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Beschwerdeberechtigte, Form und Frist | Beschwerdeentscheidung | ||||
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t | 1 | Beschwerdeberechtigte, Form und Frist | t | 1 | Beschwerdeentscheidung |
Beschwerdeberechtigte, Form und Frist | Beschwerdeentscheidung | ||||
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t | 1 | (1) Die Rechtsbeschwerde steht der Kartellbehörde sowie den am | t | 1 | (1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss nach seiner freien, |
2 | Beschwerdeverfahren Beteiligten zu. | 2 | aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der | ||
3 | (2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die | 3 | Beschluss darf nur auf Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, zu denen | ||
4 | Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546, 547 der | 4 | die Beteiligten sich äußern konnten. Das Beschwerdegericht kann hiervon | ||
5 | Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Die Rechtsbeschwerde kann nicht | 5 | abweichen, soweit Beigeladenen aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung | ||
6 | darauf gestützt werden, dass die Kartellbehörde unter Verletzung des § 48 ihre | 6 | von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, Akteneinsicht nicht gewährt und der | ||
7 | Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. | 7 | Akteninhalt aus diesen Gründen auch nicht vorgetragen worden ist. Dies | ||
8 | (3) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat | 8 | gilt nicht für solche Beigeladene, die an dem streitigen Rechtsverhältnis | ||
9 | schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit | 9 | derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur | ||
10 | der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. | 10 | einheitlich ergehen kann. | ||
11 | (4) Der Bundesgerichtshof ist an die in der angefochtenen Entscheidung | 11 | (2) Hält das Beschwerdegericht die Verfügung der Kartellbehörde für | ||
12 | getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in Bezug auf | 12 | unzulässig oder unbegründet, so hebt es diese auf. Hat sich die Verfügung | ||
13 | diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe | 13 | vorher durch Zurücknahme oder auf andere Weise erledigt, so spricht das | ||
14 | vorgebracht sind. | 14 | Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Verfügung der Kartellbehörde | ||
15 | (5) Für die Rechtsbeschwerde gelten im Übrigen § 64 Absatz 1 und 2, § 66 | 15 | unzulässig oder unbegründet gewesen ist, wenn der Beschwerdeführer ein | ||
16 | Absatz 3, 4 Nummer 1 und Absatz 5, §§ 67 bis 69, 71 bis 73 entsprechend. Für den | 16 | berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. | ||
17 | Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig. | 17 | (3) Hat sich eine Verfügung nach den §§ 32 bis 32b oder § 32d wegen | ||
18 | nachträglicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder auf andere Weise | ||||
19 | erledigt, so spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, ob, in welchem | ||||
20 | Umfang und bis zu welchem Zeitpunkt die Verfügung begründet gewesen ist. | ||||
21 | (4) Hält das Beschwerdegericht die Ablehnung oder Unterlassung der Verfügung | ||||
22 | für unzulässig oder unbegründet, so spricht es die Verpflichtung der | ||||
23 | Kartellbehörde aus, die beantragte Verfügung vorzunehmen. | ||||
24 | (5) Die Verfügung ist auch dann unzulässig oder unbegründet, wenn die | ||||
25 | Kartellbehörde von ihrem Ermessen fehlsamen Gebrauch gemacht hat, | ||||
26 | insbesondere, wenn sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten | ||||
27 | oder durch die Ermessensentscheidung Sinn und Zweck dieses Gesetzes verletzt | ||||
28 | hat. Die Würdigung der gesamtwirtschaftlichen Lage und Entwicklung ist | ||||
29 | hierbei der Nachprüfung des Gerichts entzogen. | ||||
30 | (6) Der Beschluss ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung den | ||||
31 | Beteiligten zuzustellen. |
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