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Beschlüsse, Organisation, Rechte und Pflichten der Mitglieder | Beschlüsse, Organisation, Rechte und Pflichten der Mitglieder | ||||
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t | 1 | Beschlüsse, Organisation, Rechte und Pflichten der Mitglieder | t | 1 | Beschlüsse, Organisation, Rechte und Pflichten der Mitglieder |
Beschlüsse, Organisation, Rechte und Pflichten der Mitglieder | Beschlüsse, Organisation, Rechte und Pflichten der Mitglieder | ||||
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f | 1 | (1) Die Beschlüsse der Monopolkommission bedürfen der Zustimmung von | f | 1 | (1) Die Beschlüsse der Monopolkommission bedürfen der Zustimmung von |
2 | mindestens drei Mitgliedern. | 2 | mindestens drei Mitgliedern. | ||
3 | (2) Die Monopolkommission hat eine Geschäftsordnung und verfügt über eine | 3 | (2) Die Monopolkommission hat eine Geschäftsordnung und verfügt über eine | ||
4 | Geschäftsstelle. Diese hat die Aufgabe, die Monopolkommission | 4 | Geschäftsstelle. Diese hat die Aufgabe, die Monopolkommission | ||
5 | wissenschaftlich, administrativ und technisch zu unterstützen. | 5 | wissenschaftlich, administrativ und technisch zu unterstützen. | ||
n | 6 | (2a) Die Monopolkommission kann Einsicht in die von der Kartellbehörde | n | 6 | (2a) Die Monopolkommission kann Einsicht in die von der Kartellbehörde |
7 | geführten Akten einschließlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und | 7 | geführten Akten einschließlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und | ||
8 | personenbezogener Daten nehmen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung | 8 | personenbezogener Daten nehmen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung | ||
n | 9 | ihrer Aufgaben erforderlich ist. | n | 9 | ihrer Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt auch für die Erstellung der |
10 | Gutachten nach § 78 des Eisenbahnregulierungsgesetzes, § 62 des | ||||
11 | Energiewirtschaftsgesetzes, § 44 des Postgesetzes sowie nach § 121 Absatz 2 | ||||
12 | des Telekommunikationsgesetzes. | ||||
13 | (2b) Im Rahmen der Akteneinsicht kann die Monopolkommission bei der | ||||
14 | Kartellbehörde in elektronischer Form vorliegende Daten, einschließlich | ||||
15 | Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und personenbezogener Daten, selbstständig | ||||
16 | auswerten, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben | ||||
17 | erforderlich ist. Dies gilt auch für die Erstellung der Gutachten nach § | ||||
18 | 78 des Eisenbahnregulierungsgesetzes, § 62 des Energiewirtschaftsgesetzes, § | ||||
19 | 44 des Postgesetzes sowie nach § 121 Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes. | ||||
10 | (3) Die Mitglieder der Monopolkommission und die Angehörigen der | 20 | (3) Die Mitglieder der Monopolkommission und die Angehörigen der | ||
11 | Geschäftsstelle sind zur Verschwiegenheit über die Beratungen und die von der | 21 | Geschäftsstelle sind zur Verschwiegenheit über die Beratungen und die von der | ||
12 | Monopolkommission als vertraulich bezeichneten Beratungsunterlagen | 22 | Monopolkommission als vertraulich bezeichneten Beratungsunterlagen | ||
13 | verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bezieht sich auch auf | 23 | verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bezieht sich auch auf | ||
n | 14 | Informationen, die der Monopolkommission gegeben und als vertraulich | n | 24 | Informationen und Daten, die der Monopolkommission gegeben und als vertraulich |
15 | bezeichnet werden oder die gemäß Absatz 2a erlangt worden sind. | 25 | bezeichnet werden oder die gemäß Absatz 2a oder 2b erlangt worden sind. | ||
16 | (4) Die Mitglieder der Monopolkommission erhalten eine pauschale | 26 | (4) Die Mitglieder der Monopolkommission erhalten eine pauschale | ||
17 | Entschädigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten. Diese werden vom | 27 | Entschädigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten. Diese werden vom | ||
t | 18 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem | t | 28 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie festgesetzt. Die Kosten der |
19 | Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat festgesetzt. Die Kosten | ||||
20 | der Monopolkommission trägt der Bund. | 29 | Monopolkommission trägt der Bund. |
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