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Behördenzusammenarbeit | Vollstreckung im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden | ||||
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t | 1 | Behördenzusammenarbeit | t | 1 | Vollstreckung im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden |
Behördenzusammenarbeit | Vollstreckung im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden | ||||
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n | 1 | (1) Die Kartellbehörden, Regulierungsbehörden, die oder der | n | 1 | (1) Auf Ersuchen der Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der |
2 | Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und die | 2 | Europäischen Union vollstreckt das Bundeskartellamt Entscheidungen, durch die | ||
3 | Landesbeauftragten für Datenschutz sowie die zuständigen Behörden im Sinne des | 3 | in Verfahren zur Anwendung von Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die | ||
4 | § 2 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes können unabhängig von der | 4 | Arbeitsweise der Europäischen Union Geldbußen oder Zwangsgelder festgesetzt | ||
5 | jeweils gewählten Verfahrensart untereinander Informationen einschließlich | 5 | werden, sofern die zu vollstreckende Entscheidung bestandskräftig ist und die | ||
6 | personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse austauschen, | 6 | ersuchende Behörde aufgrund hinreichender Bemühungen, die Entscheidung in | ||
7 | soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist, sowie | 7 | ihrem Hoheitsgebiet zu vollstrecken, mit Sicherheit feststellen konnte, dass | ||
8 | diese in ihren Verfahren verwerten. Beweisverwertungsverbote bleiben | 8 | das Unternehmen oder die Unternehmensvereinigung dort über keine zur | ||
9 | unberührt. | 9 | Einziehung der Geldbuße bzw. des Zwangsgeldes ausreichenden Vermögenswerte | ||
10 | (2) Die Kartellbehörden arbeiten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben mit | 10 | verfügt. | ||
11 | der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der Deutschen Bundesbank, | 11 | (2) Auf Ersuchen der Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der | ||
12 | den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des Vierten Buches | 12 | Europäischen Union kann das Bundeskartellamt auch in anderen, von Absatz 1 | ||
13 | Sozialgesetzbuch und den Landesmedienanstalten sowie der Kommission zur | 13 | nicht erfassten Fällen bestandskräftige Entscheidungen, durch die in Verfahren | ||
14 | Ermittlung der Konzentration im Medienbereich zusammen. Die Kartellbehörden | 14 | zur Anwendung von Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der | ||
15 | tauschen mit den Landesmedienanstalten und der Kommission zur Ermittlung der | 15 | Europäischen Union Geldbußen oder Zwangsgelder festgesetzt werden, | ||
16 | Konzentration im Medienbereich gegenseitig Erkenntnisse aus, soweit dies für | 16 | vollstrecken. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen oder die | ||
17 | die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist; mit den übrigen in | 17 | Vereinigung von Unternehmen, gegen die die Entscheidung vollstreckbar ist, | ||
18 | Satz 1 genannten Behörden können sie entsprechend auf Anfrage Erkenntnisse | 18 | über keine Niederlassung im Mitgliedstaat der ersuchenden Wettbewerbsbehörde | ||
19 | austauschen. Dies gilt nicht | 19 | verfügt. | ||
20 | (3) Für das Ersuchen nach Absatz 1 oder Absatz 2 gilt § 50b Absatz 2 mit der | ||||
21 | Maßgabe, dass die Unterlage, aus der die Vollstreckung begehrt wird, an die | ||||
22 | Stelle der zuzustellenden Unterlage tritt. Der einheitliche Titel umfasst | ||||
23 | neben den in § 50b Absatz 2 Satz 2 genannten Inhalten: | ||||
20 | 1. | 24 | 1. | ||
n | 21 | für vertrauliche Informationen, insbesondere Betriebs- und | n | 25 | Informationen über die Entscheidung, die die Vollstreckung im Mitgliedstaat |
22 | Geschäftsgeheimnisse sowie | 26 | der ersuchenden Behörde erlaubt, sofern diese nicht bereits im Rahmen des § 50b | ||
27 | Absatz 2 Nummer 3 vorgelegt wurden, | ||||
23 | 2. | 28 | 2. | ||
t | 24 | für Informationen, die nach § 50a oder nach Artikel 12 der Verordnung (EG) | t | 29 | den Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung bestandskräftig wurde, |
25 | Nr. 1/2003 erlangt worden sind. | 30 | 3. | ||
26 | Satz 2 und 3 Nummer 1 lassen die Regelungen des Wertpapiererwerbs- und | 31 | die Höhe der Geldbuße oder des Zwangsgeldes, sowie | ||
27 | Übernahmegesetzes sowie des Gesetzes über den Wertpapierhandel über die | 32 | 4. | ||
