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Akteneinsicht | Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung | ||||
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t | 1 | Akteneinsicht | t | 1 | Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der |
2 | Zivilprozessordnung |
Akteneinsicht | Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung | ||||
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t | 1 | (1) Die in § 67 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 bezeichneten | t | 1 | Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten entsprechend |
2 | Beteiligten können die Akten des Gerichts einsehen und sich durch die | 2 | 1. | ||
3 | Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften | 3 | die Vorschriften der §§ 169 bis 201 des Gerichtsverfassungsgesetzes über | ||
4 | erteilen lassen. § 299 Absatz 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. | 4 | Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung sowie | ||
5 | (2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und Auskünfte ist nur mit | 5 | über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren; | ||
6 | Zustimmung der Stellen zulässig, denen die Akten gehören oder die die Äußerung | 6 | 2. | ||
7 | eingeholt haben. Die Kartellbehörde hat die Zustimmung zur Einsicht in die | 7 | die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Ausschließung und Ablehnung | ||
8 | ihr gehörigen Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, | 8 | eines Richters, über Prozessbevollmächtigte und Beistände, über die Zustellung | ||
9 | insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, geboten | 9 | von Amts wegen, über Ladungen, Termine und Fristen, über die Anordnung des | ||
10 | ist. Wird die Einsicht abgelehnt oder ist sie unzulässig, dürfen diese | 10 | persönlichen Erscheinens der Parteien, über die Verbindung mehrerer Prozesse, | ||
11 | Unterlagen der Entscheidung nur insoweit zugrunde gelegt werden, als ihr | 11 | über die Erledigung des Zeugen- und Sachverständigenbeweises sowie über die | ||
12 | Inhalt vorgetragen worden ist. Das Beschwerdegericht kann die Offenlegung | 12 | sonstigen Arten des Beweisverfahrens, über die Wiedereinsetzung in den vorigen | ||
13 | von Tatsachen oder Beweismitteln, deren Geheimhaltung aus wichtigen Gründen, | 13 | Stand gegen die Versäumung einer Frist sowie über den elektronischen | ||
14 | insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, verlangt | 14 | Rechtsverkehr. | ||
15 | wird, nach Anhörung des von der Offenlegung Betroffenen durch Beschluss | ||||
16 | anordnen, soweit es für die Entscheidung auf diese Tatsachen oder Beweismittel | ||||
17 | ankommt, andere Möglichkeiten der Sachaufklärung nicht bestehen und nach | ||||
18 | Abwägung aller Umstände des Einzelfalles die Bedeutung der Sache für die | ||||
19 | Sicherung des Wettbewerbs das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung | ||||
20 | überwiegt. Der Beschluss ist zu begründen. In dem Verfahren nach Satz | ||||
21 | 4 muss sich der Betroffene nicht anwaltlich vertreten lassen. | ||||
22 | (3) Den in § 67 Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Beteiligten kann das | ||||
23 | Beschwerdegericht nach Anhörung des Verfügungsberechtigten Akteneinsicht in | ||||
24 | gleichem Umfang gewähren. |
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