Lade...
Lade...
Zuständigkeit für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung | Zuständigkeiten in Kartellbußgeldsachen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Zuständigkeit für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine | t | 1 | Zuständigkeiten in Kartellbußgeldsachen |
2 | juristische Person oder Personenvereinigung |
Zuständigkeit für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung | Zuständigkeiten in Kartellbußgeldsachen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | t | 1 | (1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über | ||
2 | Ordnungswidrigkeiten sind | ||||
3 | 1. | ||||
4 | die Bundesnetzagentur als Markttransparenzstelle für Strom und Gas bei | ||||
5 | Ordnungswidrigkeiten nach § 81 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c und d, Nummer 5a, | ||||
6 | 6, soweit ein Verstoß gegen § 47d Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 59 Absatz | ||||
7 | 2 oder Absatz 4 vorliegt, und Nummer 8, soweit ein Verstoß gegen § 47d Absatz 1 | ||||
8 | Satz 1 in Verbindung mit § 59a Absatz 2 vorliegt, | ||||
9 | 2. | ||||
10 | das Bundeskartellamt als Markttransparenzstelle für Kraftstoffe bei | ||||
11 | Ordnungswidrigkeiten nach § 81 Absatz 2 Nummer 5b, 6, soweit ein Verstoß gegen § | ||||
12 | 47k Absatz 7 in Verbindung mit § 59 Absatz 2 oder Absatz 4 vorliegt, und Nummer | ||||
13 | 8, soweit ein Verstoß gegen § 47k Absatz 7 in Verbindung mit § 59a Absatz 2 | ||||
14 | vorliegt, und | ||||
15 | 3. | ||||
16 | in den übrigen Fällen von § 81 das Bundeskartellamt und die nach Landesrecht | ||||
17 | zuständige oberste Landesbehörde jeweils für ihren Geschäftsbereich. | ||||
1 | Die Kartellbehörde ist für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße | 18 | (2) Die Kartellbehörde ist für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße | ||
2 | gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung (§ 30 des Gesetzes über | 19 | gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung nach § 30 des Gesetzes | ||
3 | Ordnungswidrigkeiten) in Fällen ausschließlich zuständig, denen | 20 | über Ordnungswidrigkeiten in Fällen ausschließlich zuständig, denen | ||
4 | 1. | 21 | 1. | ||
5 | eine Straftat, die auch den Tatbestand des § 81 Absatz 1, 2 Nummer 1 und | 22 | eine Straftat, die auch den Tatbestand des § 81 Absatz 1, 2 Nummer 1 und | ||
6 | Absatz 3 verwirklicht, oder | 23 | Absatz 3 verwirklicht, oder | ||
7 | 2. | 24 | 2. | ||
8 | eine vorsätzliche oder fahrlässige Ordnungswidrigkeit nach § 130 des | 25 | eine vorsätzliche oder fahrlässige Ordnungswidrigkeit nach § 130 des | ||
9 | Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, bei der eine mit Strafe bedrohte | 26 | Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, bei der eine mit Strafe bedrohte | ||
10 | Pflichtverletzung auch den Tatbestand des § 81 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 3 | 27 | Pflichtverletzung auch den Tatbestand des § 81 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 3 | ||
11 | verwirklicht, | 28 | verwirklicht, | ||
12 | zugrunde liegt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde das § 30 des Gesetzes über | 29 | zugrunde liegt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde das § 30 des Gesetzes über | ||
13 | Ordnungswidrigkeiten betreffende Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgibt. | 30 | Ordnungswidrigkeiten betreffende Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgibt. | ||
14 | In den Fällen des Satzes 1 sollen sich die Staatsanwaltschaft und die | 31 | In den Fällen des Satzes 1 sollen sich die Staatsanwaltschaft und die | ||
15 | Kartellbehörde gegenseitig frühzeitig über geplante Ermittlungsschritte mit | 32 | Kartellbehörde gegenseitig frühzeitig über geplante Ermittlungsschritte mit | ||
16 | Außenwirkung, insbesondere über Durchsuchungen, unterrichten. | 33 | Außenwirkung, insbesondere über Durchsuchungen, unterrichten. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.