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Bußgeldvorschriften | Bußgeldtatbestände | ||||
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f | 1 | (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der | f | 1 | (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der |
2 | Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2008 (ABl. C | 2 | Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2008 (ABl. C | ||
3 | 115 vom 9.5.2008, S. 47) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig | 3 | 115 vom 9.5.2008, S. 47) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | entgegen Artikel 101 Absatz 1 eine Vereinbarung trifft, einen Beschluss | 5 | entgegen Artikel 101 Absatz 1 eine Vereinbarung trifft, einen Beschluss | ||
6 | fasst oder Verhaltensweisen aufeinander abstimmt oder | 6 | fasst oder Verhaltensweisen aufeinander abstimmt oder | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | entgegen Artikel 102 Satz 1 eine beherrschende Stellung missbräuchlich | 8 | entgegen Artikel 102 Satz 1 eine beherrschende Stellung missbräuchlich | ||
9 | ausnutzt. | 9 | ausnutzt. | ||
10 | (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | 10 | (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | ||
11 | 1. | 11 | 1. | ||
n | 12 | einer Vorschrift der §§ 1, 19, 20 Absatz 1 bis 3 Satz 1 oder Absatz 5, § 21 | n | 12 | einer Vorschrift der §§ 1, 19, 20 Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 3a oder |
13 | Absatz 3 oder 4, § 29 Satz 1 oder § 41 Absatz 1 Satz 1 über das Verbot einer | 13 | Absatz 5, des § 21 Absatz 3 oder 4, des § 29 Satz 1 oder des § 41 Absatz 1 Satz | ||
14 | dort genannten Vereinbarung, eines dort genannten Beschlusses, einer aufeinander | 14 | 1 über das Verbot einer dort genannten Vereinbarung, eines dort genannten | ||
15 | abgestimmten Verhaltensweise, der missbräuchlichen Ausnutzung einer | 15 | Beschlusses, einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise, des Missbrauchs | ||
16 | marktbeherrschenden Stellung, einer Marktstellung oder einer überlegenen | 16 | einer marktbeherrschenden Stellung, des Missbrauchs einer Marktstellung oder | ||
17 | Marktmacht, einer unbilligen Behinderung oder unterschiedlichen Behandlung, der | 17 | einer überlegenen Marktmacht, einer unbilligen Behinderung oder | ||
18 | Ablehnung der Aufnahme eines Unternehmens, der Ausübung eines Zwangs, der | 18 | unterschiedlichen Behandlung, der Ablehnung der Aufnahme eines Unternehmens, der | ||
19 | Zufügung eines wirtschaftlichen Nachteils oder des Vollzugs eines | 19 | Ausübung eines Zwangs, der Zufügung eines wirtschaftlichen Nachteils oder des | ||
20 | Zusammenschlusses zuwiderhandelt, | 20 | Vollzugs eines Zusammenschlusses zuwiderhandelt, | ||
21 | 2. | 21 | 2. | ||
22 | einer vollziehbaren Anordnung nach | 22 | einer vollziehbaren Anordnung nach | ||
23 | a) | 23 | a) | ||
n | 24 | § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 3, § 32 Absatz 1, § 32a | n | 24 | § 19a Absatz 2, § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3 Nummer 1 und 3, § 32 Absatz 1, |
25 | Absatz 1, § 32b Absatz 1 Satz 1 oder § 41 Absatz 4 Nummer 2, auch in Verbindung | 25 | § 32a Absatz 1, § 32b Absatz 1 Satz 1 oder § 41 Absatz 4 Nummer 2, auch in | ||
26 | mit § 40 Absatz 3a Satz 2, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2 Satz 3 oder § 42 | 26 | Verbindung mit § 40 Absatz 3a Satz 2, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2 Satz | ||
27 | Absatz 2 Satz 2, oder § 60 oder | 27 | 3 oder § 42 Absatz 2 Satz 2, oder § 60 oder | ||
28 | b) | 28 | b) | ||
29 | § 39 Absatz 5 oder | 29 | § 39 Absatz 5 oder | ||
30 | c) | 30 | c) | ||
31 | § 47d Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47f | 31 | § 47d Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47f | ||
32 | Nummer 1 oder | 32 | Nummer 1 oder | ||
33 | d) | 33 | d) | ||
34 | § 47d Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz in Verbindung mit einer | 34 | § 47d Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz in Verbindung mit einer | ||
n | 35 | Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 2 | n | 35 | Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 2 zuwiderhandelt, |
36 | zuwiderhandelt, | ||||
37 | 3. | 36 | 3. | ||
