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Gebührenpflichtige Handlungen | Rechtsbeschwerdeentscheidung | ||||
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t | 1 | Gebührenpflichtige Handlungen | t | 1 | Rechtsbeschwerdeentscheidung |
Gebührenpflichtige Handlungen | Rechtsbeschwerdeentscheidung | ||||
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n | 1 | (1) Im Verfahren vor der Kartellbehörde werden Kosten (Gebühren und Auslagen) | n | 1 | (1) Der Bundesgerichtshof entscheidet durch Beschluss nach seiner freien, aus |
2 | zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Gebührenpflichtig sind | 2 | dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. | ||
3 | (gebührenpflichtige Handlungen) | 3 | (2) Ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, so verwirft sie der | ||
4 | Bundesgerichtshof. | ||||
5 | (3) Ist die Rechtsbeschwerde unbegründet, so weist der Bundesgerichtshof die | ||||
6 | Rechtsbeschwerde zurück. | ||||
7 | (4) Ist die Rechtsbeschwerde begründet, so kann der Bundesgerichtshof | ||||
4 | 1. | 8 | 1. | ||
n | 5 | Anmeldungen nach § 31a Absatz 1 und § 39 Absatz 1; bei von der Europäischen | n | 9 | in der Sache entsprechend § 76 Absatz 2 bis 5 selbst entscheiden, |
6 | Kommission an das Bundeskartellamt verwiesenen Zusammenschlüssen stehen der | ||||
7 | Verweisungsantrag an die Europäische Kommission oder die Anmeldung bei der | ||||
8 | Europäischen Kommission der Anmeldung nach § 39 Absatz 1 gleich; | ||||
9 | 2. | 10 | 2. | ||
t | 10 | Amtshandlungen auf Grund der §§ 26, 30 Absatz 3, § 31b Absatz 1 und 3, §§ 32 | t | 11 | den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache zur anderweitigen |
11 | bis 32d, § 34 – auch in Verbindung mit den §§ 50 bis 50b –, §§ 36, 39, 40, 41, | 12 | Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen. | ||
12 | 42 und 60; | 13 | Der Bundesgerichtshof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im | ||
13 | 3. | 14 | Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend § 142 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit | ||
14 | Einstellungen des Entflechtungsverfahrens nach § 41 Absatz 3; | 15 | § 65 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung Beigeladene ein berechtigtes | ||
15 | 4. | 16 | Interesse daran hat. | ||
16 | Erteilung von beglaubigten Abschriften aus den Akten der Kartellbehörde; | 17 | (5) Ergibt die Begründung der Beschwerdeentscheidung zwar eine | ||
17 | 5. | 18 | Rechtsverletzung, stellt sich die Beschwerdeentscheidung selbst aber aus | ||
18 | Gewährung von Einsicht in kartellbehördliche Akten oder die Erteilung von | 19 | anderen Gründen als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. | ||
19 | Auskünften daraus nach § 406e oder 475 der Strafprozessordnung. | 20 | (6) Das Beschwerdegericht hat seiner Entscheidung nach einer Zurückverweisung | ||
20 | Daneben werden als Auslagen die Kosten der Veröffentlichungen, der | 21 | die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtshofs zugrunde zu legen. | ||
21 | öffentlichen Bekanntmachungen und von weiteren Ausfertigungen, Kopien und | 22 | (7) Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen. | ||
22 | Auszügen sowie die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und | ||||
23 | -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge erhoben. Auf die Gebühr für die | ||||
24 | Freigabe oder Untersagung eines Zusammenschlusses nach § 36 Absatz 1 sind die | ||||
25 | Gebühren für die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach § 39 Absatz 1 | ||||
26 | anzurechnen. | ||||
27 | (2) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen | ||||
28 | Aufwand der Kartellbehörde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen | ||||
29 | Bedeutung, die der Gegenstand der gebührenpflichtigen Handlung hat. Die | ||||
30 | Gebührensätze dürfen jedoch nicht übersteigen | ||||
31 | 1. | ||||
32 | 50 000 Euro in den Fällen der §§ 36, 39, 40, 41 Absatz 3 und 4 und § 42; | ||||
33 | 2. | ||||
34 | 25 000 Euro in den Fällen des § 31b Absatz 3, der §§ 32 und 32b Absatz 1 | ||||
35 | sowie der §§ 32c, 32d, 34 und 41 Absatz 2 Satz 1 und 2; | ||||
36 | 3. | ||||
37 | 5 000 Euro in den Fällen der Gewährung von Einsicht in kartellbehördliche | ||||
38 | Akten oder die Erteilung von Auskünften daraus nach § 406e oder 475 der | ||||
39 | Strafprozessordnung; | ||||
40 | 4. | ||||
41 | 5 000 Euro in den Fällen von § 26 Absatz 1 und 2, § 30 Absatz 3, § 31a | ||||
42 | Absatz 1 und § 31b Absatz 1; | ||||
43 | 5. | ||||
44 | 17,50 Euro für die Erteilung beglaubigter Abschriften (Absatz 1 Satz 2 | ||||
45 | Nummer 4); | ||||
46 | 6. | ||||
