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Anmelde- und Anzeigepflicht | Anmelde- und Anzeigepflicht | ||||
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t | 1 | Anmelde- und Anzeigepflicht | t | 1 | Anmelde- und Anzeigepflicht |
Anmelde- und Anzeigepflicht | Anmelde- und Anzeigepflicht | ||||
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f | 1 | (1) Zusammenschlüsse sind vor dem Vollzug beim Bundeskartellamt gemäß den | f | 1 | (1) Zusammenschlüsse sind vor dem Vollzug beim Bundeskartellamt gemäß den |
n | 2 | Absätzen 2 und 3 anzumelden. Für den Empfang elektronischer Anmeldungen | n | 2 | Absätzen 2 und 3 anzumelden. Elektronische Anmeldungen sind zulässig über: |
3 | wird ausschließlich die vom Bundeskartellamt eingerichtete zentrale De-Mail- | 3 | 1. | ||
4 | Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes oder, für E-Mails mit qualifizierter | 4 | die vom Bundeskartellamt eingerichtete zentrale De-Mail-Adresse im Sinne des | ||
5 | elektronischer Signatur, die vom Bundeskartellamt eingerichtete zentrale | 5 | De-Mail-Gesetzes, | ||
6 | E-Mail-Adresse bestimmt. Die beiden Zugänge sind über die Internetseite | 6 | 2. | ||
7 | des Bundeskartellamts erreichbar. | 7 | die vom Bundeskartellamt eingerichtete zentrale E-Mail-Adresse für Dokumente | ||
8 | mit qualifizierter elektronischer Signatur, | ||||
9 | 3. | ||||
10 | das besondere elektronische Behördenpostfach sowie | ||||
11 | 4. | ||||
12 | eine hierfür bestimmte Internetplattform. | ||||
13 | Die beiden Zugänge sind über die Internetseite des Bundeskartellamts | ||||
14 | erreichbar. | ||||
8 | (2) Zur Anmeldung sind verpflichtet: | 15 | (2) Zur Anmeldung sind verpflichtet: | ||
9 | 1. | 16 | 1. | ||
10 | die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, | 17 | die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, | ||
11 | 2. | 18 | 2. | ||
12 | in den Fällen des § 37 Absatz 1 Nummer 1 und 3 auch der Veräußerer. | 19 | in den Fällen des § 37 Absatz 1 Nummer 1 und 3 auch der Veräußerer. | ||
13 | (3) In der Anmeldung ist die Form des Zusammenschlusses anzugeben. Die | 20 | (3) In der Anmeldung ist die Form des Zusammenschlusses anzugeben. Die | ||
14 | Anmeldung muss ferner über jedes beteiligte Unternehmen folgende Angaben | 21 | Anmeldung muss ferner über jedes beteiligte Unternehmen folgende Angaben | ||
15 | enthalten: | 22 | enthalten: | ||
16 | 1. | 23 | 1. | ||
17 | die Firma oder sonstige Bezeichnung und den Ort der Niederlassung oder den | 24 | die Firma oder sonstige Bezeichnung und den Ort der Niederlassung oder den | ||
18 | Sitz; | 25 | Sitz; | ||
19 | 2. | 26 | 2. | ||
20 | die Art des Geschäftsbetriebes; | 27 | die Art des Geschäftsbetriebes; | ||
21 | 3. | 28 | 3. | ||
22 | die Umsatzerlöse im Inland, in der Europäischen Union und weltweit; anstelle | 29 | die Umsatzerlöse im Inland, in der Europäischen Union und weltweit; anstelle | ||
23 | der Umsatzerlöse sind bei Kreditinstituten, Finanzinstituten, Bausparkassen | 30 | der Umsatzerlöse sind bei Kreditinstituten, Finanzinstituten, Bausparkassen | ||
24 | sowie bei externen Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 2 | 31 | sowie bei externen Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 2 | ||
25 | Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs der Gesamtbetrag der Erträge gemäß § 38 | 32 | Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs der Gesamtbetrag der Erträge gemäß § 38 | ||
26 | Absatz 4, bei Versicherungsunternehmen die Prämieneinnahmen anzugeben; im Fall | 33 | Absatz 4, bei Versicherungsunternehmen die Prämieneinnahmen anzugeben; im Fall | ||