38 | entgegen § 39 Absatz 1 einen Zusammenschluss nicht richtig oder nicht | 37 | entgegen § 39 Absatz 1 einen Zusammenschluss nicht richtig oder nicht | ||
39 | vollständig anmeldet, | 38 | vollständig anmeldet, | ||
40 | 4. | 39 | 4. | ||
41 | entgegen § 39 Absatz 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig | 40 | entgegen § 39 Absatz 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig | ||
42 | oder nicht rechtzeitig erstattet, | 41 | oder nicht rechtzeitig erstattet, | ||
43 | 5. | 42 | 5. | ||
44 | einer vollziehbaren Auflage nach § 40 Absatz 3 Satz 1 oder § 42 Absatz 2 | 43 | einer vollziehbaren Auflage nach § 40 Absatz 3 Satz 1 oder § 42 Absatz 2 | ||
45 | Satz 1 zuwiderhandelt, | 44 | Satz 1 zuwiderhandelt, | ||
46 | 5a. | 45 | 5a. | ||
47 | einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 3 Buchstabe a, b oder c oder einer | 46 | einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 3 Buchstabe a, b oder c oder einer | ||
n | 48 | vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, | n | 47 | vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, |
49 | soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese | 48 | soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese | ||
50 | Bußgeldvorschrift verweist, | 49 | Bußgeldvorschrift verweist, | ||
51 | 5b. | 50 | 5b. | ||
52 | entgegen § 47k Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in | 51 | entgegen § 47k Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in | ||
53 | Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 oder | 52 | Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 oder | ||
n | 54 | Nummer 2, eine dort genannte Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig | n | 53 | Nummer 2, eine dort genannte Änderung oder Angabe der Mengenabgabe nicht, nicht |
55 | oder nicht rechtzeitig übermittelt oder | 54 | richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, | ||
56 | 6. | 55 | 6. | ||
n | n | 56 | entgegen § 59 Absatz 2 oder Absatz 4, auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 | ||
57 | Satz 1, § 47k Absatz 7 oder § 82b Absatz 1, ein Auskunftsverlangen nicht, nicht | ||||
58 | richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantwortet oder Unterlagen | ||||
59 | nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig herausgibt, | ||||
60 | 7. | ||||
61 | entgegen § 59 Absatz 1 Satz 6, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, nicht | ||||
62 | zu einer Befragung erscheint, | ||||
63 | 8. | ||||
57 | entgegen § 59 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1 oder § | 64 | entgegen § 59a Absatz 2, auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1 und § | ||
58 | 47k Absatz 7, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht | ||||
59 | rechtzeitig erteilt, Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig | ||||
60 | herausgibt, geschäftliche Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht | 65 | 47k Absatz 7, geschäftliche Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht | ||
61 | rechtzeitig zur Einsichtnahme und Prüfung vorlegt oder die Prüfung dieser | 66 | rechtzeitig zur Einsichtnahme und Prüfung vorlegt oder die Prüfung von | ||
62 | geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und | 67 | geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und | ||
n | 63 | -grundstücken nicht duldet oder | n | 68 | -grundstücken nicht duldet, |
64 | 7. | 69 | 9. | ||
65 | entgegen § 81b Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht | 70 | entgegen § 59b Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, eine | ||
66 | vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht | 71 | Durchsuchung von Geschäftsräumen oder geschäftlich genutzten Grundstücken oder | ||
67 | richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig herausgibt. | 72 | Sachen nicht duldet, | ||
73 | 10. | ||||
74 | ein Siegel bricht, das von den Bediensteten der Kartellbehörde oder von | ||||
75 | einer von diesen Bediensteten ermächtigten oder benannten Person gemäß § 59b | ||||
76 | Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, angebracht | ||||
77 | worden ist, oder | ||||
78 | 11. | ||||
79 | ein Verlangen nach § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § | ||||
80 | 82b Absatz 1, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig | ||||
