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Kostentragung und -festsetzung | Nichtzulassungsbeschwerde | ||||
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t | 1 | Kostentragung und -festsetzung | t | 1 | Nichtzulassungsbeschwerde |
Kostentragung und -festsetzung | Nichtzulassungsbeschwerde | ||||
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t | 1 | Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren kann das Gericht | t | 1 | (1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann von den am |
2 | anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der | 2 | Beschwerdeverfahren Beteiligten durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten | ||
3 | Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu | 3 | werden. | ||
4 | erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter | 4 | (2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof | ||
5 | Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden | 5 | durch Beschluss, der zu begründen ist. Der Beschluss kann ohne mündliche | ||
6 | veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen gelten die | 6 | Verhandlung ergehen. | ||
7 | Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und | 7 | (3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat | ||
8 | die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend. | 8 | schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit | ||
9 | der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. | ||||
10 | (4) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach | ||||
11 | Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts zu begründen. Die Frist | ||||
12 | kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden verlängert werden. In der | ||||
13 | Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde müssen die Zulassungsgründe des § 77 | ||||
14 | Absatz 2 dargelegt werden. | ||||
15 | (5) Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen | ||||
16 | Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für | ||||
17 | Nichtzulassungsbeschwerden der Kartellbehörden. | ||||
18 | (6) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so wird die Entscheidung | ||||
19 | des Oberlandesgerichts mit der Zustellung des Beschlusses des | ||||
20 | Bundesgerichtshofs rechtskräftig. Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, so | ||||
21 | wird das Verfahren als Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt. In diesem | ||||
22 | Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde | ||||
23 | als Einlegung der Rechtsbeschwerde. Mit der Zustellung der Entscheidung | ||||
24 | beginnt die Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde. |
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