Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
2
Verfügung
2
vertreten lassen. Die Kartellbehörde kann sich durch ein Mitglied der
3
1.
3
Behörde vertreten lassen.
4
(weggefallen)
5
2.
6
eine Verfügung nach § 26 Absatz 4, § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3, § 32
7
Absatz 2a Satz 1 oder § 34 Absatz 1 getroffen oder
8
3.
9
eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 2 Satz 2 widerrufen oder geändert wird.
10
(2) Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige Anordnung nach § 60
11
getroffen wurde, angefochten, so kann das Beschwerdegericht anordnen, dass die
12
angefochtene Verfügung ganz oder teilweise erst nach Abschluss des
13
Beschwerdeverfahrens oder nach Leistung einer Sicherheit in Kraft tritt. Die
14
Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden.
15
(3) § 60 gilt entsprechend für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht.
16
Dies gilt nicht für die Fälle des § 65.
x
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen. Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.