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Verfahren | Verfahren | ||||
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f | 1 | (1) Für die Erteilung von Auskünften gemäß § 33g gilt § 142 der | f | 1 | (1) Für die Erteilung von Auskünften gemäß § 33g gilt § 142 der |
2 | Zivilprozessordnung entsprechend. | 2 | Zivilprozessordnung entsprechend. | ||
3 | (2) § 142 Absatz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, | 3 | (2) § 142 Absatz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, | ||
4 | dass sich die Zumutbarkeit nach § 33g Absatz 3 bis 6 bestimmt. | 4 | dass sich die Zumutbarkeit nach § 33g Absatz 3 bis 6 bestimmt. | ||
5 | (3) Über den Anspruch nach § 33g Absatz 1 oder 2 kann das Gericht durch | 5 | (3) Über den Anspruch nach § 33g Absatz 1 oder 2 kann das Gericht durch | ||
6 | Zwischenurteil entscheiden, wenn er in dem Rechtsstreit über den Anspruch auf | 6 | Zwischenurteil entscheiden, wenn er in dem Rechtsstreit über den Anspruch auf | ||
7 | Ersatz des Schadens nach § 33a Absatz 1 gegen die andere Partei erhoben wird. | 7 | Ersatz des Schadens nach § 33a Absatz 1 gegen die andere Partei erhoben wird. | ||
8 | Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in Betreff der Rechtsmittel als | 8 | Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in Betreff der Rechtsmittel als | ||
9 | Endurteil anzusehen. | 9 | Endurteil anzusehen. | ||
10 | (4) Das Gericht kann den Rechtsstreit über den auf Schadensersatz gerichteten | 10 | (4) Das Gericht kann den Rechtsstreit über den auf Schadensersatz gerichteten | ||
11 | Anspruch nach § 33a Absatz 1 auf Antrag aussetzen | 11 | Anspruch nach § 33a Absatz 1 auf Antrag aussetzen | ||
12 | 1. | 12 | 1. | ||
13 | bis zur Erledigung des wegen des Anspruchs nach § 33g Absatz 1 oder 2 | 13 | bis zur Erledigung des wegen des Anspruchs nach § 33g Absatz 1 oder 2 | ||
14 | geführten Rechtsstreits oder | 14 | geführten Rechtsstreits oder | ||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
16 | für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren, wenn und solange die Parteien | 16 | für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren, wenn und solange die Parteien | ||
17 | sich an einem Verfahren beteiligen, das zum Ziel hat, den Rechtsstreit über den | 17 | sich an einem Verfahren beteiligen, das zum Ziel hat, den Rechtsstreit über den | ||
18 | Schadensersatzanspruch außergerichtlich beizulegen. | 18 | Schadensersatzanspruch außergerichtlich beizulegen. | ||
19 | (5) Gegen denjenigen, dessen Verstoß gegen eine Vorschrift des Teils 1 | 19 | (5) Gegen denjenigen, dessen Verstoß gegen eine Vorschrift des Teils 1 | ||
20 | oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der | 20 | oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der | ||
21 | Europäischen Union durch eine gemäß § 33b bindende Entscheidung der | 21 | Europäischen Union durch eine gemäß § 33b bindende Entscheidung der | ||
22 | Wettbewerbsbehörde festgestellt wurde, kann die Herausgabe dieser Entscheidung | 22 | Wettbewerbsbehörde festgestellt wurde, kann die Herausgabe dieser Entscheidung | ||
23 | der Wettbewerbsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33g im Wege der | 23 | der Wettbewerbsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33g im Wege der | ||
24 | einstweiligen Verfügung auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in | 24 | einstweiligen Verfügung auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in | ||
25 | den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen | 25 | den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen | ||
n | n | 26 | angeordnet werden. Eine Anordnung nach Satz 1 setzt keine Eilbedürftigkeit | ||
26 | angeordnet werden. Der Antragsgegner ist vor der Anordnung anzuhören. | 27 | voraus. Der Antragsgegner ist vor der Anordnung anzuhören. | ||
27 | (6) Auf Antrag kann das Gericht nach Anhörung der Betroffenen durch Beschluss | 28 | (6) Auf Antrag kann das Gericht nach Anhörung der Betroffenen durch Beschluss | ||
28 | die Offenlegung von Beweismitteln oder die Erteilung von Auskünften anordnen, | 29 | die Offenlegung von Beweismitteln oder die Erteilung von Auskünften anordnen, | ||
29 | deren Geheimhaltung aus wichtigen Gründen verlangt wird oder deren Offenlegung | 30 | deren Geheimhaltung aus wichtigen Gründen verlangt wird oder deren Offenlegung | ||
