Zwangsgeldes gegen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen kann für jeden
4
Tag des Verzugs ab dem in der Androhung bestimmten Zeitpunkt bis zu 5 Prozent
5
des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten durchschnittlichen weltweiten
6
Tagesgesamtumsatzes des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung
7
betragen.
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