81 | beantwortet. | ||||
68 | (3) Ordnungswidrig handelt, wer | 82 | (3) Ordnungswidrig handelt, wer | ||
69 | 1. | 83 | 1. | ||
70 | entgegen § 21 Absatz 1 zu einer Liefersperre oder Bezugssperre auffordert, | 84 | entgegen § 21 Absatz 1 zu einer Liefersperre oder Bezugssperre auffordert, | ||
71 | 2. | 85 | 2. | ||
72 | entgegen § 21 Absatz 2 einen Nachteil androht oder zufügt oder einen Vorteil | 86 | entgegen § 21 Absatz 2 einen Nachteil androht oder zufügt oder einen Vorteil | ||
73 | verspricht oder gewährt oder | 87 | verspricht oder gewährt oder | ||
74 | 3. | 88 | 3. | ||
75 | entgegen § 24 Absatz 4 Satz 3 oder § 39 Absatz 3 Satz 5 eine Angabe macht | 89 | entgegen § 24 Absatz 4 Satz 3 oder § 39 Absatz 3 Satz 5 eine Angabe macht | ||
76 | oder benutzt. | 90 | oder benutzt. | ||
t | 77 | (3a) Hat jemand als Leitungsperson im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 | t | ||
78 | des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit nach den | ||||
79 | Absätzen 1 bis 3 begangen, durch die Pflichten, welche das Unternehmen | ||||
80 | treffen, verletzt worden sind oder das Unternehmen bereichert worden ist oder | ||||
81 | werden sollte, so kann auch gegen weitere juristische Personen oder | ||||
82 | Personenvereinigungen, die das Unternehmen zum Zeitpunkt der Begehung der | ||||
83 | Ordnungswidrigkeit gebildet haben und die auf die juristische Person oder | ||||
84 | Personenvereinigung, deren Leitungsperson die Ordnungswidrigkeit begangen hat, | ||||
85 | unmittelbar oder mittelbar einen bestimmenden Einfluss ausgeübt haben, eine | ||||
86 | Geldbuße festgesetzt werden. | ||||
87 | (3b) Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen | ||||
88 | Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des | ||||
89 | Umwandlungsgesetzes) kann die Geldbuße nach Absatz 3a auch gegen den oder die | ||||
90 | Rechtsnachfolger festgesetzt werden. Im Bußgeldverfahren tritt der | ||||
91 | Rechtsnachfolger oder treten die Rechtsnachfolger in die Verfahrensstellung | ||||
92 | ein, in der sich der Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der | ||||
93 | Rechtsnachfolge befunden hat. § 30 Absatz 2a Satz 2 des Gesetzes über | ||||
94 | Ordnungswidrigkeiten findet insoweit keine Anwendung. Satz 3 gilt auch für | ||||
95 | die Rechtsnachfolge nach § 30 Absatz 2a Satz 1 des Gesetzes über | ||||
96 | Ordnungswidrigkeiten, soweit eine Ordnungswidrigkeit nach § 81 Absatz 1 bis 3 | ||||
97 | zugrunde liegt. | ||||
98 | (3c) Die Geldbuße nach § 30 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über | ||||
99 | Ordnungswidrigkeiten sowie nach Absatz 3a kann auch gegen die juristischen | ||||
100 | Personen oder Personenvereinigungen festgesetzt werden, die das Unternehmen in | ||||
101 | wirtschaftlicher Kontinuität fortführen (wirtschaftliche Nachfolge). Für | ||||
102 | das Verfahren gilt Absatz 3b Satz 2 entsprechend. | ||||
103 | (3d) In den Fällen der Absätze 3a, 3b und 3c bestimmen sich das Höchstmaß | ||||
104 | der Geldbuße und die Verjährung nach dem für die Ordnungswidrigkeit geltenden | ||||
105 | Recht. Die Geldbuße nach Absatz 3a kann selbstständig festgesetzt werden. | ||||
106 | (3e) Soweit in den Fällen der Absätze 3a, 3b und 3c gegen mehrere juristische | ||||
107 | Personen oder Personenvereinigungen wegen derselben Ordnungswidrigkeit | ||||
108 | Geldbußen festgesetzt werden, finden die Vorschriften zur Gesamtschuld | ||||
109 | entsprechende Anwendung. | ||||
110 | (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1, des Absatzes | ||||
111 | 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 5 und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße | ||||
112 | bis zu einer Million Euro geahndet werden. Im Falle eines Unternehmens | ||||
113 | oder einer Unternehmensvereinigung kann über Satz 1 hinaus eine höhere | ||||
114 | Geldbuße verhängt werden; die Geldbuße darf 10 vom Hundert des im der | ||||
115 | Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes | ||||
116 | des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung nicht übersteigen. Bei | ||||
117 | der Ermittlung des Gesamtumsatzes ist der weltweite Umsatz aller natürlichen | ||||
118 | und juristischen Personen sowie Personenvereinigungen zugrunde zu legen, die | ||||