30 | beziehungsweise Erteilung nach § 33g Absatz 6 verweigert wird, soweit | 31 | beziehungsweise Erteilung nach § 33g Absatz 6 verweigert wird, soweit | ||
31 | 1. | 32 | 1. | ||
32 | es diese für die Durchsetzung eines Anspruchs nach § 33a Absatz 1 oder die | 33 | es diese für die Durchsetzung eines Anspruchs nach § 33a Absatz 1 oder die | ||
33 | Verteidigung gegen diesen Anspruch als sachdienlich erachtet und | 34 | Verteidigung gegen diesen Anspruch als sachdienlich erachtet und | ||
34 | 2. | 35 | 2. | ||
35 | nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles das Interesse des | 36 | nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles das Interesse des | ||
36 | Anspruchstellers an der Offenlegung das Interesse des Betroffenen an der | 37 | Anspruchstellers an der Offenlegung das Interesse des Betroffenen an der | ||
37 | Geheimhaltung überwiegt. | 38 | Geheimhaltung überwiegt. | ||
38 | Der Beschluss ist zu begründen. Gegen den Beschluss findet sofortige | 39 | Der Beschluss ist zu begründen. Gegen den Beschluss findet sofortige | ||
39 | Beschwerde statt. | 40 | Beschwerde statt. | ||
40 | (7) Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall | 41 | (7) Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall | ||
41 | gebotenen Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und anderen | 42 | gebotenen Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und anderen | ||
t | 42 | vertraulichen Informationen zu gewährleisten. | t | 43 | vertraulichen Informationen zu gewährleisten. Insbesondere kann das |
44 | Gericht einen öffentlich bestellten Sachverständigen mit einem Gutachten zu | ||||
45 | dem erforderlichen Umfang des im Einzelfall gebotenen Schutzes beauftragen, | ||||
46 | sofern dieser Sachverständige berufsrechtlich zur Verschwiegenheit | ||||
47 | verpflichtet worden ist. | ||||
43 | (8) Auf begründeten Antrag einer Partei in einem Rechtsstreit über den | 48 | (8) Auf begründeten Antrag einer Partei in einem Rechtsstreit über den | ||
44 | Anspruch nach § 33a Absatz 1, § 33g Absatz 1 oder 2 prüft das Gericht die ihm | 49 | Anspruch nach § 33a Absatz 1, § 33g Absatz 1 oder 2 prüft das Gericht die ihm | ||
45 | aufgrund des Anspruchs nach § 33g Absatz 4 allein zum Zweck der Prüfung | 50 | aufgrund des Anspruchs nach § 33g Absatz 4 allein zum Zweck der Prüfung | ||
46 | vorgelegten Beweismittel darauf, ob sie Kronzeugenerklärungen oder | 51 | vorgelegten Beweismittel darauf, ob sie Kronzeugenerklärungen oder | ||
47 | Vergleichsausführungen, die nicht zurückgezogen wurden, enthalten. Das Gericht | 52 | Vergleichsausführungen, die nicht zurückgezogen wurden, enthalten. Das Gericht | ||
48 | legt die Beweismittel den Parteien vor, soweit | 53 | legt die Beweismittel den Parteien vor, soweit | ||
49 | 1. | 54 | 1. | ||
50 | sie keine Kronzeugenerklärungen oder Vergleichsausführungen, die nicht | 55 | sie keine Kronzeugenerklärungen oder Vergleichsausführungen, die nicht | ||
51 | zurückgezogen wurden, enthalten und | 56 | zurückgezogen wurden, enthalten und | ||
52 | 2. | 57 | 2. | ||
53 | im Übrigen die Voraussetzungen für die Herausgabe nach § 33g vorliegen. | 58 | im Übrigen die Voraussetzungen für die Herausgabe nach § 33g vorliegen. | ||
54 | Hierüber entscheidet das Gericht durch Beschluss. Vor Beschlüssen nach diesem | 59 | Hierüber entscheidet das Gericht durch Beschluss. Vor Beschlüssen nach diesem | ||
55 | Absatz ist die Wettbewerbsbehörde anzuhören, gegenüber der die | 60 | Absatz ist die Wettbewerbsbehörde anzuhören, gegenüber der die | ||
56 | Kronzeugenerklärung oder Vergleichsausführung abgegeben worden ist. Die | 61 | Kronzeugenerklärung oder Vergleichsausführung abgegeben worden ist. Die | ||
57 | Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die | 62 | Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die | ||
58 | Entscheidungsgründe dürfen den Inhalt der geheim gehaltenen Beweismittel nicht | 63 | Entscheidungsgründe dürfen den Inhalt der geheim gehaltenen Beweismittel nicht | ||
59 | erkennen lassen. Gegen Beschlüsse nach diesem Absatz findet sofortige | 64 | erkennen lassen. Gegen Beschlüsse nach diesem Absatz findet sofortige | ||
60 | Beschwerde statt. | 65 | Beschwerde statt. |
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