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Beschlagnahme | Beschlagnahme | ||||
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n | 1 | (1) Die Kartellbehörde kann Gegenstände, die als Beweismittel für die | n | 1 | (1) Die Bediensteten der Kartellbehörde können Gegenstände, die als |
2 | Ermittlung von Bedeutung sein können, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme | 2 | Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein können, beschlagnahmen. Die | ||
3 | ist dem davon Betroffenen unverzüglich bekannt zu machen. | 3 | Beschlagnahme ist dem davon Betroffenen unverzüglich bekannt zu machen. | ||
4 | (2) Die Kartellbehörde soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung bei | 4 | (2) Die Kartellbehörde soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung bei | ||
5 | dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, beantragen, wenn bei der | 5 | dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, beantragen, wenn bei der | ||
6 | Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger | 6 | Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger | ||
t | 7 | anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein | t | 7 | anwesend war oder wenn der Betroffene und im Fall seiner Abwesenheit ein |
8 | erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklich | 8 | erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklich | ||
9 | Widerspruch erhoben hat. | 9 | Widerspruch erhoben hat. | ||
10 | (3) Der Betroffene kann gegen die Beschlagnahme jederzeit die richterliche | 10 | (3) Der Betroffene kann gegen die Beschlagnahme jederzeit die richterliche | ||
11 | Entscheidung nachsuchen. Hierüber ist er zu belehren. Über den Antrag | 11 | Entscheidung nachsuchen. Hierüber ist er zu belehren. Über den Antrag | ||
12 | entscheidet das nach Absatz 2 zuständige Gericht. | 12 | entscheidet das nach Absatz 2 zuständige Gericht. | ||
13 | (4) Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die §§ 306 | 13 | (4) Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die §§ 306 | ||
14 | bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. | 14 | bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. |
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