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Befugnisse und Zuständigkeiten im gerichtlichen Bußgeldverfahren | Befugnisse und Zuständigkeiten im Verfahren nach Einspruchseinlegung | ||||
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t | 1 | Befugnisse und Zuständigkeiten im gerichtlichen Bußgeldverfahren | t | 1 | Befugnisse und Zuständigkeiten im Verfahren nach Einspruchseinlegung |
Befugnisse und Zuständigkeiten im gerichtlichen Bußgeldverfahren | Befugnisse und Zuständigkeiten im Verfahren nach Einspruchseinlegung | ||||
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n | 1 | (1) Im gerichtlichen Bußgeldverfahren kann dem Vertreter der Kartellbehörde | n | 1 | (1) Im Verfahren nach Einspruch gegen eine Bußgeldentscheidung ist § 69 |
2 | gestattet werden, Fragen an Betroffene, Zeugen und Sachverständige zu richten. | 2 | Absatz 4 und 5 Satz 1 zweiter Halbsatz des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten | ||
3 | nicht anzuwenden. Die Staatsanwaltschaft hat die Akten an das nach § 83 | ||||
4 | zuständige Gericht zu übersenden. Im gerichtlichen Bußgeldverfahren | ||||
5 | verfügt die Kartellbehörde über dieselben Rechte wie die Staatsanwaltschaft; | ||||
6 | im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof vertritt allein der Generalbundesanwalt | ||||
7 | das öffentliche Interesse. § 76 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist | ||||
8 | nicht anzuwenden. | ||||
3 | (2) Sofern das Bundeskartellamt als Verwaltungsbehörde des Vorverfahrens | 9 | (2) Sofern das Bundeskartellamt als Verwaltungsbehörde des Vorverfahrens | ||
4 | tätig war, erfolgt die Vollstreckung der Geldbuße und des Geldbetrages, dessen | 10 | tätig war, erfolgt die Vollstreckung der Geldbuße und des Geldbetrages, dessen | ||
5 | Einziehung nach § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten angeordnet wurde, | 11 | Einziehung nach § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten angeordnet wurde, | ||
t | 6 | durch das Bundeskartellamt als Vollstreckungsbehörde auf Grund einer von dem | t | 12 | durch das Bundeskartellamt als Vollstreckungsbehörde aufgrund einer von dem |
7 | Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu erteilenden, mit der | 13 | Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu erteilenden, mit der | ||
8 | Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift der | 14 | Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift der | ||
9 | Urteilsformel entsprechend den Vorschriften über die Vollstreckung von | 15 | Urteilsformel entsprechend den Vorschriften über die Vollstreckung von | ||
10 | Bußgeldbescheiden. Die Geldbußen und die Geldbeträge, deren Einziehung | 16 | Bußgeldbescheiden. Die Geldbußen und die Geldbeträge, deren Einziehung | ||
11 | nach § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten angeordnet wurde, fließen | 17 | nach § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten angeordnet wurde, fließen | ||
12 | der Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten Kosten trägt. | 18 | der Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten Kosten trägt. |
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