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Ermittlungen, Beweiserhebung | Ermittlungen, Beweiserhebung | ||||
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t | 1 | Ermittlungen, Beweiserhebung | t | 1 | Ermittlungen, Beweiserhebung |
Ermittlungen, Beweiserhebung | Ermittlungen, Beweiserhebung | ||||
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f | 1 | (1) Die Kartellbehörde kann alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben, | f | 1 | (1) Die Kartellbehörde kann alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben, |
2 | die erforderlich sind. | 2 | die erforderlich sind. | ||
3 | (2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und Sachverständige sind § | 3 | (2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und Sachverständige sind § | ||
t | 4 | 372 Absatz 1, §§ 376, 377, 378, 380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Absatz 1, | t | 4 | 372 Absatz 1, die §§ 376, 377, 378, 380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Absatz |
5 | §§ 401, 402, 404, 404a, 406 bis 409, 411 bis 414 der Zivilprozessordnung | 5 | 1 und die §§ 401, 402, 404, 404a, 406 bis 409, 411 bis 414 der | ||
6 | sinngemäß anzuwenden; Haft darf nicht verhängt werden. Für die | 6 | Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden; Haft darf nicht verhängt werden. Für | ||
7 | Entscheidung über die Beschwerde ist das Oberlandesgericht zuständig. | 7 | die Entscheidung über die Beschwerde ist das Oberlandesgericht zuständig. | ||
8 | (3) Über die Zeugenaussage soll eine Niederschrift aufgenommen werden, die | 8 | (3) Über die Zeugenaussage soll eine Niederschrift aufgenommen werden, die | ||
9 | von dem ermittelnden Mitglied der Kartellbehörde und, wenn ein Urkundsbeamter | 9 | von dem ermittelnden Mitglied der Kartellbehörde und, wenn ein Urkundsbeamter | ||
10 | zugezogen ist, auch von diesem zu unterschreiben ist. Die Niederschrift | 10 | zugezogen ist, auch von diesem zu unterschreiben ist. Die Niederschrift | ||
11 | soll Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der Mitwirkenden und | 11 | soll Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der Mitwirkenden und | ||
12 | Beteiligten ersehen lassen. | 12 | Beteiligten ersehen lassen. | ||
13 | (4) Die Niederschrift ist dem Zeugen zur Genehmigung vorzulesen oder zur | 13 | (4) Die Niederschrift ist dem Zeugen zur Genehmigung vorzulesen oder zur | ||
14 | eigenen Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken | 14 | eigenen Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken | ||
15 | und von dem Zeugen zu unterschreiben. Unterbleibt die Unterschrift, so ist | 15 | und von dem Zeugen zu unterschreiben. Unterbleibt die Unterschrift, so ist | ||
16 | der Grund hierfür anzugeben. | 16 | der Grund hierfür anzugeben. | ||
17 | (5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen sind die Bestimmungen der Absätze | 17 | (5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen sind die Bestimmungen der Absätze | ||
18 | 3 und 4 entsprechend anzuwenden. | 18 | 3 und 4 entsprechend anzuwenden. | ||
19 | (6) Die Kartellbehörde kann das Amtsgericht um die Beeidigung von Zeugen | 19 | (6) Die Kartellbehörde kann das Amtsgericht um die Beeidigung von Zeugen | ||
20 | ersuchen, wenn sie die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen | 20 | ersuchen, wenn sie die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen | ||
21 | Aussage für notwendig erachtet. Über die Beeidigung entscheidet das | 21 | Aussage für notwendig erachtet. Über die Beeidigung entscheidet das | ||
22 | Gericht. | 22 | Gericht. |
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