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Anordnung der sofortigen Vollziehung | Mündliche Verhandlung | ||||
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t | 1 | Anordnung der sofortigen Vollziehung | t | 1 | Mündliche Verhandlung |
Anordnung der sofortigen Vollziehung | Mündliche Verhandlung | ||||
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t | 1 | (1) Die Kartellbehörde kann in den Fällen des § 64 Absatz 1 die sofortige | t | 1 | (1) Das Gericht entscheidet über die Beschwerde und über die Rechtsbeschwerde |
2 | Vollziehung der Verfügung anordnen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder | 2 | aufgrund mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne | ||
3 | im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist. | 3 | mündliche Verhandlung entschieden werden. | ||
4 | (2) Die Anordnung nach Absatz 1 kann bereits vor der Einreichung der | 4 | (2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger Ladung | ||
5 | Beschwerde getroffen werden. | 5 | nicht erschienen oder ordnungsgemäß vertreten, so kann gleichwohl in der Sache | ||
6 | (3) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung ganz oder | 6 | verhandelt und entschieden werden. | ||
7 | teilweise wiederherstellen, wenn | ||||
8 | 1. | ||||
9 | die Voraussetzungen für die Anordnung nach Absatz 1 nicht vorgelegen haben | ||||
10 | oder nicht mehr vorliegen oder | ||||
11 | 2. | ||||
12 | ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung | ||||
13 | bestehen oder | ||||
14 | 3. | ||||
15 | die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende | ||||
16 | öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. | ||||
17 | In den Fällen, in denen die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, kann | ||||
18 | die Kartellbehörde die Vollziehung aussetzen; die Aussetzung soll erfolgen, | ||||
19 | wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 vorliegen. Das | ||||
20 | Beschwerdegericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder | ||||
21 | teilweise anordnen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 oder 3 | ||||
22 | vorliegen. Hat ein Dritter Beschwerde gegen eine Verfügung nach § 40 Absatz 2 | ||||
23 | eingelegt, ist der Antrag des Dritten auf Erlass einer Anordnung nach Satz 3 | ||||
24 | nur zulässig, wenn dieser geltend macht, durch die Verfügung in seinen Rechten | ||||
25 | verletzt zu sein. | ||||
26 | (4) Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 ist schon vor Einreichung der | ||||
27 | Beschwerde zulässig. Die Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, sind | ||||
28 | vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Ist die Verfügung im Zeitpunkt der | ||||
29 | Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht auch die Aufhebung der | ||||
30 | Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung und die Anordnung der | ||||
31 | aufschiebenden Wirkung können von der Leistung einer Sicherheit oder von | ||||
32 | anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie können auch befristet | ||||
33 | werden. | ||||
34 | (5) Beschlüsse über Anträge nach Absatz 3 können jederzeit geändert oder | ||||
35 | aufgehoben werden. |
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