47 | a) | ||||
48 | in den Fällen des § 40 Absatz 3a auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2 Satz 3 | ||||
49 | und § 42 Absatz 2 Satz 2 den Betrag für die Freigabe, Befreiung oder Erlaubnis, | ||||
50 | b) | ||||
51 | 250 Euro für Verfügungen in Bezug auf Vereinbarungen oder Beschlüsse der in | ||||
52 | § 28 Absatz 1 bezeichneten Art, | ||||
53 | c) | ||||
54 | im Falle des § 26 Absatz 4 den Betrag für die Entscheidung nach § 26 Absatz | ||||
55 | 1 (Nummer 4), | ||||
56 | d) | ||||
57 | in den Fällen der §§ 32a und 60 ein Fünftel der Gebühr in der Hauptsache. | ||||
58 | Ist der personelle oder sachliche Aufwand der Kartellbehörde unter | ||||
59 | Berücksichtigung des wirtschaftlichen Werts der gebührenpflichtigen Handlung | ||||
60 | im Einzelfall außergewöhnlich hoch, kann die Gebühr bis auf das Doppelte | ||||
61 | erhöht werden. Aus Gründen der Billigkeit kann die unter Berücksichtigung der | ||||
62 | Sätze 1 bis 3 ermittelte Gebühr bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. | ||||
63 | (3) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen oder gleichartiger | ||||
64 | Anmeldungen desselben Gebührenschuldners können Pauschgebührensätze, die den | ||||
65 | geringen Umfang des Verwaltungsaufwandes berücksichtigen, vorgesehen werden. | ||||
66 | (4) Gebühren dürfen nicht erhoben werden | ||||
67 | 1. | ||||
68 | für mündliche und schriftliche Auskünfte und Anregungen; | ||||
69 | 2. | ||||
70 | wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären; | ||||
71 | 3. | ||||
72 | in den Fällen des § 42, wenn die vorangegangene Verfügung des | ||||
73 | Bundeskartellamts nach § 36 Absatz 1 oder § 41 Absatz 3 aufgehoben worden ist. | ||||
74 | Nummer 1 findet keine Anwendung, soweit Auskünfte aus einer | ||||
75 | kartellbehördlichen Akte nach § 406e oder 475 der Strafprozessordnung erteilt | ||||
76 | werden. | ||||
77 | (5) Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor darüber entschieden ist, so ist | ||||
78 | die Hälfte der Gebühr zu entrichten. Das Gleiche gilt, wenn eine Anmeldung | ||||
79 | innerhalb von drei Monaten nach Eingang bei der Kartellbehörde zurückgenommen | ||||
80 | wird. | ||||
81 | (6) Kostenschuldner ist | ||||
82 | 1. | ||||
83 | in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1, wer eine Anmeldung oder einen | ||||
84 | Verweisungsantrag eingereicht hat; | ||||
85 | 2. | ||||
86 | in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2, wer durch einen Antrag oder | ||||
87 | eine Anmeldung die Tätigkeit der Kartellbehörde veranlasst hat, oder derjenige, | ||||
88 | gegen den eine Verfügung der Kartellbehörde ergangen ist; | ||||
89 | 3. | ||||
90 | in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3, wer nach § 39 Absatz 2 zur | ||||
91 | Anmeldung verpflichtet war; | ||||
92 | 4. | ||||
93 | in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 4, wer die Herstellung der | ||||
94 | Abschriften veranlasst hat; | ||||
95 | 5. | ||||
96 | in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5, wer die Gewährung von Einsicht | ||||
97 | in kartellbehördliche Akten oder die Erteilung von Auskünften daraus nach § 406e | ||||
98 | oder 475 der Strafprozessordnung beantragt hat. | ||||
99 | Kostenschuldner ist auch, wer die Zahlung der Kosten durch eine vor der | ||||
100 | Kartellbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder | ||||
101 | wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Mehrere | ||||
102 | Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. | ||||
103 | (7) Der Anspruch auf Zahlung der Gebühren verjährt in vier Jahren nach der | ||||
104 | Gebührenfestsetzung. Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen verjährt in | ||||
105 | vier Jahren nach ihrer Entstehung. | ||||
106 | (8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der | ||||
107 | Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Gebührensätze und die Erhebung der | ||||
108 | Gebühren vom Kostenschuldner in Durchführung der Vorschriften der Absätze 1 | ||||
109 | bis 6 sowie die Erstattung von Auslagen nach Absatz 1 Satz 3 zu regeln. Sie kann | ||||
110 | dabei auch Vorschriften über die Kostenbefreiung von juristischen | ||||
111 | Personen des öffentlichen Rechts, über die Verjährung sowie über die | ||||
112 | Kostenerhebung treffen. | ||||
113 | (9) Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des | ||||
114 | Bundesrates bedarf, wird das Nähere über die Erstattung der durch das | ||||
115 | Verfahren vor der Kartellbehörde entstehenden Kosten nach den Grundsätzen des | ||||
116 | § 78 bestimmt. |
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