119 | als wirtschaftliche Einheit operieren. Die Höhe des Gesamtumsatzes kann | ||||
120 | geschätzt werden. In den übrigen Fällen kann die Ordnungswidrigkeit mit | ||||
121 | einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. Bei der | ||||
122 | Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung | ||||
123 | als auch deren Dauer zu berücksichtigen. | ||||
124 | (4a) Bei der Zumessung der Geldbuße sind die wirtschaftlichen | ||||
125 | Verhältnisse des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung maßgeblich. Haben | ||||
126 | sich diese während oder nach der Tat infolge des Erwerbs durch einen | ||||
127 | Dritten verändert, so ist eine geringere Höhe der gegenüber dem Unternehmen | ||||
128 | oder der Unternehmensvereinigung zuvor angemessenen Geldbuße zu | ||||
129 | berücksichtigen. | ||||
130 | (5) Bei der Zumessung der Geldbuße findet § 17 Absatz 4 des Gesetzes über | ||||
131 | Ordnungswidrigkeiten mit der Maßgabe Anwendung, dass der wirtschaftliche | ||||
132 | Vorteil, der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen wurde, durch die Geldbuße nach | ||||
133 | Absatz 4 abgeschöpft werden kann. Dient die Geldbuße allein der Ahndung, | ||||
134 | ist dies bei der Zumessung entsprechend zu berücksichtigen. | ||||
135 | (6) Im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbußen gegen juristische Personen | ||||
136 | und Personenvereinigungen sind zu verzinsen; die Verzinsung beginnt vier | ||||
137 | Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides. § 288 Absatz 1 Satz 2 und § | ||||
138 | 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Die | ||||
139 | Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Ablauf des | ||||
140 | Kalenderjahres, in dem die festgesetzte Geldbuße vollständig gezahlt oder | ||||
141 | beigetrieben wurde. | ||||
142 | (7) Das Bundeskartellamt kann allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die | ||||
143 | Ausübung seines Ermessens bei der Bemessung der Geldbuße, insbesondere für die | ||||
144 | Feststellung der Bußgeldhöhe als auch für die Zusammenarbeit mit ausländischen | ||||
145 | Wettbewerbsbehörden, festlegen. | ||||
146 | (8) Die Verjährung der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den | ||||
147 | Absätzen 1 bis 3 richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über | ||||
148 | Ordnungswidrigkeiten auch dann, wenn die Tat durch Verbreiten von | ||||
149 | Druckschriften begangen wird. Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach | ||||
150 | Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 verjährt in fünf Jahren. | ||||
151 | (9) Ist die Europäische Kommission oder sind die Wettbewerbsbehörden anderer | ||||
152 | Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Grund einer Beschwerde oder von | ||||
153 | Amts wegen mit einem Verfahren wegen eines Verstoßes gegen Artikel 101 oder | ||||
154 | 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union gegen dieselbe | ||||
155 | Vereinbarung, denselben Beschluss oder dieselbe Verhaltensweise wie die | ||||
156 | Kartellbehörde befasst, wird für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 die | ||||
157 | Verjährung durch die den § 33 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten | ||||
158 | entsprechenden Handlungen dieser Wettbewerbsbehörden unterbrochen. | ||||
159 | (10) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über | ||||
160 | Ordnungswidrigkeiten sind | ||||
161 | 1. | ||||
162 | die Bundesnetzagentur als Markttransparenzstelle für Strom und Gas bei | ||||
163 | Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c und d, Nummer 5a und | ||||
164 | Nummer 6, soweit ein Verstoß gegen § 47d Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 59 | ||||
165 | Absatz 2 vorliegt, | ||||
166 | 2. | ||||
167 | das Bundeskartellamt als Markttransparenzstelle für Kraftstoffe bei | ||||
168 | Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 Nummer 5b und Nummer 6, soweit ein Verstoß | ||||
169 | gegen § 47k Absatz 7 in Verbindung mit § 59 Absatz 2 vorliegt, und | ||||
170 | 3. | ||||
171 | in den übrigen Fällen der Absätze 1, 2 und 3 das Bundeskartellamt und die | ||||
172 | nach Landesrecht zuständige oberste Landesbehörde jeweils für ihren | ||||
173 | Geschäftsbereich. |
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