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Beteiligte am Beschwerdeverfahren | Anordnung der sofortigen Vollziehung | ||||
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t | 1 | Beteiligte am Beschwerdeverfahren | t | 1 | Anordnung der sofortigen Vollziehung |
Beteiligte am Beschwerdeverfahren | Anordnung der sofortigen Vollziehung | ||||
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n | 1 | (1) An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht sind beteiligt | n | 1 | (1) Die Kartellbehörde kann in den Fällen des § 66 Absatz 1 die sofortige |
2 | Vollziehung der Verfügung anordnen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder | ||||
3 | im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist. | ||||
4 | (2) Die Anordnung nach Absatz 1 kann bereits vor der Einreichung der | ||||
5 | Beschwerde getroffen werden. | ||||
6 | (3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz | ||||
7 | oder teilweise wiederherstellen, wenn | ||||
2 | 1. | 8 | 1. | ||
n | 3 | der Beschwerdeführer, | n | 9 | die Voraussetzungen für die Anordnung nach Absatz 1 nicht vorgelegen haben |
10 | oder nicht mehr vorliegen oder | ||||
4 | 2. | 11 | 2. | ||
n | 5 | die Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird, | n | 12 | ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung |
13 | bestehen oder | ||||
6 | 3. | 14 | 3. | ||
t | 7 | Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung | t | 15 | die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende |
8 | erheblich berührt werden und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu dem | 16 | öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. | ||
9 | Verfahren beigeladen hat. | 17 | In den Fällen, in denen der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat, kann | ||
10 | (2) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Verfügung einer obersten | 18 | die Kartellbehörde die Vollziehung aussetzen; die Aussetzung soll erfolgen, | ||
11 | Landesbehörde, ist auch das Bundeskartellamt an dem Verfahren beteiligt. | 19 | wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 vorliegen. Das Gericht der | ||
20 | Hauptsache kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise | ||||
21 | anordnen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 oder 3 vorliegen. Hat | ||||
22 | ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen eine Verfügung nach § 40 Absatz 2 | ||||
23 | eingelegt, ist der Antrag des Dritten auf Erlass einer Anordnung nach Satz 3 | ||||
24 | nur zulässig, wenn dieser geltend macht, durch die Verfügung in seinen Rechten | ||||
25 | verletzt zu sein. | ||||
26 | (4) Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 ist schon vor Einreichung der | ||||
27 | Beschwerde zulässig. Die Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, sind | ||||
28 | vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Ist die Verfügung im Zeitpunkt der | ||||
29 | Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht auch die Aufhebung der | ||||
30 | Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung und die Anordnung der | ||||
31 | aufschiebenden Wirkung können von der Leistung einer Sicherheit oder von | ||||
32 | anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie können auch befristet | ||||
33 | werden. | ||||
34 | (5) Beschlüsse über Anträge nach Absatz 3 können jederzeit geändert oder | ||||
35 | aufgehoben werden. |
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