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Zulassung, absolute Rechtsbeschwerdegründe | Frist und Form | ||||
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t | 1 | Zulassung, absolute Rechtsbeschwerdegründe | t | 1 | Frist und Form |
Zulassung, absolute Rechtsbeschwerdegründe | Frist und Form | ||||
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n | 1 | (1) Gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte findet die Rechtsbeschwerde an | n | 1 | (1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei der |
2 | den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde | 2 | Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird, schriftlich einzureichen. | ||
3 | zugelassen hat. Für Beschlüsse des Landessozialgerichts in Streitigkeiten, | 3 | Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung der Kartellbehörde. Es | ||
4 | die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften | 4 | genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht | ||
5 | Buches Sozialgesetzbuch betreffen, gilt § 202 Satz 3 des | 5 | eingeht. | ||
6 | Sozialgerichtsgesetzes. | 6 | (2) Ergeht entsprechend § 73 Absatz 3 Satz 2 auf einen Antrag keine Verfügung, | ||
7 | (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn | 7 | so ist die Beschwerde an keine Frist gebunden. | ||
8 | (3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der | ||||
9 | angefochtenen Verfügung zu begründen. Im Fall des Absatzes 2 beträgt die | ||||
10 | Frist einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde. Die Frist | ||||
11 | kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts | ||||
12 | verlängert werden. | ||||
13 | (4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten: | ||||
8 | 1. | 14 | 1. | ||
n | 9 | eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder | n | 15 | die Erklärung, inwieweit die Verfügung angefochten und ihre Abänderung oder |
16 | Aufhebung beantragt wird, | ||||
10 | 2. | 17 | 2. | ||
t | 11 | die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen | t | 18 | die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde |
12 | Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. | 19 | stützt. | ||
13 | (3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist in der | 20 | (5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen | ||
14 | Entscheidung des Oberlandesgerichts zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu | 21 | Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Beschwerden der | ||
15 | begründen. | 22 | Kartellbehörden. | ||
16 | (4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen | ||||
17 | des Beschwerdegerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des | ||||
18 | Verfahrens vorliegt und gerügt wird: | ||||
19 | 1. | ||||
20 | wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, | ||||
21 | 2. | ||||
22 | wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung | ||||
23 | des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der | ||||
24 | Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, | ||||
25 | 3. | ||||
26 | wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, | ||||
27 | 4. | ||||
28 | wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes | ||||
29 | vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder | ||||
30 | stillschweigend zugestimmt hat, | ||||
31 | 5. | ||||
32 | wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, | ||||
33 | bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden | ||||
34 | sind, oder | ||||
35 | 6. | ||||
36 | wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. |
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