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Bundeskartellamt und oberste Landesbehörde | Bundeskartellamt und oberste Landesbehörde | ||||
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t | 1 | Bundeskartellamt und oberste Landesbehörde | t | 1 | Bundeskartellamt und oberste Landesbehörde |
Bundeskartellamt und oberste Landesbehörde | Bundeskartellamt und oberste Landesbehörde | ||||
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f | 1 | (1) Leitet das Bundeskartellamt ein Verfahren ein oder führt es | f | 1 | (1) Leitet das Bundeskartellamt ein Verfahren ein oder führt es |
2 | Ermittlungen durch, so benachrichtigt es gleichzeitig die oberste | 2 | Ermittlungen durch, so benachrichtigt es gleichzeitig die oberste | ||
3 | Landesbehörde, in deren Gebiet die betroffenen Unternehmen ihren Sitz haben. | 3 | Landesbehörde, in deren Gebiet die betroffenen Unternehmen ihren Sitz haben. | ||
4 | Leitet eine oberste Landesbehörde ein Verfahren ein oder führt sie | 4 | Leitet eine oberste Landesbehörde ein Verfahren ein oder führt sie | ||
5 | Ermittlungen durch, so benachrichtigt sie gleichzeitig das Bundeskartellamt. | 5 | Ermittlungen durch, so benachrichtigt sie gleichzeitig das Bundeskartellamt. | ||
6 | (2) Die oberste Landesbehörde hat eine Sache an das Bundeskartellamt | 6 | (2) Die oberste Landesbehörde hat eine Sache an das Bundeskartellamt | ||
n | 7 | abzugeben, wenn nach § 48 Absatz 2 Satz 1 die Zuständigkeit des | n | 7 | abzugeben, wenn nach § 48 Absatz 2 Satz 1 oder nach § 50 Absatz 1 die |
8 | Bundeskartellamts begründet ist. Das Bundeskartellamt hat eine Sache an | 8 | Zuständigkeit des Bundeskartellamts begründet ist. Das Bundeskartellamt | ||
9 | die oberste Landesbehörde abzugeben, wenn nach § 48 Absatz 2 Satz 2 die | 9 | hat eine Sache an die oberste Landesbehörde abzugeben, wenn nach § 48 Absatz 2 | ||
10 | Zuständigkeit der obersten Landesbehörde begründet ist. | 10 | Satz 2 die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde begründet ist. | ||
11 | (3) Auf Antrag des Bundeskartellamts kann die oberste Landesbehörde eine | 11 | (3) Auf Antrag des Bundeskartellamts kann die oberste Landesbehörde eine | ||
12 | Sache, für die nach § 48 Absatz 2 Satz 2 ihre Zuständigkeit begründet ist, an | 12 | Sache, für die nach § 48 Absatz 2 Satz 2 ihre Zuständigkeit begründet ist, an | ||
n | 13 | das Bundeskartellamt abgeben, wenn dies auf Grund der Umstände der Sache | n | 13 | das Bundeskartellamt abgeben, wenn dies aufgrund der Umstände der Sache |
14 | angezeigt ist. Mit der Abgabe wird das Bundeskartellamt zuständige | 14 | angezeigt ist. Mit der Abgabe wird das Bundeskartellamt zuständige | ||
15 | Kartellbehörde. | 15 | Kartellbehörde. | ||
16 | (4) Auf Antrag der obersten Landesbehörde kann das Bundeskartellamt eine | 16 | (4) Auf Antrag der obersten Landesbehörde kann das Bundeskartellamt eine | ||
17 | Sache, für die nach § 48 Absatz 2 Satz 1 seine Zuständigkeit begründet ist, an | 17 | Sache, für die nach § 48 Absatz 2 Satz 1 seine Zuständigkeit begründet ist, an | ||
t | 18 | die oberste Landesbehörde abgeben, wenn dies auf Grund der Umstände der Sache | t | 18 | die oberste Landesbehörde abgeben, wenn dies aufgrund der Umstände der Sache |
19 | angezeigt ist. Mit der Abgabe wird die oberste Landesbehörde zuständige | 19 | angezeigt ist. Mit der Abgabe wird die oberste Landesbehörde zuständige | ||
20 | Kartellbehörde. Vor der Abgabe benachrichtigt das Bundeskartellamt die | 20 | Kartellbehörde. Vor der Abgabe benachrichtigt das Bundeskartellamt die | ||
21 | übrigen betroffenen obersten Landesbehörden. Die Abgabe erfolgt nicht, | 21 | übrigen betroffenen obersten Landesbehörden. Die Abgabe erfolgt nicht, | ||
22 | sofern ihr eine betroffene oberste Landesbehörde innerhalb einer vom | 22 | sofern ihr eine betroffene oberste Landesbehörde innerhalb einer vom | ||
23 | Bundeskartellamt zu setzenden Frist widerspricht. | 23 | Bundeskartellamt zu setzenden Frist widerspricht. |
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