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Entscheidung der Vergabekammer | Entscheidung der Vergabekammer | ||||
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t | 1 | Entscheidung der Vergabekammer | t | 1 | Entscheidung der Vergabekammer |
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f | 1 | (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten | f | 1 | (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten |
2 | verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu | 2 | verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu | ||
3 | beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist | 3 | beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist | ||
4 | an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die | 4 | an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die | ||
5 | Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. | 5 | Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. | ||
6 | (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat | 6 | (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat | ||
7 | sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung | 7 | sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung | ||
8 | oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, | 8 | oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, | ||
9 | stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine | 9 | stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine | ||
10 | Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht. | 10 | Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht. | ||
11 | (3) Die Entscheidung der Vergabekammer ergeht durch Verwaltungsakt. Die | 11 | (3) Die Entscheidung der Vergabekammer ergeht durch Verwaltungsakt. Die | ||
12 | Vollstreckung richtet sich, auch gegen einen Hoheitsträger, nach den | 12 | Vollstreckung richtet sich, auch gegen einen Hoheitsträger, nach den | ||
t | 13 | Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder. Die §§ 61 und | t | 13 | Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder. Die Höhe des |
14 | 86a Satz 2 gelten entsprechend. | 14 | Zwangsgeldes beträgt mindestens 1 000 Euro und höchstens 10 Millionen Euro. | ||
15 | § 61 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend. |
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