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Untersuchungsgrundsatz | Untersuchungsgrundsatz | ||||
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f | 1 | (1) Die Vergabekammer erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Sie | f | 1 | (1) Die Vergabekammer erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Sie |
2 | kann sich dabei auf das beschränken, was von den Beteiligten vorgebracht wird | 2 | kann sich dabei auf das beschränken, was von den Beteiligten vorgebracht wird | ||
3 | oder ihr sonst bekannt sein muss. Zu einer umfassenden | 3 | oder ihr sonst bekannt sein muss. Zu einer umfassenden | ||
4 | Rechtmäßigkeitskontrolle ist die Vergabekammer nicht verpflichtet. Sie | 4 | Rechtmäßigkeitskontrolle ist die Vergabekammer nicht verpflichtet. Sie | ||
5 | achtet bei ihrer gesamten Tätigkeit darauf, dass der Ablauf des | 5 | achtet bei ihrer gesamten Tätigkeit darauf, dass der Ablauf des | ||
6 | Vergabeverfahrens nicht unangemessen beeinträchtigt wird. | 6 | Vergabeverfahrens nicht unangemessen beeinträchtigt wird. | ||
7 | (2) Die Vergabekammer prüft den Antrag darauf, ob er offensichtlich | 7 | (2) Die Vergabekammer prüft den Antrag darauf, ob er offensichtlich | ||
8 | unzulässig oder unbegründet ist. Dabei berücksichtigt die Vergabekammer | 8 | unzulässig oder unbegründet ist. Dabei berücksichtigt die Vergabekammer | ||
9 | auch einen vorsorglich hinterlegten Schriftsatz (Schutzschrift) des | 9 | auch einen vorsorglich hinterlegten Schriftsatz (Schutzschrift) des | ||
10 | Auftraggebers. Sofern der Antrag nicht offensichtlich unzulässig oder | 10 | Auftraggebers. Sofern der Antrag nicht offensichtlich unzulässig oder | ||
11 | unbegründet ist, übermittelt die Vergabekammer dem Auftraggeber eine Kopie des | 11 | unbegründet ist, übermittelt die Vergabekammer dem Auftraggeber eine Kopie des | ||
12 | Antrags und fordert bei ihm die Akten an, die das Vergabeverfahren | 12 | Antrags und fordert bei ihm die Akten an, die das Vergabeverfahren | ||
13 | dokumentieren (Vergabeakten). Der Auftraggeber hat die Vergabeakten der | 13 | dokumentieren (Vergabeakten). Der Auftraggeber hat die Vergabeakten der | ||
t | 14 | Kammer sofort zur Verfügung zu stellen. Die §§ 57 bis 59 Absatz 1 bis 5 | t | 14 | Kammer sofort zur Verfügung zu stellen. Die §§ 57 bis 59 Absatz 1 bis 4, § |
15 | sowie § 61 gelten entsprechend. | 15 | 59a Absatz 1 bis 3 und § 59b sowie § 61 gelten entsprechend. |
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