Lade...
Lade...
Sie können sich § 31b GWB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Kartellbehörde erteilt zu den nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 freigestellten Verträgen auf Anfrage Auskunft über
(2) Die Kartellbehörde erlässt Verfügungen nach diesem Gesetz, die die öffentliche Versorgung mit Wasser über feste Leitungswege betreffen, im Benehmen mit der Fachaufsichtsbehörde.
(3) Die Kartellbehörde kann in Fällen des Missbrauchs nach § 31 Absatz 3
(4) Bei einer Entscheidung über eine Maßnahme nach Absatz 3 berücksichtigt die Kartellbehörde Sinn und Zweck der Freistellung und insbesondere das Ziel einer möglichst sicheren und preisgünstigen Versorgung.
(5) Absatz 3 gilt entsprechend, soweit ein Wasserversorgungsunternehmen eine marktbeherrschende Stellung innehat.
(6) § 19 bleibt unberührt.
Wasserwirtschaft, Aufgaben und Befugnisse der Kartellbehörde, Sanktionen | Wasserwirtschaft, Aufgaben und Befugnisse der Kartellbehörde, Sanktionen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Wasserwirtschaft, Aufgaben und Befugnisse der Kartellbehörde, Sanktionen | t | 1 | Wasserwirtschaft, Aufgaben und Befugnisse der Kartellbehörde, Sanktionen |
Wasserwirtschaft, Aufgaben und Befugnisse der Kartellbehörde, Sanktionen | Wasserwirtschaft, Aufgaben und Befugnisse der Kartellbehörde, Sanktionen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Kartellbehörde erteilt zu den nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 | f | 1 | (1) Die Kartellbehörde erteilt zu den nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 |
2 | freigestellten Verträgen auf Anfrage Auskunft über | 2 | freigestellten Verträgen auf Anfrage Auskunft über | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | Angaben nach § 31a und | 4 | Angaben nach § 31a und | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | den wesentlichen Inhalt der Verträge und Beschlüsse, insbesondere Angaben | 6 | den wesentlichen Inhalt der Verträge und Beschlüsse, insbesondere Angaben | ||
7 | über den Zweck, über die beabsichtigten Maßnahmen und über Geltungsdauer, | 7 | über den Zweck, über die beabsichtigten Maßnahmen und über Geltungsdauer, | ||
8 | Kündigung, Rücktritt und Austritt. | 8 | Kündigung, Rücktritt und Austritt. | ||
9 | (2) Die Kartellbehörde erlässt Verfügungen nach diesem Gesetz, die die | 9 | (2) Die Kartellbehörde erlässt Verfügungen nach diesem Gesetz, die die | ||
10 | öffentliche Versorgung mit Wasser über feste Leitungswege betreffen, im | 10 | öffentliche Versorgung mit Wasser über feste Leitungswege betreffen, im | ||
11 | Benehmen mit der Fachaufsichtsbehörde. | 11 | Benehmen mit der Fachaufsichtsbehörde. | ||
t | 12 | (3) Die Kartellbehörde kann in Fällen des Missbrauchs nach § 31 Absatz 3 | t | 12 | (3) Die Kartellbehörde kann in Fällen des Missbrauchs nach § 31 Absatz 4 |
13 | 1. | 13 | 1. | ||
14 | die beteiligten Unternehmen verpflichten, einen beanstandeten Missbrauch | 14 | die beteiligten Unternehmen verpflichten, einen beanstandeten Missbrauch | ||
15 | abzustellen, | 15 | abzustellen, | ||
16 | 2. | 16 | 2. | ||
17 | die beteiligten Unternehmen verpflichten, die Verträge oder Beschlüsse zu | 17 | die beteiligten Unternehmen verpflichten, die Verträge oder Beschlüsse zu | ||
18 | ändern, oder | 18 | ändern, oder | ||
19 | 3. | 19 | 3. | ||
20 | die Verträge und Beschlüsse für unwirksam erklären. | 20 | die Verträge und Beschlüsse für unwirksam erklären. | ||
21 | (4) Bei einer Entscheidung über eine Maßnahme nach Absatz 3 berücksichtigt die | 21 | (4) Bei einer Entscheidung über eine Maßnahme nach Absatz 3 berücksichtigt die | ||
22 | Kartellbehörde Sinn und Zweck der Freistellung und insbesondere das Ziel einer | 22 | Kartellbehörde Sinn und Zweck der Freistellung und insbesondere das Ziel einer | ||
23 | möglichst sicheren und preisgünstigen Versorgung. | 23 | möglichst sicheren und preisgünstigen Versorgung. | ||
24 | (5) Absatz 3 gilt entsprechend, soweit ein Wasserversorgungsunternehmen eine | 24 | (5) Absatz 3 gilt entsprechend, soweit ein Wasserversorgungsunternehmen eine | ||
25 | marktbeherrschende Stellung innehat. | 25 | marktbeherrschende Stellung innehat. | ||
26 | (6) § 19 bleibt unberührt. | 26 | (6) § 19 bleibt unberührt. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.