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Einleitung des Verfahrens, Beteiligte | Einleitung des Verfahrens, Beteiligte, Beteiligtenfähigkeit | ||||
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t | 1 | Einleitung des Verfahrens, Beteiligte | t | 1 | Einleitung des Verfahrens, Beteiligte, Beteiligtenfähigkeit |
Einleitung des Verfahrens, Beteiligte | Einleitung des Verfahrens, Beteiligte, Beteiligtenfähigkeit | ||||
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f | 1 | (1) Die Kartellbehörde leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag | f | 1 | (1) Die Kartellbehörde leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag |
2 | ein. Die Kartellbehörde kann auf entsprechendes Ersuchen zum Schutz eines | 2 | ein. Die Kartellbehörde kann auf entsprechendes Ersuchen zum Schutz eines | ||
3 | Beschwerdeführers ein Verfahren von Amts wegen einleiten. Soweit sich | 3 | Beschwerdeführers ein Verfahren von Amts wegen einleiten. Soweit sich | ||
4 | nicht aus den besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes Abweichungen ergeben, | 4 | nicht aus den besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes Abweichungen ergeben, | ||
5 | sind für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften der | 5 | sind für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften der | ||
6 | Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden. | 6 | Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden. | ||
n | 7 | (2) An dem Verfahren vor der Kartellbehörde sind beteiligt, | n | 7 | (2) An dem Verfahren vor der Kartellbehörde ist oder sind beteiligt: |
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat; | 9 | wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat; | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | Kartelle, Unternehmen, Wirtschafts- oder Berufsvereinigungen, gegen die sich | 11 | Kartelle, Unternehmen, Wirtschafts- oder Berufsvereinigungen, gegen die sich | ||
12 | das Verfahren richtet; | 12 | das Verfahren richtet; | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung | 14 | Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung | ||
15 | erheblich berührt werden und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu dem | 15 | erheblich berührt werden und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu dem | ||
16 | Verfahren beigeladen hat; Interessen der Verbraucherzentralen und anderer | 16 | Verfahren beigeladen hat; Interessen der Verbraucherzentralen und anderer | ||
17 | Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, werden auch | 17 | Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, werden auch | ||
18 | dann erheblich berührt, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von | 18 | dann erheblich berührt, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von | ||
19 | Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt | 19 | Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt | ||
20 | erheblich berührt werden; | 20 | erheblich berührt werden; | ||
21 | 4. | 21 | 4. | ||
22 | in den Fällen des § 37 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 auch der Veräußerer. | 22 | in den Fällen des § 37 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 auch der Veräußerer. | ||
23 | (3) An Verfahren vor obersten Landesbehörden ist auch das Bundeskartellamt | 23 | (3) An Verfahren vor obersten Landesbehörden ist auch das Bundeskartellamt | ||
24 | beteiligt. | 24 | beteiligt. | ||
t | t | 25 | (4) Fähig, am Verfahren vor der Kartellbehörde beteiligt zu sein, sind außer | ||
26 | natürlichen und juristischen Personen auch nichtrechtsfähige | ||||
27 | Personenvereinigungen. |
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