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Mündliche Verhandlung | Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||||
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t | 1 | Mündliche Verhandlung | t | 1 | Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör |
Mündliche Verhandlung | Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||||
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t | 1 | (1) Das Beschwerdegericht entscheidet über die Beschwerde auf Grund mündlicher | t | 1 | (1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten |
2 | Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche | 2 | Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn | ||
3 | Verhandlung entschieden werden. | 3 | 1. | ||
4 | (2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger | 4 | ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht | ||
5 | Benachrichtigung nicht erschienen oder gehörig vertreten, so kann gleichwohl | 5 | gegeben ist und | ||
6 | in der Sache verhandelt und entschieden werden. | 6 | 2. | ||
7 | das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in | ||||
8 | entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. | ||||
9 | Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge | ||||
10 | nicht statt. | ||||
11 | (2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der | ||||
12 | Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der | ||||
13 | Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit | ||||
14 | Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben | ||||
15 | werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage | ||||
16 | nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder | ||||
17 | zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu | ||||
18 | erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge soll die | ||||
19 | angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 | ||||
20 | Nummer 2 genannten Voraussetzung darlegen. | ||||
21 | (3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur | ||||
22 | Stellungnahme zu geben. | ||||
23 | (4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder | ||||
24 | Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge | ||||
25 | unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch | ||||
26 | unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden. | ||||
27 | (5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das | ||||
28 | Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das | ||||
29 | Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der | ||||
30 | mündlichen Verhandlung befand. Im schriftlichen Verfahren tritt an die | ||||
31 | Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem | ||||
32 | Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist | ||||
33 | § 343 der Zivilprozessordnung anzuwenden. | ||||
34 | (6) § 149 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend | ||||
35 | anzuwenden. |
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