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Sonstige Zusammenarbeit mit ausländischen Wettbewerbsbehörden | Zustellung im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden | ||||
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t | 1 | Sonstige Zusammenarbeit mit ausländischen Wettbewerbsbehörden | t | 1 | Zustellung im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden |
Sonstige Zusammenarbeit mit ausländischen Wettbewerbsbehörden | Zustellung im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden | ||||
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n | 1 | (1) Das Bundeskartellamt hat die in § 50a Absatz 1 genannten Befugnisse auch | n | 1 | (1) Auf Ersuchen der Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der |
2 | in anderen Fällen, in denen es zum Zweck der Anwendung kartellrechtlicher | 2 | Europäischen Union stellt das Bundeskartellamt in deren Namen einem im Inland | ||
3 | Vorschriften mit der Europäischen Kommission oder den Wettbewerbsbehörden | 3 | ansässigen Unternehmen oder einer im Inland ansässigen Unternehmensvereinigung | ||
4 | anderer Staaten zusammenarbeitet. | 4 | folgende Unterlagen zu: | ||
5 | (2) Das Bundeskartellamt darf Informationen nach § 50a Absatz 1 nur unter dem | ||||
6 | Vorbehalt übermitteln, dass die empfangende Wettbewerbsbehörde | ||||
7 | 1. | 5 | 1. | ||
n | 8 | die Informationen nur zum Zweck der Anwendung kartellrechtlicher | n | 6 | jede Art vorläufiger Beschwerdepunkte zu mutmaßlichen Verstößen gegen |
9 | Vorschriften sowie in Bezug auf den Untersuchungsgegenstand als Beweismittel | 7 | Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union; | ||
10 | verwendet, für den sie das Bundeskartellamt erhoben hat, und | ||||
11 | 2. | 8 | 2. | ||
t | 12 | den Schutz vertraulicher Informationen wahrt und diese nur an Dritte | t | 9 | Entscheidungen, die Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise |
13 | übermittelt, wenn das Bundeskartellamt der Übermittlung zustimmt; das gilt auch | 10 | der Europäischen Union zur Anwendung bringen; | ||
14 | für die Offenlegung von vertraulichen Informationen in Gerichts- oder | 11 | 3. | ||
15 | Verwaltungsverfahren. | 12 | sonstige Verfahrensakte, die in Verfahren zur Durchsetzung der Artikel 101 | ||
16 | Vertrauliche Angaben, einschließlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, aus | 13 | oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen | ||
17 | Verfahren der Zusammenschlusskontrolle dürfen durch das Bundeskartellamt nur | 14 | wurden und nach den Vorschriften des nationalen Rechts zuzustellen sind sowie | ||
18 | mit Zustimmung des Unternehmens übermittelt werden, das diese Angaben | 15 | 4. | ||
19 | vorgelegt hat. | 16 | sonstige Unterlagen, die mit der Anwendung der Artikel 101 oder 102 des | ||
20 | (3) Die Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie Amts- und | 17 | Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, einschließlich der | ||
21 | Rechtshilfeabkommen bleiben unberührt. | 18 | Vollstreckung von verhängten Geldbußen oder Zwangsgeldern, in Zusammenhang | ||
19 | stehen. | ||||
20 | (2) Das Ersuchen um Zustellung von Unterlagen nach Absatz 1 an einen | ||||
21 | Empfänger, der im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ansässig ist, erfolgt | ||||
22 | durch Übermittlung eines einheitlichen Titels in deutscher Sprache, dem die | ||||
23 | zuzustellende Unterlage beizufügen ist. Der einheitliche Titel enthält: | ||||
24 | 1. | ||||
