Lade...
Lade...
Zusammenarbeit im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden | Ermittlungen im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Zusammenarbeit im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden | t | 1 | Ermittlungen im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden |
Zusammenarbeit im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden | Ermittlungen im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | (1) Die Kartellbehörde ist gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. | t | 1 | (1) Das Bundeskartellamt darf im Namen und für Rechnung der |
2 | 1/2003 befugt, der Europäischen Kommission und den Wettbewerbsbehörden der | 2 | Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und | ||
3 | anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum Zweck der Anwendung der | 3 | nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Durchsuchungen und sonstige Maßnahmen | ||
4 | zur Sachverhaltsaufklärung durchführen, um festzustellen, ob Unternehmen oder | ||||
5 | Unternehmensvereinigungen im Rahmen von Verfahren zur Durchsetzung von Artikel | ||||
4 | Artikel 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union | 6 | 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union die | ||
5 | 1. | 7 | ihnen bei Ermittlungsmaßnahmen obliegenden Pflichten verletzt oder | ||
6 | tatsächliche und rechtliche Umstände einschließlich vertraulicher Angaben, | 8 | Entscheidungen der ersuchenden Behörde nicht befolgt haben. Das | ||
7 | insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, mitzuteilen und entsprechende | 9 | Bundeskartellamt kann von der ersuchenden Behörde die Erstattung aller im | ||
8 | Dokumente und Daten zu übermitteln sowie | 10 | Zusammenhang mit diesen Ermittlungsmaßnahmen entstandenen vertretbaren Kosten, | ||
9 | 2. | 11 | einschließlich Übersetzungs-, Personal- und Verwaltungskosten, verlangen, | ||
10 | diese Wettbewerbsbehörden um die Übermittlung von Informationen nach Nummer | 12 | sofern nicht im Rahmen der Gegenseitigkeit auf eine Erstattung verzichtet | ||
11 | 1 zu ersuchen, diese zu empfangen und als Beweismittel zu verwenden. | 13 | wurde. | ||
12 | § 50 Absatz 2 gilt entsprechend. | 14 | (2) Das Bundeskartellamt kann die Wettbewerbsbehörde eines anderen | ||
13 | (2) Die Kartellbehörde darf die empfangenen Informationen nur zum Zweck | 15 | Mitgliedstaates der Europäischen Union ersuchen, Ermittlungsmaßnahmen nach | ||
14 | der Anwendung von Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der | 16 | Absatz 1 durchzuführen. Alle im Zusammenhang mit diesen | ||
15 | Europäischen Union sowie in Bezug auf den Untersuchungsgegenstand als | 17 | Ermittlungsmaßnahmen entstandenen vertretbaren zusätzlichen Kosten, | ||
16 | Beweismittel verwenden, für den sie von der übermittelnden Behörde erhoben | 18 | einschließlich Übersetzungs-, Personal- und Verwaltungskosten, werden auf | ||
17 | wurden. Werden Vorschriften dieses Gesetzes jedoch nach Maßgabe des | 19 | Antrag der ersuchten Behörde vom Bundeskartellamt erstattet, sofern nicht im | ||
18 | Artikels 12 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 angewandt, so | 20 | Rahmen der Gegenseitigkeit auf eine Erstattung verzichtet wurde. | ||
19 | können nach Absatz 1 ausgetauschte Informationen auch für die Anwendung dieses | 21 | (3) Die erhobenen Informationen werden in entsprechender Anwendung des § 50d | ||
20 | Gesetzes verwendet werden. | 22 | ausgetauscht und verwendet. | ||
21 | (3) Informationen, die die Kartellbehörde nach Absatz 1 erhalten hat, | ||||
22 | können zum Zweck der Verhängung von Sanktionen gegen natürliche Personen nur | ||||
23 | als Beweismittel verwendet werden, wenn das Recht der übermittelnden Behörde | ||||
24 | ähnlich geartete Sanktionen in Bezug auf Verstöße gegen Artikel 101 oder 102 | ||||
25 | des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorsieht. Falls | ||||
26 | die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind, ist eine Verwendung als | ||||
27 | Beweismittel auch dann möglich, wenn die Informationen in einer Weise erhoben | ||||
28 | worden sind, die hinsichtlich der Wahrung der Verteidigungsrechte natürlicher | ||||
29 | Personen das gleiche Schutzniveau wie nach dem für die Kartellbehörde | ||||
30 | geltenden Recht gewährleistet. Das Beweisverwertungsverbot nach Satz 1 | ||||
31 | steht einer Verwendung der Beweise gegen juristische Personen oder | ||||
32 | Personenvereinigungen nicht entgegen. Die Beachtung verfassungsrechtlich | ||||
33 | begründeter Verwertungsverbote bleibt unberührt. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.