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Beteiligtenfähigkeit | Zulassung, absolute Rechtsbeschwerdegründe | ||||
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t | 1 | Beteiligtenfähigkeit | t | 1 | Zulassung, absolute Rechtsbeschwerdegründe |
Beteiligtenfähigkeit | Zulassung, absolute Rechtsbeschwerdegründe | ||||
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t | 1 | Fähig, am Verfahren vor der Kartellbehörde, am Beschwerdeverfahren und am | t | 1 | (1) Gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte findet die Rechtsbeschwerde an |
2 | Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und | 2 | den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde | ||
3 | juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen. | 3 | zugelassen hat. Für Beschlüsse des Landessozialgerichts in Streitigkeiten, | ||
4 | die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 158 des Fünften | ||||
5 | Buches Sozialgesetzbuch betreffen, gilt § 202 Satz 3 des | ||||
6 | Sozialgerichtsgesetzes. | ||||
7 | (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn | ||||
8 | 1. | ||||
9 | eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder | ||||
10 | 2. | ||||
11 | die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen | ||||
12 | Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. | ||||
13 | (3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist in der | ||||
14 | Entscheidung des Oberlandesgerichts zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu | ||||
15 | begründen. | ||||
16 | (4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen | ||||
17 | des Beschwerdegerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des | ||||
18 | Verfahrens vorliegt und gerügt wird: | ||||
19 | 1. | ||||
20 | wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, | ||||
21 | 2. | ||||
22 | wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung | ||||
23 | des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der | ||||
24 | Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, | ||||
25 | 3. | ||||
26 | wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, | ||||
27 | 4. | ||||
28 | wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes | ||||
29 | vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder | ||||
30 | stillschweigend zugestimmt hat, | ||||
31 | 5. | ||||
32 | wenn die Entscheidung aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, | ||||
33 | bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden | ||||
34 | sind, oder | ||||
35 | 6. | ||||
36 | wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. |
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