28 | Zusammenarbeit mit anderen Behörden unberührt. | 33 | im Fall des Absatzes 1 Nachweise, dass die ersuchende Behörde ausreichende | ||
29 | (3) Das Bundeskartellamt kann Angaben der an einem Zusammenschluss | 34 | Anstrengungen unternommen hat, die Forderung in ihrem Hoheitsgebiet zu | ||
30 | beteiligten Unternehmen, die ihm nach § 39 Absatz 3 gemacht worden sind, an | 35 | vollstrecken. | ||
31 | andere Behörden übermitteln, soweit dies zur Verfolgung der in § 4 Absatz 1 | 36 | Die Vollstreckung erfolgt auf Grundlage des einheitlichen Titels, der zur | ||
32 | Nummer 1 und § 5 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Zwecke | 37 | Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat ermächtigt, ohne dass es eines | ||
33 | erforderlich ist. Bei Zusammenschlüssen mit gemeinschaftsweiter Bedeutung | 38 | Anerkennungsaktes bedarf. | ||
34 | im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates | 39 | (4) Das Bundeskartellamt kann die Vollstreckung im Fall des Absatzes 1 nur | ||
35 | vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in | 40 | verweigern, wenn das Ersuchen den Anforderungen nach Absatz 3 nicht entspricht | ||
36 | ihrer jeweils geltenden Fassung steht dem Bundeskartellamt die Befugnis nach | 41 | oder die Durchführung der Vollstreckung der öffentlichen Ordnung | ||
37 | Satz 1 nur hinsichtlich solcher Angaben zu, welche von der Europäischen | 42 | offensichtlich widersprechen würde. Will das Bundeskartellamt die | ||
38 | Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung veröffentlicht worden | 43 | Vollstreckung verweigern oder benötigt es weitere Informationen, informiert es | ||
39 | sind. | 44 | die ersuchende Behörde hierüber. Anderenfalls leitet es unverzüglich die | ||
45 | Vollstreckung ein. | ||||
46 | (5) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft, richtet | ||||
47 | sich die Vollstreckung von Bußgeldern nach §§ 89 ff. des Gesetzes über | ||||
48 | Ordnungswidrigkeiten und die Vollstreckung von Zwangsgeldern nach den | ||||
49 | Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. Geldbußen oder | ||||
50 | Zwangsgelder, die in einer anderen Währung verhängt wurden, werden vom | ||||
51 | Bundeskartellamt nach dem im Zeitpunkt der ausländischen Entscheidung | ||||
52 | maßgeblichen Kurswert in Euro umgerechnet. Der Erlös aus der Vollstreckung | ||||
53 | fließt der Bundeskasse zu. | ||||
54 | (6) Das Bundeskartellamt macht die im Zusammenhang mit der Vollstreckung | ||||
55 | nach dieser Vorschrift entstandenen Kosten gemeinsam mit dem Buß- oder | ||||
56 | Zwangsgeld bei dem Unternehmen beziehungsweise der Unternehmensvereinigung | ||||
57 | geltend, gegen das oder gegen die die Entscheidung vollstreckbar ist. Reicht der | ||||
58 | Vollstreckungserlös nicht aus, um die im Zusammenhang mit der | ||||
59 | Vollstreckung entstandenen Kosten zu decken, so kann das Bundeskartellamt von | ||||
60 | der ersuchenden Behörde verlangen, die nach Abzug des Vollstreckungserlöses | ||||
61 | verbleibenden Kosten zu tragen. | ||||
62 | (7) Das Bundeskartellamt ist befugt, die Wettbewerbsbehörde eines anderen | ||||
63 | Mitgliedstaates der Europäischen Union um die Vollstreckung von | ||||
64 | Entscheidungen, durch die in Verfahren zur Anwendung von Artikel 101 oder 102 | ||||
65 | des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union Geldbußen oder | ||||
66 | Zwangsgelder festgesetzt werden, zu ersuchen. § 50b Absatz 5 Satz 2 und 3 | ||||
67 | gilt entsprechend. Für den Inhalt des einheitlichen Titels gilt darüber | ||||
68 | hinaus Absatz 3 Satz 2. Gelingt es der ersuchten Behörde nicht, die ihr im | ||||
69 | Zusammenhang mit der Vollstreckung entstandenen Kosten, einschließlich | ||||
70 | Übersetzungs-, Personal- und Verwaltungskosten, aus den beigetriebenen Buß- | ||||
71 | oder Zwangsgeldern zu decken, so werden diese Kosten auf Antrag der ersuchten | ||||
72 | Behörde vom Bundeskartellamt erstattet. | ||||
73 | (8) Über Streitigkeiten in Bezug auf die Rechtmäßigkeit einer durch das | ||||
74 | Bundeskartellamt erlassenen und im Hoheitsgebiet einer anderen | ||||
75 | Wettbewerbsbehörde zu vollstreckenden Entscheidung sowie über die | ||||
76 | Rechtmäßigkeit des einheitlichen Titels, der zur Vollstreckung einer | ||||
77 | Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat berechtigt, entscheidet das nach | ||||
78 | diesem Gesetz zuständige Gericht. Es gilt deutsches Recht. Gleiches | ||||
79 | gilt für Streitigkeiten in Bezug auf die Durchführung einer Vollstreckung, die | ||||
80 | das Bundeskartellamt für die Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaates | ||||
81 | vornimmt. |
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