verfügung zu begründen. 2Im Fall des Absatzes 2 beträgt die Frist einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde. 3Die Frist kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden.
(4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten:
(5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Beschwerden der Kartellbehörden.
Frist und Form | Frist und Form | ||||
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f | 1 | (1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei der | f | 1 | (1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei der |
2 | Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird, schriftlich einzureichen. | 2 | Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird, schriftlich einzureichen. | ||
n | 3 | Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung der Kartellbehörde. Es | n | 3 | Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung der Kartellbehörde. Wird in |
4 | genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht | 4 | den Fällen des § 36 Absatz 1 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach | ||
5 | eingeht. | 5 | § 42 gestellt, so beginnt die Frist für die Beschwerde gegen die Verfügung des | ||
6 | Bundeskartellamts mit der Zustellung der Verfügung des Bundesministeriums für | ||||
7 | Wirtschaft und Energie. Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist | ||||
8 | bei dem Beschwerdegericht eingeht. | ||||
6 | (2) Ergeht entsprechend § 73 Absatz 3 Satz 2 auf einen Antrag keine Verfügung, | 9 | (2) Ergeht entsprechend § 73 Absatz 3 Satz 2 auf einen Antrag keine Verfügung, | ||
7 | so ist die Beschwerde an keine Frist gebunden. | 10 | so ist die Beschwerde an keine Frist gebunden. | ||
8 | (3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der | 11 | (3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der | ||
t | 9 | angefochtenen Verfügung zu begründen. Im Fall des Absatzes 2 beträgt die | t | 12 | angefochtenen Verfügung zu begründen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 |
10 | Frist einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde. Die Frist | 13 | beginnt die Frist mit der Zustellung der Verfügung des Bundesministeriums für | ||
11 | kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts | 14 | Wirtschaft und Energie. Wird diese Verfügung angefochten, beginnt die | ||
12 | verlängert werden. | 15 | Frist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Untersagung unanfechtbar wird. Im Fall | ||
16 | des Absatzes 2 beträgt die Frist einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung | ||||
17 | der Beschwerde. Die Frist kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden | ||||
18 | des Beschwerdegerichts verlängert werden. | ||||
13 | (4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten: | 19 | (4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten: | ||
14 | 1. | 20 | 1. | ||
15 | die Erklärung, inwieweit die Verfügung angefochten und ihre Abänderung oder | 21 | die Erklärung, inwieweit die Verfügung angefochten und ihre Abänderung oder | ||
16 | Aufhebung beantragt wird, | 22 | Aufhebung beantragt wird, | ||
17 | 2. | 23 | 2. | ||
18 | die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde | 24 | die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde | ||
19 | stützt. | 25 | stützt. | ||
20 | (5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen | 26 | (5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen | ||
21 | Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Beschwerden der | 27 | Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Beschwerden der | ||
22 | Kartellbehörden. | 28 | Kartellbehörden. |
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