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Befugnisse | Befugnisse | ||||
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f | 1 | (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Markttransparenzstelle die | f | 1 | (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Markttransparenzstelle die |
t | 2 | Befugnisse nach § 59 gegenüber natürlichen und juristischen Personen. Sie | t | 2 | Befugnisse nach §§ 59, 59a und 59b gegenüber natürlichen und juristischen |
3 | kann nach Maßgabe des § 47f Festlegungen gegenüber einzelnen, einer Gruppe | 3 | Personen. Sie kann nach Maßgabe des § 47f Festlegungen gegenüber | ||
4 | oder allen der in § 47e Absatz 1 genannten Personen und Unternehmen in den in | 4 | einzelnen, einer Gruppe oder allen der in § 47e Absatz 1 genannten Personen | ||
5 | § 47g genannten Festlegungsbereichen treffen zur Datenkategorie, zum Zeitpunkt | 5 | und Unternehmen in den in § 47g genannten Festlegungsbereichen treffen zur | ||
6 | und zur Form der Übermittlung. Die Markttransparenzstelle ist nach Maßgabe | 6 | Datenkategorie, zum Zeitpunkt und zur Form der Übermittlung. Die | ||
7 | des § 47f befugt, die Festlegung bei Bedarf zu ändern, soweit dies zur | 7 | Markttransparenzstelle ist nach Maßgabe des § 47f befugt, die Festlegung bei | ||
8 | Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie kann insbesondere vorgeben, | 8 | Bedarf zu ändern, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. | ||
9 | dass eine Internetplattform zur Eingabe der angeforderten Auskünfte sowie der | 9 | Sie kann insbesondere vorgeben, dass eine Internetplattform zur Eingabe | ||
10 | Mitteilungen verwendet werden muss. Die Markttransparenzstelle kann nach | 10 | der angeforderten Auskünfte sowie der Mitteilungen verwendet werden muss. Die | ||
11 | Maßgabe des § 47f darüber hinaus vorgeben, dass Auskünfte und Daten an einen | 11 | Markttransparenzstelle kann nach Maßgabe des § 47f darüber hinaus | ||
12 | zur Datenerfassung beauftragten Dritten geliefert werden; Auswertung und | 12 | vorgeben, dass Auskünfte und Daten an einen zur Datenerfassung beauftragten | ||
13 | Nutzung findet allein bei der Markttransparenzstelle statt. Die §§ 48 und | 13 | Dritten geliefert werden; Auswertung und Nutzung findet allein bei der | ||
14 | Markttransparenzstelle statt. Die §§ 48 und 49 des | ||||
14 | 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. Die §§ 50c, 54, | 15 | Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. Die §§ 50f, 54, 56 bis | ||
15 | 56, 57, 61 bis 68, 70, 71, 72, 74 bis 77, 82a, 83, 85, 91 und 92 gelten | 16 | 58, 61 Absatz 1 und 2, die §§ 63, 64, 66, 67, 70, 73 bis 80, 82a, 83, 85, 91 | ||
16 | entsprechend. Für Entscheidungen, die die Markttransparenzstelle durch | 17 | und 92 gelten entsprechend. Für Entscheidungen, die die | ||
17 | Festlegungen trifft, kann die Zustellung nach § 61 durch eine öffentliche | 18 | Markttransparenzstelle durch Festlegungen trifft, kann die Zustellung nach § | ||
18 | Bekanntgabe im Bundesanzeiger ersetzt werden. Für Auskunftspflichten nach | 19 | 61 durch eine öffentliche Bekanntgabe im Bundesanzeiger ersetzt werden. Für | ||
19 | Satz 1 und Mitteilungspflichten nach § 47e gilt § 55 der Strafprozessordnung | 20 | Auskunftspflichten nach Satz 1 und Mitteilungspflichten nach § 47e gilt § | ||
20 | entsprechend. | 21 | 55 der Strafprozessordnung entsprechend. | ||
21 | (2) Die Markttransparenzstelle hat als nationale Marktüberwachungsstelle | 22 | (2) Die Markttransparenzstelle hat als nationale Marktüberwachungsstelle | ||
22 | im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. | 23 | im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. | ||
23 | 1227/2011 zudem die Rechte gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1, Absatz 3 | 24 | 1227/2011 zudem die Rechte gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1, Absatz 3 | ||
24 | Unterabsatz 2 Satz 2, Artikel 4 Absatz 2 Satz 2, Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 und | 25 | Unterabsatz 2 Satz 2, Artikel 4 Absatz 2 Satz 2, Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 und | ||
25 | Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011. Absatz 1 gilt entsprechend. | 26 | Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011. Absatz 1 gilt entsprechend. | ||
26 | (3) Die Markttransparenzstelle kann bei der Behörde, an die sie einen | 27 | (3) Die Markttransparenzstelle kann bei der Behörde, an die sie einen | ||
27 | Verdachtsfall nach § 47b Absatz 7 Satz 1 abgegeben hat, eine Mitteilung über | 28 | Verdachtsfall nach § 47b Absatz 7 Satz 1 abgegeben hat, eine Mitteilung über | ||
28 | den Abschluss der Untersuchung anfordern. | 29 | den Abschluss der Untersuchung anfordern. |
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