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Vollzug des europäischen Rechts | Vollzug des europäischen Rechts | ||||
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t | 1 | Vollzug des europäischen Rechts | t | 1 | Vollzug des europäischen Rechts |
Vollzug des europäischen Rechts | Vollzug des europäischen Rechts | ||||
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n | 1 | (1) Soweit ihre Zuständigkeit nach den §§ 48 und 49 begründet ist, sind das | n | 1 | (1) Abweichend von § 48 Absatz 2 ist das Bundeskartellamt für die Anwendung |
2 | Bundeskartellamt und die obersten Landesbehörden für die Anwendung der Artikel | ||||
3 | 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union | 2 | der Artikel 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen | ||
4 | zuständige Wettbewerbsbehörden im Sinne des Artikels 35 Absatz 1 der | 3 | Union zuständige Wettbewerbsbehörde im Sinne des Artikels 35 Absatz 1 der | ||
5 | Verordnung (EG) Nr. 1/2003. | 4 | Verordnung (EG) Nr. 1/2003. | ||
n | 6 | (2) Wenden die obersten Landesbehörden die Artikel 101 und 102 des | n | ||
7 | Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union an, erfolgt der | ||||
8 | Geschäftsverkehr mit der Europäischen Kommission oder den Wettbewerbsbehörden | ||||
9 | der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über das Bundeskartellamt. | ||||
10 | Das Bundeskartellamt kann den obersten Landesbehörden Hinweise zur | ||||
11 | Durchführung des Geschäftsverkehrs geben. Das Bundeskartellamt nimmt auch | ||||
12 | in diesen Fällen die Vertretung im Beratenden Ausschuss für Kartell- und | ||||
13 | Monopolfragen nach Artikel 14 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7 der Verordnung (EG) | ||||
14 | Nr. 1/2003 wahr. | ||||
15 | (3) Zuständige Wettbewerbsbehörde für die Mitwirkung an Verfahren der | 5 | (2) Zuständige Wettbewerbsbehörde für die Mitwirkung an Verfahren der | ||
16 | Europäischen Kommission oder der Wettbewerbsbehörden der anderen | 6 | Europäischen Kommission oder der Wettbewerbsbehörden der anderen | ||
17 | Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Anwendung der Artikel 101 und 102 | 7 | Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Anwendung der Artikel 101 und 102 | ||
18 | des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist das | 8 | des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist das | ||
19 | Bundeskartellamt. Es gelten die bei der Anwendung dieses Gesetzes | 9 | Bundeskartellamt. Es gelten die bei der Anwendung dieses Gesetzes | ||
20 | maßgeblichen Verfahrensvorschriften. | 10 | maßgeblichen Verfahrensvorschriften. | ||
n | 21 | (4) Das Bundeskartellamt kann den Bediensteten der Wettbewerbsbehörde eines | n | 11 | (3) Die Bediensteten der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaates der |
22 | Mitgliedstaats der Europäischen Union und anderen von dieser | 12 | Europäischen Union und andere von dieser Wettbewerbsbehörde ermächtigte oder | ||
23 | Wettbewerbsbehörde ermächtigten Begleitpersonen gestatten, an Durchsuchungen | 13 | benannte Begleitpersonen sind befugt, an Durchsuchungen und Vernehmungen | ||
14 | mitzuwirken, die das Bundeskartellamt im Namen und für Rechnung dieser | ||||
24 | und Vernehmungen nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 | 15 | Wettbewerbsbehörde nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 | ||
25 | mitzuwirken. | 16 | durchführt. | ||
26 | (5) In anderen als in den Absätzen 1 bis 4 bezeichneten Fällen nimmt das | 17 | (4) In anderen als in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Fällen nimmt das | ||
27 | Bundeskartellamt die Aufgaben wahr, die den Behörden der Mitgliedstaaten der | 18 | Bundeskartellamt die Aufgaben wahr, die den Behörden der Mitgliedstaaten der | ||
28 | Europäischen Union in den Artikeln 104 und 105 des Vertrages über die | 19 | Europäischen Union in den Artikeln 104 und 105 des Vertrages über die | ||
29 | Arbeitsweise der Europäischen Union sowie in Verordnungen nach Artikel 103 des | 20 | Arbeitsweise der Europäischen Union sowie in Verordnungen nach Artikel 103 des | ||
30 | Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auch in Verbindung mit | 21 | Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auch in Verbindung mit | ||
31 | Artikel 43 Absatz 2, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 105 Absatz 3 und Artikel | 22 | Artikel 43 Absatz 2, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 105 Absatz 3 und Artikel | ||
32 | 352 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, | 23 | 352 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, | ||
t | 33 | übertragen sind. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. | t | 24 | übertragen sind. Im Beratenden Ausschuss für die Kontrolle von |
25 | Unternehmenszusammenschlüssen nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 | ||||
26 | wird die Bundesrepublik Deutschland durch das Bundesministerium für Wirtschaft | ||||
27 | und Energie oder das Bundeskartellamt vertreten. Absatz 2 Satz 2 gilt | ||||
28 | entsprechend. |
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