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Sie können sich § 50f GWB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Kartellbehörden, Regulierungsbehörden, die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und die Landesbeauftragten für Datenschutz sowie die zuständigen Behörden im Sinne des § 2 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes können unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart untereinander Informationen einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist, sowie diese in ihren Verfahren verwerten. 2Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt.
(2) Die Kartellbehörden arbeiten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der Deutschen Bundesbank, den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und den Landesmedienanstalten sowie der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich zusammen. Die Kartellbehörden tauschen mit den Landesmedienanstalten und der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich gegenseitig Erkenntnisse aus, soweit dies für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist; mit den übrigen in Satz 1 genannten Behörden können sie entsprechend auf Anfrage Erkenntnisse austauschen. Dies gilt nicht
(3) 1Das Bundeskartellamt kann Angaben der an einem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, die ihm nach § 39 Absatz 3 gemacht worden sind, an andere Behörden übermitteln, soweit dies zur Verfolgung der in § 4 Absatz 1 Nummer 1 und § 5 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Zwecke erforderlich ist. 2Bei Zusammenschlüssen mit gemeinschaftsweiter Bedeutung im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in ihrer jeweils geltenden Fassung steht dem Bundeskartellamt die Befugnis nach Satz 1 nur hinsichtlich solcher Angaben zu, welche von der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung veröffentlicht worden sind.
Zusammenarbeit mit anderen Behörden | Zusammenarbeit mit anderen Behörden | ||||
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t | 1 | Zusammenarbeit mit anderen Behörden | t | 1 | Zusammenarbeit mit anderen Behörden |
Zusammenarbeit mit anderen Behörden | Zusammenarbeit mit anderen Behörden | ||||
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f | 1 | (1) Die Kartellbehörden, Regulierungsbehörden, die oder der | f | 1 | (1) Die Kartellbehörden, Regulierungsbehörden, die oder der |
2 | Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und die | 2 | Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und die | ||
3 | Landesbeauftragten für Datenschutz sowie die zuständigen Behörden im Sinne des | 3 | Landesbeauftragten für Datenschutz sowie die zuständigen Behörden im Sinne des | ||
4 | § 2 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes können unabhängig von der | 4 | § 2 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes können unabhängig von der | ||
5 | jeweils gewählten Verfahrensart untereinander Informationen einschließlich | 5 | jeweils gewählten Verfahrensart untereinander Informationen einschließlich | ||
6 | personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse austauschen, | 6 | personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse austauschen, | ||
7 | soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist, sowie | 7 | soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist, sowie | ||
8 | diese in ihren Verfahren verwerten. Beweisverwertungsverbote bleiben | 8 | diese in ihren Verfahren verwerten. Beweisverwertungsverbote bleiben | ||
9 | unberührt. | 9 | unberührt. | ||
10 | (2) Die Kartellbehörden arbeiten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben mit | 10 | (2) Die Kartellbehörden arbeiten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben mit | ||
11 | der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der Deutschen Bundesbank, | 11 | der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der Deutschen Bundesbank, | ||
12 | den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des Vierten Buches | 12 | den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des Vierten Buches | ||
13 | Sozialgesetzbuch und den Landesmedienanstalten sowie der Kommission zur | 13 | Sozialgesetzbuch und den Landesmedienanstalten sowie der Kommission zur | ||
14 | Ermittlung der Konzentration im Medienbereich zusammen. Die Kartellbehörden | 14 | Ermittlung der Konzentration im Medienbereich zusammen. Die Kartellbehörden | ||
15 | tauschen mit den Landesmedienanstalten und der Kommission zur Ermittlung der | 15 | tauschen mit den Landesmedienanstalten und der Kommission zur Ermittlung der | ||
16 | Konzentration im Medienbereich gegenseitig Erkenntnisse aus, soweit dies für | 16 | Konzentration im Medienbereich gegenseitig Erkenntnisse aus, soweit dies für | ||
17 | die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist; mit den übrigen in | 17 | die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist; mit den übrigen in | ||
18 | Satz 1 genannten Behörden können sie entsprechend auf Anfrage Erkenntnisse | 18 | Satz 1 genannten Behörden können sie entsprechend auf Anfrage Erkenntnisse | ||
19 | austauschen. Dies gilt nicht | 19 | austauschen. Dies gilt nicht | ||
20 | 1. | 20 | 1. | ||
21 | für vertrauliche Informationen, insbesondere Betriebs- und | 21 | für vertrauliche Informationen, insbesondere Betriebs- und | ||
22 | Geschäftsgeheimnisse, sowie | 22 | Geschäftsgeheimnisse, sowie | ||
23 | 2. | 23 | 2. | ||
24 | für Informationen, die nach § 50d dieses Gesetzes oder nach Artikel 12 der | 24 | für Informationen, die nach § 50d dieses Gesetzes oder nach Artikel 12 der | ||
25 | Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erlangt worden sind. | 25 | Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erlangt worden sind. | ||
26 | Die Sätze 2 und 3 Nummer 1 lassen die Regelungen des Wertpapiererwerbs- und | 26 | Die Sätze 2 und 3 Nummer 1 lassen die Regelungen des Wertpapiererwerbs- und | ||
27 | Übernahmegesetzes sowie des Gesetzes über den Wertpapierhandel über die | 27 | Übernahmegesetzes sowie des Gesetzes über den Wertpapierhandel über die | ||
28 | Zusammenarbeit mit anderen Behörden unberührt. | 28 | Zusammenarbeit mit anderen Behörden unberührt. | ||
29 | (3) Das Bundeskartellamt kann Angaben der an einem Zusammenschluss | 29 | (3) Das Bundeskartellamt kann Angaben der an einem Zusammenschluss | ||
30 | beteiligten Unternehmen, die ihm nach § 39 Absatz 3 gemacht worden sind, an | 30 | beteiligten Unternehmen, die ihm nach § 39 Absatz 3 gemacht worden sind, an | ||
31 | andere Behörden übermitteln, soweit dies zur Verfolgung der in § 4 Absatz 1 | 31 | andere Behörden übermitteln, soweit dies zur Verfolgung der in § 4 Absatz 1 | ||
t | 32 | Nummer 1 und § 5 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Zwecke | t | 32 | Nummer 1 bzw. Nummern 4, 4a und § 5 Absatz 2, 3 des Außenwirtschaftsgesetzes |
33 | erforderlich ist. Bei Zusammenschlüssen mit gemeinschaftsweiter Bedeutung | 33 | genannten Zwecke erforderlich ist. Bei Zusammenschlüssen mit | ||
34 | im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates | 34 | gemeinschaftsweiter Bedeutung im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung | ||
35 | vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in | 35 | (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von | ||
36 | ihrer jeweils geltenden Fassung steht dem Bundeskartellamt die Befugnis nach | 36 | Unternehmenszusammenschlüssen in ihrer jeweils geltenden Fassung steht dem | ||
37 | Satz 1 nur hinsichtlich solcher Angaben zu, welche von der Europäischen | 37 | Bundeskartellamt die Befugnis nach Satz 1 nur hinsichtlich solcher Angaben zu, | ||
38 | Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung veröffentlicht worden | 38 | welche von der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 dieser | ||
39 | sind. | 39 | Verordnung veröffentlicht worden sind. |
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