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Verfahrensabschluss, Begründung der Verfügung, Zustellung | Verfahrensabschluss, Begründung der Verfügung, Zustellung | ||||
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t | 1 | Verfahrensabschluss, Begründung der Verfügung, Zustellung | t | 1 | Verfahrensabschluss, Begründung der Verfügung, Zustellung |
Verfahrensabschluss, Begründung der Verfügung, Zustellung | Verfahrensabschluss, Begründung der Verfügung, Zustellung | ||||
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f | 1 | (1) Verfügungen der Kartellbehörde sind zu begründen und mit einer | f | 1 | (1) Verfügungen der Kartellbehörde sind zu begründen und mit einer |
2 | Belehrung über das zulässige Rechtsmittel den Beteiligten nach den | 2 | Belehrung über das zulässige Rechtsmittel den Beteiligten nach den | ||
3 | Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. § 5 Absatz 4 | 3 | Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. § 5 Absatz 4 | ||
4 | des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Absatz 1 Nummer 2 der | 4 | des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Absatz 1 Nummer 2 der | ||
5 | Zivilprozessordnung sind auf Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen | 5 | Zivilprozessordnung sind auf Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen | ||
n | 6 | sowie auf Auftraggeber im Sinn von § 98 entsprechend anzuwenden. Verfügungen, | n | 6 | sowie auf Auftraggeber im Sinne des § 98 entsprechend anzuwenden. Verfügungen, |
7 | die gegenüber einem Unternehmen mit Sitz außerhalb des | 7 | die gegenüber einem Unternehmen mit Sitz außerhalb des | ||
8 | Geltungsbereichs dieses Gesetzes ergehen, stellt die Kartellbehörde der im | 8 | Geltungsbereichs dieses Gesetzes ergehen, stellt die Kartellbehörde der im | ||
9 | Inland ansässigen Person zu, die das Unternehmen dem Bundeskartellamt als | 9 | Inland ansässigen Person zu, die das Unternehmen dem Bundeskartellamt als | ||
10 | zustellungsbevollmächtigt benannt hat. Hat das Unternehmen keine | 10 | zustellungsbevollmächtigt benannt hat. Hat das Unternehmen keine | ||
n | 11 | zustellungsbevollmächtigte Person benannt, so stellt die Kartellbehörde die | n | 11 | zustellungsbevollmächtigte Person benannt und ist bei Unternehmen oder |
12 | Vereinigungen von Unternehmen mit Sitz innerhalb der Europäischen Union keine | ||||
13 | Zustellung nach § 50b möglich oder verspricht diese keinen Erfolg, so stellt | ||||
12 | Verfügungen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu. | 14 | die Kartellbehörde die Verfügungen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu. | ||
13 | (2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Verfügung abgeschlossen wird, die den | 15 | (2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Verfügung abgeschlossen wird, die den | ||
14 | Beteiligten nach Absatz 1 zugestellt wird, ist seine Beendigung den | 16 | Beteiligten nach Absatz 1 zugestellt wird, ist seine Beendigung den | ||
15 | Beteiligten schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. | 17 | Beteiligten schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. | ||
t | t | 18 | (3) Verfügungen der Kartellbehörde nach § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3, den | ||
19 | §§ 32 bis 32b und 32d sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Entscheidungen | ||||
20 | nach § 32c Absatz 1 können von der Kartellbehörde | ||||
21 | veröffentlicht werden. |
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