vorab entscheiden. Die Verfügung kann selbstständig mit der Beschwerde
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angefochten werden; die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
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angefochten werden; die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
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(2) Hat ein Beteiligter die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit der
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(2) Hat ein Beteiligter die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit der
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Kartellbehörde nicht geltend gemacht, so kann eine Beschwerde nicht darauf
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Kartellbehörde nicht geltend gemacht, so kann eine Beschwerde nicht darauf
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gestützt werden, dass die Kartellbehörde ihre Zuständigkeit zu Unrecht
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gestützt werden, dass die Kartellbehörde ihre Zuständigkeit zu Unrecht
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angenommen hat.
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angenommen hat.
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