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Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung | Zulässigkeit, Zuständigkeit | ||||
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t | 1 | Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der | t | 1 | Zulässigkeit, Zuständigkeit |
2 | Zivilprozessordnung |
Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung | Zulässigkeit, Zuständigkeit | ||||
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n | 1 | Für Verfahren vor dem Beschwerdegericht gelten, soweit nichts anderes bestimmt | n | 1 | (1) Gegen Verfügungen der Kartellbehörde ist die Beschwerde zulässig. Sie kann |
2 | ist, entsprechend | 2 | auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden. | ||
3 | (2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor der Kartellbehörde | ||||
4 | Beteiligten im Sinne des § 54 Absatz 2 und 3 zu. Gegen eine Verfügung, | ||||
5 | durch die eine Erlaubnis nach § 42 erteilt wird, steht die Beschwerde einem | ||||
6 | Dritten nur zu, wenn er geltend macht, durch die Verfügung in seinen Rechten | ||||
7 | verletzt zu sein. | ||||
8 | (3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlassung einer beantragten | ||||
9 | Verfügung der Kartellbehörde zulässig, auf deren Vornahme der Antragsteller | ||||
10 | ein Recht zu haben behauptet. Als Unterlassung gilt es auch, wenn die | ||||
11 | Kartellbehörde den Antrag auf Vornahme der Verfügung ohne zureichenden Grund | ||||
12 | in angemessener Frist nicht beschieden hat. Die Unterlassung ist dann | ||||
13 | einer Ablehnung gleichzuachten. | ||||
14 | (4) Über die Beschwerde entscheidet das für den Sitz der Kartellbehörde | ||||
15 | zuständige Oberlandesgericht, in den Fällen der §§ 35 bis 42 das für den Sitz | ||||
16 | des Bundeskartellamts zuständige Oberlandesgericht, und zwar auch dann, wenn | ||||
17 | sich die Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft | ||||
18 | und Energie richtet. § 36 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für | ||||
19 | Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die | ||||
20 | freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 158 des Fünften Buches | ||||
21 | Sozialgesetzbuch betreffen, gilt § 202 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes. | ||||
22 | (5) Der Bundesgerichtshof entscheidet als Beschwerdegericht im ersten und | ||||
23 | letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten gegen Verfügungen des | ||||
24 | Bundeskartellamts | ||||
3 | 1. | 25 | 1. | ||
n | 4 | die Vorschriften der §§ 169 bis 201 des Gerichtsverfassungsgesetzes über | n | 26 | nach § 19a, auch in Verbindung mit § 32 Absatz 2 und 3, |
5 | Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung sowie | ||||
6 | über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren; | ||||
7 | 2. | 27 | 2. | ||
t | 8 | die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Ausschließung und Ablehnung | t | 28 | nach den §§ 32a und 32b, soweit diese Vorschriften auf Sachverhalte im Sinne |
9 | eines Richters, über Prozessbevollmächtigte und Beistände, über die Zustellung | 29 | des § 19a angewendet werden, | ||
10 | von Amts wegen, über Ladungen, Termine und Fristen, über die Anordnung des | 30 | jeweils einschließlich aller selbständig anfechtbaren Verfahrenshandlungen. | ||
11 | persönlichen Erscheinens der Parteien, über die Verbindung mehrerer Prozesse, | ||||
12 | über die Erledigung des Zeugen- und Sachverständigenbeweises sowie über die | ||||
13 | sonstigen Arten des Beweisverfahrens, über die Wiedereinsetzung in den vorigen | ||||
14 | Stand gegen die Versäumung einer Frist sowie über den elektronischen | ||||
15 | Rechtsverkehr. |
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