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Besondere Ausnahme für unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten | Besondere Ausnahme für unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten | ||||
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t | 1 | Besondere Ausnahme für unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten | t | 1 | Besondere Ausnahme für unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten |
Besondere Ausnahme für unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten | Besondere Ausnahme für unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten | ||||
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f | 1 | (1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf öffentliche Aufträge, die zum | f | 1 | (1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf öffentliche Aufträge, die zum |
2 | Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit vergeben werden, wenn die | 2 | Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit vergeben werden, wenn die | ||
3 | Sektorentätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die | 3 | Sektorentätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die | ||
4 | keiner Zugangsbeschränkung unterliegen. Dasselbe gilt für Wettbewerbe, die | 4 | keiner Zugangsbeschränkung unterliegen. Dasselbe gilt für Wettbewerbe, die | ||
5 | im Zusammenhang mit der Sektorentätigkeit ausgerichtet werden. | 5 | im Zusammenhang mit der Sektorentätigkeit ausgerichtet werden. | ||
6 | (2) Für Gutachten und Stellungnahmen, die aufgrund der nach § 113 Satz 2 | 6 | (2) Für Gutachten und Stellungnahmen, die aufgrund der nach § 113 Satz 2 | ||
7 | Nummer 8 erlassenen Rechtsverordnung vorgenommen werden, erhebt das | 7 | Nummer 8 erlassenen Rechtsverordnung vorgenommen werden, erhebt das | ||
8 | Bundeskartellamt Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des | 8 | Bundeskartellamt Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des | ||
n | 9 | Verwaltungsaufwands. § 80 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1, Satz 2 | n | 9 | Verwaltungsaufwands. § 62 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1, Satz 2 |
10 | Nummer 1, Satz 3 und 4, Absatz 5 Satz 1 sowie Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 | 10 | Nummer 1, Satz 3 und 4, Absatz 5 Satz 1 sowie Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 | ||
11 | und 3 gilt entsprechend. Hinsichtlich der Möglichkeit zur Beschwerde über | 11 | und 3 gilt entsprechend. Hinsichtlich der Möglichkeit zur Beschwerde über | ||
t | 12 | die Kostenentscheidung gilt § 63 Absatz 1 und 4 entsprechend. | t | 12 | die Kostenentscheidung gilt § 73 Absatz 1 und 4 entsprechend. |
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