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Anhörung, mündliche Verhandlung | Anhörung, Akteneinsicht, mündliche Verhandlung | ||||
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t | 1 | Anhörung, mündliche Verhandlung | t | 1 | Anhörung, Akteneinsicht, mündliche Verhandlung |
Anhörung, mündliche Verhandlung | Anhörung, Akteneinsicht, mündliche Verhandlung | ||||
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n | 1 | (1) Die Kartellbehörde hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu | n | 1 | (1) Die Kartellbehörde hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme |
2 | geben. | 2 | zu geben. Über die Form der Anhörung entscheidet die Kartellbehörde nach | ||
3 | pflichtgemäßem Ermessen. Die Kartellbehörde kann die Anhörung auch | ||||
4 | mündlich durchführen, wenn die besonderen Umstände des Falles dies erfordern. | ||||
3 | (2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise kann die | 5 | (2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise kann die | ||
4 | Kartellbehörde in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben. | 6 | Kartellbehörde in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben. | ||
n | n | 7 | (3) Die Beteiligten können bei der Kartellbehörde die das Verfahren | ||
8 | betreffenden Akten einsehen, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder | ||||
9 | Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Die Einsicht | ||||
10 | erfolgt durch Übersendung von Kopien aus der Verfahrensakte, durch Ausdruck | ||||
11 | der betreffenden Teile der Verfahrensakte oder durch Übersendung | ||||
12 | entsprechender elektronischer Dokumente an den Beteiligten auf seine Kosten. | ||||
13 | (4) Die Behörde hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit | ||||
14 | dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Sicherstellung der | ||||
15 | ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Behörde sowie zur Wahrung des | ||||
16 | Geheimschutzes oder von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen | ||||
17 | schutzwürdigen Interessen des Betroffenen, geboten ist. In Entwürfe zu | ||||
18 | Entscheidungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die | ||||
19 | Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nicht gewährt. | ||||
20 | (5) Die Kartellbehörde kann Dritten Auskünfte aus den ein Verfahren | ||||
21 | betreffenden Akten erteilen oder Einsicht in diese gewähren, soweit diese | ||||
22 | hierfür ein berechtigtes Interesse darlegen. Absatz 4 gilt entsprechend. | ||||
23 | Soweit die Akteneinsicht oder die Auskunft der Erhebung eines | ||||
24 | Schadensersatzanspruchs wegen eines Verstoßes nach § 33 Absatz 1 oder der | ||||
25 | Vorbereitung dieser Erhebung dienen soll, ist sie auf Einsicht in | ||||
26 | Entscheidungen nach den §§ 32 bis 32d sowie 60 begrenzt. | ||||
27 | (6) Die Kartellbehörde kann von den Beteiligten sowie von Dritten | ||||
28 | verlangen, mit der Übersendung von Anmeldungen, Stellungnahmen, Unterlagen | ||||
29 | oder sonstigen Auskünften oder im Anschluss an die Übersendung auf die in | ||||
30 | Absatz 4 genannten Geheimnisse hinzuweisen und diese in den Unterlagen | ||||
31 | entsprechend kenntlich zu machen. Erfolgt dies trotz entsprechenden | ||||
32 | Verlangens nicht, darf die Kartellbehörde von der Zustimmung zur Offenlegung | ||||
33 | im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht ausgehen. | ||||
5 | (3) Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann die | 34 | (7) Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann die | ||
6 | Kartellbehörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen. Für die | 35 | Kartellbehörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen. Für die | ||
7 | Verhandlung oder für einen Teil davon ist die Öffentlichkeit auszuschließen, | 36 | Verhandlung oder für einen Teil davon ist die Öffentlichkeit auszuschließen, | ||
n | 8 | wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der | n | 37 | wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere des Wohls des |
9 | Staatssicherheit, oder die Gefährdung eines wichtigen Geschäfts- oder | 38 | Bundes oder eines Landes, oder die Gefährdung eines wichtigen Betriebs- oder | ||
10 | Betriebsgeheimnisses besorgen lässt. In den Fällen des § 42 hat das | 39 | Geschäftsgeheimnisses besorgen lässt. In den Fällen des § 42 hat das | ||
11 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine öffentliche mündliche | 40 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine öffentliche mündliche | ||
12 | Verhandlung durchzuführen; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne | 41 | Verhandlung durchzuführen; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne | ||
13 | mündliche Verhandlung entschieden werden. In der öffentlichen mündlichen | 42 | mündliche Verhandlung entschieden werden. In der öffentlichen mündlichen | ||
14 | Verhandlung hat die Monopolkommission in den Fällen des § 42 das Recht, gehört | 43 | Verhandlung hat die Monopolkommission in den Fällen des § 42 das Recht, gehört | ||
15 | zu werden und die Stellungnahme, die sie nach § 42 Absatz 5 erstellt hat, zu | 44 | zu werden und die Stellungnahme, die sie nach § 42 Absatz 5 erstellt hat, zu | ||
16 | erläutern. | 45 | erläutern. | ||
t | 17 | (4) Die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. | t | 46 | (8) Die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. |
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