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Sie können sich § 20 GWB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1§ 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). 2§ 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. 3Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.
1(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. 2Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 1 darstellen. 3Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.
(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.
(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen
(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.
(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.
(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.
Verbotenes Verhalten von Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht | Verbotenes Verhalten von Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht | ||||
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t | 1 | Verbotenes Verhalten von Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht | t | 1 | Verbotenes Verhalten von Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht |
Verbotenes Verhalten von Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht | Verbotenes Verhalten von Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht | ||||
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f | 1 | (1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für | f | 1 | (1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für |
2 | Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere | 2 | Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere | ||
3 | Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder | 3 | Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder | ||
4 | gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und | 4 | gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und | ||
5 | zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen | 5 | zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen | ||
6 | und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen | 6 | und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen | ||
7 | besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 | 7 | besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 | ||
8 | Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen | 8 | Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen | ||
9 | Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu | 9 | Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu | ||
10 | Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise | 10 | Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise | ||
11 | abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht | 11 | abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht | ||
12 | bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von | 12 | bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von | ||
13 | Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des | 13 | Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des | ||
14 | Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den | 14 | Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den | ||
15 | verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig | 15 | verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig | ||
16 | besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt | 16 | besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt | ||
17 | werden. | 17 | werden. | ||
18 | (1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass | 18 | (1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass | ||
19 | ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen | 19 | ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen | ||
20 | ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die | 20 | ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die | ||
21 | Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine | 21 | Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine | ||
t | 22 | unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 1 | t | 22 | unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 |
23 | darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten | 23 | Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für | ||
24 | bislang nicht eröffnet ist. | 24 | diese Daten bislang nicht eröffnet ist. | ||
25 | (2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für | 25 | (2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für | ||
26 | Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen | 26 | Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen | ||
27 | abhängigen Unternehmen. | 27 | abhängigen Unternehmen. | ||
28 | (3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener | 28 | (3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener | ||
29 | Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber | 29 | Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber | ||
30 | unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung | 30 | unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung | ||
31 | im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen | 31 | im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen | ||
32 | 1. | 32 | 1. | ||
33 | Lebensmittel im Sinne des § 2 Absatz 2 des Lebensmittel- und | 33 | Lebensmittel im Sinne des § 2 Absatz 2 des Lebensmittel- und | ||
34 | Futtermittelgesetzbuches unter Einstandspreis oder | 34 | Futtermittelgesetzbuches unter Einstandspreis oder | ||
35 | 2. | 35 | 2. | ||
36 | andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter | 36 | andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter | ||
37 | Einstandspreis oder | 37 | Einstandspreis oder | ||
38 | 3. | 38 | 3. | ||
39 | von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten | 39 | von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten | ||
40 | Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, | 40 | Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, | ||
41 | für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt | 41 | für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt | ||
42 | anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. | 42 | anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. | ||
43 | Einstandspreis im Sinne des Satzes 2 ist der zwischen dem Unternehmen mit | 43 | Einstandspreis im Sinne des Satzes 2 ist der zwischen dem Unternehmen mit | ||
44 | überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten vereinbarte Preis für die | 44 | überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten vereinbarte Preis für die | ||
45 | Beschaffung der Ware oder Leistung, auf den allgemein gewährte und im | 45 | Beschaffung der Ware oder Leistung, auf den allgemein gewährte und im | ||
46 | Zeitpunkt des Angebots bereits mit hinreichender Sicherheit feststehende | 46 | Zeitpunkt des Angebots bereits mit hinreichender Sicherheit feststehende | ||
47 | Bezugsvergünstigungen anteilig angerechnet werden, soweit nicht für bestimmte | 47 | Bezugsvergünstigungen anteilig angerechnet werden, soweit nicht für bestimmte | ||
48 | Waren oder Leistungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das Anbieten | 48 | Waren oder Leistungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das Anbieten | ||
49 | von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt, wenn es | 49 | von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt, wenn es | ||
50 | geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Waren beim | 50 | geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Waren beim | ||
51 | Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar | 51 | Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar | ||
52 | schwerwiegenden Fällen. Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen zur | 52 | schwerwiegenden Fällen. Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen zur | ||
53 | Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgegeben, liegt keine unbillige | 53 | Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgegeben, liegt keine unbillige | ||
54 | Behinderung vor. | 54 | Behinderung vor. | ||
55 | (3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, | 55 | (3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, | ||
56 | wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § | 56 | wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § | ||
57 | 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch | 57 | 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch | ||
58 | Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der | 58 | Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der | ||
59 | Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird. | 59 | Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird. | ||
60 | (4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der | 60 | (4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der | ||
61 | Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 | 61 | Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 | ||
62 | ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen | 62 | ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen | ||
63 | und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich | 63 | und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich | ||
64 | aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband | 64 | aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband | ||
65 | nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber | 65 | nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber | ||
66 | leicht möglich und zumutbar ist. | 66 | leicht möglich und zumutbar ist. | ||
67 | (5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften | 67 | (5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften | ||
68 | dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine | 68 | dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine | ||
69 | sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer | 69 | sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer | ||
70 | unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde. | 70 | unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde. |
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