25 | den Namen und die Anschrift sowie gegebenenfalls weitere Informationen, | ||||
26 | durch die der Empfänger identifiziert werden kann, | ||||
27 | 2. | ||||
28 | eine Zusammenfassung der relevanten Fakten und Umstände, | ||||
29 | 3. | ||||
30 | eine Zusammenfassung des Inhalts der zuzustellenden Unterlage, | ||||
31 | 4. | ||||
32 | Name, Anschrift und sonstige Kontaktinformationen der ersuchten Behörde und | ||||
33 | 5. | ||||
34 | die Zeitspanne, innerhalb derer die Zustellung erfolgen sollte, | ||||
35 | beispielsweise gesetzliche Fristen oder Verjährungsfristen. | ||||
36 | (3) Das Bundeskartellamt kann die Zustellung verweigern, wenn das Ersuchen | ||||
37 | den Anforderungen nach Absatz 2 nicht entspricht oder die Durchführung der | ||||
38 | Zustellung der öffentlichen Ordnung offensichtlich widersprechen würde. Will das | ||||
39 | Bundeskartellamt die Zustellung verweigern oder werden weitere | ||||
40 | Informationen benötigt, informiert es die ersuchende Behörde hierüber. | ||||
41 | Anderenfalls stellt es die entsprechenden Unterlagen unverzüglich zu. | ||||
42 | (4) Die Zustellung richtet sich nach den Vorschriften des | ||||
43 | Verwaltungszustellungsgesetzes. § 5 Absatz 4 des | ||||
44 | Verwaltungszustellungsgesetzes sowie § 178 Absatz 1 Nummer 2 der | ||||
45 | Zivilprozessordnung sind auf die Zustellung an Unternehmen und Vereinigungen | ||||
46 | von Unternehmen entsprechend anzuwenden. | ||||
47 | (5) Das Bundeskartellamt ist befugt, die Zustellung seiner Entscheidungen | ||||
48 | und sonstiger Unterlagen im Sinne des Absatzes 1 durch die Wettbewerbsbehörde | ||||
49 | eines anderen Mitgliedstaates in seinem Namen zu bewirken. Das Ersuchen um | ||||
50 | Zustellung ist in Form eines einheitlichen Titels entsprechend Absatz 2 nebst | ||||
51 | einer Übersetzung dieses einheitlichen Titels in die Amtssprache oder eine der | ||||
52 | Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaates unter Beifügung der zuzustellenden | ||||
53 | Unterlage an die dort zuständige Wettbewerbsbehörde zu richten. Eine | ||||
54 | Übersetzung der zuzustellenden Unterlage in die Amtssprache oder in eine der | ||||
55 | Amtssprachen des Mitgliedstaates der ersuchten Behörde ist nur dann | ||||
56 | erforderlich, wenn das nationale Recht des ersuchten Mitgliedstaates dies | ||||
57 | vorschreibt. Zum Nachweis der Zustellung genügt das Zeugnis der ersuchten | ||||
58 | Behörde. | ||||
59 | (6) Auf Verlangen der ersuchten Behörde erstattet das Bundeskartellamt die | ||||
60 | der ersuchten Behörde infolge der Zustellung entstandenen Kosten, insbesondere | ||||
61 | für benötigte Übersetzungen oder Personal- und Verwaltungsaufwand, soweit | ||||
62 | diese Kosten vertretbar sind. Das Bundeskartellamt kann ein entsprechendes | ||||
63 | Verlangen an eine ersuchende Behörde stellen, wenn dem Bundeskartellamt bei | ||||
64 | der Zustellung für die ersuchende Behörde solche Kosten entstanden sind. | ||||
65 | (7) Über Streitigkeiten in Bezug auf die Rechtmäßigkeit einer durch das | ||||
66 | Bundeskartellamt erstellten und im Hoheitsgebiet einer anderen | ||||
67 | Wettbewerbsbehörde zuzustellenden Unterlage sowie über Streitigkeiten in Bezug | ||||
68 | auf die Wirksamkeit einer Zustellung, die das Bundeskartellamt im Namen der | ||||
69 | Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaates übernimmt, entscheidet das | ||||
70 | nach diesem Gesetz zuständige Gericht. Es gilt deutsches Recht. |
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