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Sie können sich § 47c GWB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Markttransparenzstelle stellt die nach § 47b Absatz 3 erhaltenen Daten ferner folgenden Stellen zur Verfügung:
(2) Die Markttransparenzstelle stellt die Daten ferner dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und der Bundesnetzagentur zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 54a des Energiewirtschaftsgesetzes zur Verfügung.
(3) Die Daten können dem Statistischen Bundesamt für dessen Aufgaben nach dem Energiestatistikgesetz und der Monopolkommission für deren Aufgaben nach diesem Gesetz und nach § 62 des Energiewirtschaftsgesetzes zur Verfügung gestellt werden.
(4) 1Die Markttransparenzstelle darf die Daten in anonymisierter Form ferner Bundesministerien für eigene oder in deren Auftrag durchzuführende wissenschaftliche Studien zur Verfügung stellen, wenn die Daten zur Erreichung dieser Zwecke erforderlich sind. 2Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen von der Markttransparenzstelle nur herausgegeben werden, wenn ein Bezug zu einem Unternehmen nicht mehr hergestellt werden kann. 3Die Bundesministerien dürfen die nach Satz 1 von der Markttransparenzstelle erhaltenen Daten auch Dritten zur Durchführung wissenschaftlicher Studien im Auftrag zur Verfügung stellen, wenn diese ihnen gegenüber die Fachkunde nachgewiesen und die vertrauliche Behandlung der Daten zugesichert haben.
Datenverwendung | Datenverwendung | ||||
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f | 1 | (1) Die Markttransparenzstelle stellt die nach § 47b Absatz 3 erhaltenen Daten | f | 1 | (1) Die Markttransparenzstelle stellt die nach § 47b Absatz 3 erhaltenen Daten |
2 | ferner folgenden Stellen zur Verfügung: | 2 | ferner folgenden Stellen zur Verfügung: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | dem Bundeskartellamt für die Durchführung des Monitorings nach § 48 Absatz | 4 | dem Bundeskartellamt für die Durchführung des Monitorings nach § 48 Absatz | ||
5 | 3, | 5 | 3, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | der Bundesnetzagentur für die Durchführung des Monitorings nach § 35 des | 7 | der Bundesnetzagentur für die Durchführung des Monitorings nach § 35 des | ||
8 | Energiewirtschaftsgesetzes, | 8 | Energiewirtschaftsgesetzes, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | der zuständigen Beschlussabteilung im Bundeskartellamt für | 10 | der zuständigen Beschlussabteilung im Bundeskartellamt für | ||
11 | Fusionskontrollverfahren nach den §§ 35 bis 41 und für Sektoruntersuchungen nach | 11 | Fusionskontrollverfahren nach den §§ 35 bis 41 und für Sektoruntersuchungen nach | ||
12 | § 32e sowie | 12 | § 32e sowie | ||
13 | 4. | 13 | 4. | ||
14 | der Bundesnetzagentur zur Erfüllung ihrer weiteren Aufgaben nach dem | 14 | der Bundesnetzagentur zur Erfüllung ihrer weiteren Aufgaben nach dem | ||
15 | Energiewirtschaftsgesetz, insbesondere zur Überwachung von | 15 | Energiewirtschaftsgesetz, insbesondere zur Überwachung von | ||
16 | Transparenzverpflichtungen nach den Anhängen der folgenden Verordnungen: | 16 | Transparenzverpflichtungen nach den Anhängen der folgenden Verordnungen: | ||
17 | a) | 17 | a) | ||
18 | Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom | 18 | Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom | ||
19 | 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden | 19 | 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden | ||
20 | Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom | 20 | Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom | ||
21 | 14.8.2009, S. 15), | 21 | 14.8.2009, S. 15), | ||
22 | b) | 22 | b) | ||
23 | Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom | 23 | Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom | ||
24 | 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den | 24 | 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den | ||
25 | Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 | 25 | Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 | ||
26 | (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36) und | 26 | (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36) und | ||
27 | c) | 27 | c) | ||
28 | Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom | 28 | Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom | ||
29 | 20. Oktober 2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung | 29 | 20. Oktober 2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung | ||
30 | und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG des Rates (ABl. L 295 vom | 30 | und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG des Rates (ABl. L 295 vom | ||
31 | 12.11.2010, S. 1). | 31 | 12.11.2010, S. 1). | ||
32 | (2) Die Markttransparenzstelle stellt die Daten ferner dem Bundesministerium | 32 | (2) Die Markttransparenzstelle stellt die Daten ferner dem Bundesministerium | ||
33 | für Wirtschaft und Energie und der Bundesnetzagentur zur Erfüllung ihrer | 33 | für Wirtschaft und Energie und der Bundesnetzagentur zur Erfüllung ihrer | ||
34 | Aufgaben nach § 54a des Energiewirtschaftsgesetzes zur Verfügung. | 34 | Aufgaben nach § 54a des Energiewirtschaftsgesetzes zur Verfügung. | ||
35 | (3) Die Daten können dem Statistischen Bundesamt für dessen Aufgaben nach dem | 35 | (3) Die Daten können dem Statistischen Bundesamt für dessen Aufgaben nach dem | ||
t | 36 | Energiestatistikgesetz und der Monopolkommission für deren Aufgaben nach | t | 36 | Energiestatistikgesetz und nach § 2 des Gesetzes über die Preisstatistik und |
37 | diesem Gesetz und nach § 62 des Energiewirtschaftsgesetzes zur Verfügung | 37 | der Monopolkommission für deren Aufgaben nach diesem Gesetz und nach § 62 des | ||
38 | gestellt werden. | 38 | Energiewirtschaftsgesetzes zur Verfügung gestellt werden. | ||
39 | (4) Die Markttransparenzstelle darf die Daten in anonymisierter Form | 39 | (4) Die Markttransparenzstelle darf die Daten in anonymisierter Form | ||
40 | ferner Bundesministerien für eigene oder in deren Auftrag durchzuführende | 40 | ferner Bundesministerien für eigene oder in deren Auftrag durchzuführende | ||
41 | wissenschaftliche Studien zur Verfügung stellen, wenn die Daten zur Erreichung | 41 | wissenschaftliche Studien zur Verfügung stellen, wenn die Daten zur Erreichung | ||
42 | dieser Zwecke erforderlich sind. Daten, die Betriebs- und | 42 | dieser Zwecke erforderlich sind. Daten, die Betriebs- und | ||
43 | Geschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen von der Markttransparenzstelle nur | 43 | Geschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen von der Markttransparenzstelle nur | ||
44 | herausgegeben werden, wenn ein Bezug zu einem Unternehmen nicht mehr | 44 | herausgegeben werden, wenn ein Bezug zu einem Unternehmen nicht mehr | ||
45 | hergestellt werden kann. Die Bundesministerien dürfen die nach Satz 1 von | 45 | hergestellt werden kann. Die Bundesministerien dürfen die nach Satz 1 von | ||
46 | der Markttransparenzstelle erhaltenen Daten auch Dritten zur Durchführung | 46 | der Markttransparenzstelle erhaltenen Daten auch Dritten zur Durchführung | ||
47 | wissenschaftlicher Studien im Auftrag zur Verfügung stellen, wenn diese ihnen | 47 | wissenschaftlicher Studien im Auftrag zur Verfügung stellen, wenn diese ihnen | ||
48 | gegenüber die Fachkunde nachgewiesen und die vertrauliche Behandlung der Daten | 48 | gegenüber die Fachkunde nachgewiesen und die vertrauliche Behandlung der Daten | ||
49 | zugesichert haben. | 49 | zugesichert haben. |
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