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Beschwerdeentscheidung | Kostentragung und -festsetzung | ||||
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t | 1 | Beschwerdeentscheidung | t | 1 | Kostentragung und -festsetzung |
Beschwerdeentscheidung | Kostentragung und -festsetzung | ||||
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t | 1 | (1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss nach seiner freien, | t | 1 | Das Gericht kann anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden |
2 | aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der | 2 | Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder | ||
3 | Beschluss darf nur auf Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, zu denen | 3 | teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hat ein | ||
4 | die Beteiligten sich äußern konnten. Das Beschwerdegericht kann hiervon | 4 | Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes | ||
5 | abweichen, soweit Beigeladenen aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung | 5 | Verschulden veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen | ||
6 | von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, Akteneinsicht nicht gewährt und der | 6 | gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das | ||
7 | Akteninhalt aus diesen Gründen auch nicht vorgetragen worden ist. Dies | 7 | Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus | ||
8 | gilt nicht für solche Beigeladene, die an dem streitigen Rechtsverhältnis | 8 | Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend. | ||
9 | derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur | ||||
10 | einheitlich ergehen kann. | ||||
11 | (2) Hält das Beschwerdegericht die Verfügung der Kartellbehörde für | ||||
12 | unzulässig oder unbegründet, so hebt es sie auf. Hat sich die Verfügung | ||||
13 | vorher durch Zurücknahme oder auf andere Weise erledigt, so spricht das | ||||
14 | Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Verfügung der Kartellbehörde | ||||
15 | unzulässig oder unbegründet gewesen ist, wenn der Beschwerdeführer ein | ||||
16 | berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. | ||||
17 | (3) Hat sich eine Verfügung nach den §§ 32 bis 32b oder § 32d wegen | ||||
18 | nachträglicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder auf andere Weise | ||||
19 | erledigt, so spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, ob, in welchem | ||||
20 | Umfang und bis zu welchem Zeitpunkt die Verfügung begründet gewesen ist. | ||||
21 | (4) Hält das Beschwerdegericht die Ablehnung oder Unterlassung der Verfügung | ||||
22 | für unzulässig oder unbegründet, so spricht es die Verpflichtung der | ||||
23 | Kartellbehörde aus, die beantragte Verfügung vorzunehmen. | ||||
24 | (5) Die Verfügung ist auch dann unzulässig oder unbegründet, wenn die | ||||
25 | Kartellbehörde von ihrem Ermessen fehlsamen Gebrauch gemacht hat, insbesondere | ||||
26 | wenn sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder durch die | ||||
27 | Ermessensentscheidung Sinn und Zweck dieses Gesetzes verletzt hat. Die | ||||
28 | Würdigung der gesamtwirtschaftlichen Lage und Entwicklung ist hierbei der | ||||
29 | Nachprüfung des Gerichts entzogen. | ||||
30 | (6) Der Beschluss ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung den | ||||
31 | Beteiligten zuzustellen. |
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