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Bekanntmachung von Verfügungen | Gebührenpflichtige Handlungen | ||||
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t | 1 | Bekanntmachung von Verfügungen | t | 1 | Gebührenpflichtige Handlungen |
Bekanntmachung von Verfügungen | Gebührenpflichtige Handlungen | ||||
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t | 1 | Verfügungen der Kartellbehörde nach § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3, §§ 32 | t | 1 | (1) Im Verfahren vor der Kartellbehörde werden Kosten (Gebühren und Auslagen) |
2 | bis 32b und 32d sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Entscheidungen | 2 | zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Als individuell zurechenbare | ||
3 | nach § 32c können von der Kartellbehörde bekannt gemacht werden. | 3 | öffentliche Leistungen sind gebührenpflichtig (gebührenpflichtige Handlungen): | ||
4 | 1. | ||||
5 | Anmeldungen nach § 31a Absatz 1 und § 39 Absatz 1; bei von der Europäischen | ||||
6 | Kommission an das Bundeskartellamt verwiesenen Zusammenschlüssen steht der | ||||
7 | Verweisungsantrag an die Europäische Kommission oder die Anmeldung bei der | ||||
8 | Europäischen Kommission der Anmeldung nach § 39 Absatz 1 gleich; | ||||
9 | 2. | ||||
10 | Amtshandlungen aufgrund der §§ 19a, 26, 30 Absatz 3, des § 31b Absatz 1 und | ||||
11 | 3, der §§ 32 bis 32d, 34 – jeweils auch in Verbindung mit den §§ 50 bis 50f – | ||||
12 | und der §§ 36, 39, 40, 41, 42 und 60; | ||||
13 | 3. | ||||
14 | Einstellungen des Entflechtungsverfahrens nach § 41 Absatz 3; | ||||
15 | 4. | ||||
16 | Erteilung von beglaubigten Abschriften aus den Akten der Kartellbehörde; | ||||
17 | 5. | ||||
18 | Gewährung von Einsicht in kartellbehördliche Akten oder die Erteilung von | ||||
19 | Auskünften daraus nach § 56 Absatz 5 oder nach § 406e oder 475 der | ||||
20 | Strafprozessordnung. | ||||
21 | Daneben werden als Auslagen die Kosten der Veröffentlichungen, der | ||||
22 | öffentlichen Bekanntmachungen und von weiteren Ausfertigungen, Kopien und | ||||
23 | Auszügen sowie die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und | ||||
24 | -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge erhoben. Auf die Gebühr für die | ||||
25 | Freigabe oder Untersagung eines Zusammenschlusses nach § 36 Absatz 1 sind die | ||||
26 | Gebühren für die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach § 39 Absatz 1 | ||||
27 | anzurechnen. | ||||
28 | (2) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen | ||||
29 | Aufwand der Kartellbehörde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen | ||||
30 | Bedeutung, die der Gegenstand der gebührenpflichtigen Handlung hat. Die | ||||
31 | Gebührensätze dürfen jedoch nicht übersteigen: | ||||
32 | 1. | ||||
33 | 50 000 Euro in den Fällen der §§ 36, 39, 40, 41 Absatz 3 und 4 und des § 42; | ||||
34 | 2. | ||||
35 | 25 000 Euro in den Fällen der §§ 19a, 31b Absatz 3, der §§ 32 und 32b Absatz | ||||
36 | 1 sowie des § 32c Absatz 1 und der §§ 32d, 34 und 41 Absatz 2 Satz 1 und 2; | ||||
37 | 3. | ||||
38 | 5 000 Euro in den Fällen der Gewährung von Einsicht in kartellbehördliche | ||||
39 | Akten oder der Erteilung von Auskünften daraus nach § 56 Absatz 5 oder nach § | ||||
40 | 406e oder 475 der Strafprozessordnung; | ||||
41 | 4. | ||||
42 | 5 000 Euro in den Fällen des § 26 Absatz 1 und 2, des § 30 Absatz 3, des § | ||||
43 | 31a Absatz 1 und des § 31b Absatz 1; | ||||
44 | 5. | ||||
45 | 17,50 Euro für die Erteilung beglaubigter Abschriften nach Absatz 1 Satz 2 | ||||
46 | Nummer 4 sowie | ||||
47 | 6. | ||||
48 | folgende Beträge: | ||||
49 | a) | ||||
50 | in den Fällen des § 40 Absatz 3a auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2 Satz 3 | ||||
51 | und § 42 Absatz 2 Satz 2 den Betrag für die Freigabe, Befreiung oder Erlaubnis, | ||||
52 | b) | ||||
53 | 250 Euro für Verfügungen in Bezug auf Vereinbarungen oder Beschlüsse der in | ||||
54 | § 28 Absatz 1 bezeichneten Art, | ||||
55 | c) | ||||
56 | im Fall des § 26 Absatz 4 den Betrag für die Entscheidung nach § 26 Absatz | ||||
57 | 1, | ||||
58 | d) | ||||
