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Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts oder des Obersten Landesgerichts für mehrere Gerichtsbezirke in Verwaltungs- und Bußgeldsachen | Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts oder des Obersten Landesgerichts für mehrere Gerichtsbezirke in Verwaltungs- und Bußgeldsachen | ||||
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t | 1 | Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts oder des Obersten Landesgerichts für | t | 1 | Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts oder des Obersten Landesgerichts für |
2 | mehrere Gerichtsbezirke in Verwaltungs- und Bußgeldsachen | 2 | mehrere Gerichtsbezirke in Verwaltungs- und Bußgeldsachen |
Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts oder des Obersten Landesgerichts für mehrere Gerichtsbezirke in Verwaltungs- und Bußgeldsachen | Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts oder des Obersten Landesgerichts für mehrere Gerichtsbezirke in Verwaltungs- und Bußgeldsachen | ||||
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f | 1 | (1) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so können die | f | 1 | (1) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so können die |
t | 2 | Rechtssachen, für die nach § 57 Absatz 2 Satz 2, § 63 Absatz 4, §§ 83, 85 und | t | 2 | Rechtssachen, für die nach § 57 Absatz 2 Satz 2, § 73 Absatz 4, §§ 83, 85 und |
3 | 86 ausschließlich die Oberlandesgerichte zuständig sind, von den | 3 | 86 ausschließlich die Oberlandesgerichte zuständig sind, von den | ||
4 | Landesregierungen durch Rechtsverordnung einem oder einigen der | 4 | Landesregierungen durch Rechtsverordnung einem oder einigen der | ||
5 | Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden, wenn | 5 | Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden, wenn | ||
6 | eine solche Zusammenfassung der Rechtspflege in Kartellsachen, insbesondere | 6 | eine solche Zusammenfassung der Rechtspflege in Kartellsachen, insbesondere | ||
7 | der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die | 7 | der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die | ||
8 | Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen | 8 | Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen | ||
9 | übertragen. | 9 | übertragen. | ||
10 | (2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines | 10 | (2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines | ||
11 | Oberlandesgerichts oder Obersten Landesgerichts für einzelne Bezirke oder das | 11 | Oberlandesgerichts oder Obersten Landesgerichts für einzelne Bezirke oder das | ||
12 | gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden. | 12 | gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden. |
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