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Zusammenarbeit der Gerichte mit der Europäischen Kommission und den Kartellbehörden | Zusammenarbeit der Gerichte mit der Europäischen Kommission und den Kartellbehörden | ||||
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t | 1 | Zusammenarbeit der Gerichte mit der Europäischen Kommission und den | t | 1 | Zusammenarbeit der Gerichte mit der Europäischen Kommission und den |
2 | Kartellbehörden | 2 | Kartellbehörden |
Zusammenarbeit der Gerichte mit der Europäischen Kommission und den Kartellbehörden | Zusammenarbeit der Gerichte mit der Europäischen Kommission und den Kartellbehörden | ||||
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f | 1 | (1) In allen gerichtlichen Verfahren, in denen der Artikel 101 oder 102 | f | 1 | (1) In allen gerichtlichen Verfahren, in denen der Artikel 101 oder 102 |
2 | des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Anwendung | 2 | des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Anwendung | ||
3 | kommt, übermittelt das Gericht der Europäischen Kommission über das | 3 | kommt, übermittelt das Gericht der Europäischen Kommission über das | ||
4 | Bundeskartellamt eine Abschrift jeder Entscheidung unverzüglich nach deren | 4 | Bundeskartellamt eine Abschrift jeder Entscheidung unverzüglich nach deren | ||
5 | Zustellung an die Parteien. Das Bundeskartellamt darf der Europäischen | 5 | Zustellung an die Parteien. Das Bundeskartellamt darf der Europäischen | ||
t | 6 | Kommission die Unterlagen übermitteln, die es nach § 90 Absatz 1 Satz 2 | t | 6 | Kommission die Unterlagen übermitteln, die es nach § 90 Absatz 1 Satz 4 |
7 | erhalten hat. | 7 | erhalten hat. | ||
8 | (2) Die Europäische Kommission kann in Verfahren nach Absatz 1 aus eigener | 8 | (2) Die Europäische Kommission kann in Verfahren nach Absatz 1 aus eigener | ||
9 | Initiative dem Gericht schriftliche Stellungnahmen übermitteln. Das | 9 | Initiative dem Gericht schriftliche Stellungnahmen übermitteln. Das | ||
10 | Gericht übermittelt der Europäischen Kommission alle zur Beurteilung des Falls | 10 | Gericht übermittelt der Europäischen Kommission alle zur Beurteilung des Falls | ||
11 | notwendigen Schriftstücke, wenn diese darum nach Artikel 15 Absatz 3 Satz 5 | 11 | notwendigen Schriftstücke, wenn diese darum nach Artikel 15 Absatz 3 Satz 5 | ||
12 | der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ersucht. Das Gericht übermittelt dem | 12 | der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ersucht. Das Gericht übermittelt dem | ||
13 | Bundeskartellamt und den Parteien eine Kopie einer Stellungnahme der | 13 | Bundeskartellamt und den Parteien eine Kopie einer Stellungnahme der | ||
14 | Europäischen Kommission nach Artikel 15 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung (EG) | 14 | Europäischen Kommission nach Artikel 15 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung (EG) | ||
15 | Nr. 1/2003. Die Europäische Kommission kann in der mündlichen Verhandlung | 15 | Nr. 1/2003. Die Europäische Kommission kann in der mündlichen Verhandlung | ||
16 | auch mündlich Stellung nehmen. | 16 | auch mündlich Stellung nehmen. | ||
17 | (3) Das Gericht kann in Verfahren nach Absatz 1 die Europäische Kommission | 17 | (3) Das Gericht kann in Verfahren nach Absatz 1 die Europäische Kommission | ||
18 | um die Übermittlung ihr vorliegender Informationen oder um Stellungnahmen zu | 18 | um die Übermittlung ihr vorliegender Informationen oder um Stellungnahmen zu | ||
19 | Fragen bitten, die die Anwendung des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über | 19 | Fragen bitten, die die Anwendung des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über | ||
20 | die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffen. Das Gericht | 20 | die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffen. Das Gericht | ||
21 | unterrichtet die Parteien über ein Ersuchen nach Satz 1 und übermittelt diesen | 21 | unterrichtet die Parteien über ein Ersuchen nach Satz 1 und übermittelt diesen | ||
22 | und dem Bundeskartellamt eine Kopie der Antwort der Europäischen Kommission. | 22 | und dem Bundeskartellamt eine Kopie der Antwort der Europäischen Kommission. | ||
23 | (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann der Geschäftsverkehr zwischen dem | 23 | (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann der Geschäftsverkehr zwischen dem | ||
24 | Gericht und der Europäischen Kommission auch über das Bundeskartellamt | 24 | Gericht und der Europäischen Kommission auch über das Bundeskartellamt | ||
25 | erfolgen. | 25 | erfolgen. |
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