59 | in den Fällen der §§ 32a und 60 ein Fünftel der Gebühr in der Hauptsache. | ||||
60 | Ist der personelle oder sachliche Aufwand der Kartellbehörde unter | ||||
61 | Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes der gebührenpflichtigen Handlung | ||||
62 | im Einzelfall außergewöhnlich hoch, kann die Gebühr bis auf das Doppelte | ||||
63 | erhöht werden. Aus Gründen der Billigkeit kann die unter Berücksichtigung der | ||||
64 | Sätze 1 bis 3 ermittelte Gebühr bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. | ||||
65 | (3) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen oder gleichartiger | ||||
66 | Anmeldungen desselben Gebührenschuldners können Pauschgebührensätze, die den | ||||
67 | geringen Umfang des Verwaltungsaufwandes berücksichtigen, vorgesehen werden. | ||||
68 | (4) Gebühren dürfen nicht erhoben werden | ||||
69 | 1. | ||||
70 | für mündliche und schriftliche Auskünfte und Anregungen; | ||||
71 | 2. | ||||
72 | wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären; | ||||
73 | 3. | ||||
74 | in den Fällen des § 42, wenn die vorangegangene Verfügung des | ||||
75 | Bundeskartellamts nach § 36 Absatz 1 oder § 41 Absatz 3 aufgehoben worden ist. | ||||
76 | Nummer 1 findet keine Anwendung, soweit Auskünfte aus einer | ||||
77 | kartellbehördlichen Akte nach § 56 Absatz 5 oder nach § 406e oder 475 der | ||||
78 | Strafprozessordnung erteilt werden. | ||||
79 | (5) Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor darüber entschieden ist, so ist | ||||
80 | die Hälfte der Gebühr zu entrichten. Das gilt auch, wenn die Anmeldung | ||||
81 | eines Zusammenschlusses zurückgenommen wird, bevor ein Hauptprüfverfahren | ||||
82 | eingeleitet wurde. | ||||
83 | (6) Kostenschuldner ist | ||||
84 | 1. | ||||
85 | in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1, wer eine Anmeldung oder einen | ||||
86 | Verweisungsantrag eingereicht hat; | ||||
87 | 2. | ||||
88 | in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2, wer durch einen Antrag oder | ||||
89 | eine Anmeldung die Tätigkeit der Kartellbehörde veranlasst hat, oder derjenige, | ||||
90 | gegen den eine Verfügung der Kartellbehörde ergangen ist; | ||||
91 | 3. | ||||
92 | in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3, wer nach § 39 Absatz 2 zur | ||||
93 | Anmeldung verpflichtet war; | ||||
94 | 4. | ||||
95 | in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 4, wer die Herstellung der | ||||
96 | Abschriften veranlasst hat; | ||||
97 | 5. | ||||
98 | in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5, wer die Gewährung von Einsicht | ||||
99 | in kartellbehördliche Akten oder die Erteilung von Auskünften daraus nach § 56 | ||||
100 | Absatz 5 oder nach § 406e oder 475 der Strafprozessordnung beantragt hat. | ||||
101 | Kostenschuldner ist auch, wer die Zahlung der Kosten durch eine vor der | ||||
102 | Kartellbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder | ||||
103 | wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Mehrere | ||||
104 | Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. | ||||
105 | (7) Der Anspruch auf Zahlung der Gebühren verjährt in vier Jahren nach der | ||||
106 | Gebührenfestsetzung. Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen verjährt in | ||||
107 | vier Jahren nach ihrer Entstehung. | ||||
108 | (8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der | ||||
109 | Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Gebührensätze und die Erhebung der | ||||
110 | Gebühren vom Kostenschuldner in Durchführung der Vorschriften der Absätze 1 | ||||
111 | bis 6 sowie die Erstattung von Auslagen nach Absatz 1 Satz 3 zu regeln. Sie kann | ||||
112 | dabei auch Vorschriften über die Kostenbefreiung von juristischen | ||||
113 | Personen des öffentlichen Rechts, über die Verjährung sowie über die | ||||
114 | Kostenerhebung erlassen. | ||||
115 | (9) Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des | ||||
116 | Bundesrates bedarf, wird das Nähere über die Erstattung der durch das | ||||
117 | Verfahren vor der Kartellbehörde entstehenden Kosten nach den Grundsätzen des | ||||
118 | § 71 bestimmt. |
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