27 | des § 35 Absatz 1a ist zusätzlich auch der Wert der Gegenleistung für den | 34 | des § 35 Absatz 1a ist zusätzlich auch der Wert der Gegenleistung für den | ||
28 | Zusammenschluss nach § 38 Absatz 4a, einschließlich der Grundlagen für seine | 35 | Zusammenschluss nach § 38 Absatz 4a, einschließlich der Grundlagen für seine | ||
29 | Berechnung, anzugeben; | 36 | Berechnung, anzugeben; | ||
30 | 3a. | 37 | 3a. | ||
31 | im Fall des § 35 Absatz 1a Angaben zu Art und Umfang der Tätigkeit im | 38 | im Fall des § 35 Absatz 1a Angaben zu Art und Umfang der Tätigkeit im | ||
32 | Inland; | 39 | Inland; | ||
33 | 4. | 40 | 4. | ||
34 | die Marktanteile einschließlich der Grundlagen für ihre Berechnung oder | 41 | die Marktanteile einschließlich der Grundlagen für ihre Berechnung oder | ||
35 | Schätzung, wenn diese im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem | 42 | Schätzung, wenn diese im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem | ||
36 | wesentlichen Teil desselben für die beteiligten Unternehmen zusammen mindestens | 43 | wesentlichen Teil desselben für die beteiligten Unternehmen zusammen mindestens | ||
37 | 20 vom Hundert erreichen; | 44 | 20 vom Hundert erreichen; | ||
38 | 5. | 45 | 5. | ||
39 | beim Erwerb von Anteilen an einem anderen Unternehmen die Höhe der | 46 | beim Erwerb von Anteilen an einem anderen Unternehmen die Höhe der | ||
40 | erworbenen und der insgesamt gehaltenen Beteiligung; | 47 | erworbenen und der insgesamt gehaltenen Beteiligung; | ||
41 | 6. | 48 | 6. | ||
42 | eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland, sofern sich der Sitz des | 49 | eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland, sofern sich der Sitz des | ||
43 | Unternehmens nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet. | 50 | Unternehmens nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet. | ||
44 | In den Fällen des § 37 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 sind die Angaben nach Satz 2 | 51 | In den Fällen des § 37 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 sind die Angaben nach Satz 2 | ||
45 | Nummer 1 und 6 auch für den Veräußerer zu machen. Ist ein beteiligtes | 52 | Nummer 1 und 6 auch für den Veräußerer zu machen. Ist ein beteiligtes | ||
46 | Unternehmen ein verbundenes Unternehmen, sind die Angaben nach Satz 2 Nummer 1 | 53 | Unternehmen ein verbundenes Unternehmen, sind die Angaben nach Satz 2 Nummer 1 | ||
47 | und 2 auch über die verbundenen Unternehmen und die Angaben nach Satz 2 Nummer | 54 | und 2 auch über die verbundenen Unternehmen und die Angaben nach Satz 2 Nummer | ||
48 | 3 und Nummer 4 über jedes am Zusammenschluss beteiligte Unternehmen und die | 55 | 3 und Nummer 4 über jedes am Zusammenschluss beteiligte Unternehmen und die | ||
49 | mit ihm verbundenen Unternehmen insgesamt zu machen sowie die | 56 | mit ihm verbundenen Unternehmen insgesamt zu machen sowie die | ||
50 | Konzernbeziehungen, Abhängigkeits- und Beteiligungsverhältnisse zwischen den | 57 | Konzernbeziehungen, Abhängigkeits- und Beteiligungsverhältnisse zwischen den | ||
51 | verbundenen Unternehmen mitzuteilen. In der Anmeldung dürfen keine unrichtigen | 58 | verbundenen Unternehmen mitzuteilen. In der Anmeldung dürfen keine unrichtigen | ||
52 | oder unvollständigen Angaben gemacht oder benutzt werden, um die | 59 | oder unvollständigen Angaben gemacht oder benutzt werden, um die | ||
53 | Kartellbehörde zu veranlassen, eine Untersagung nach § 36 Absatz 1 oder eine | 60 | Kartellbehörde zu veranlassen, eine Untersagung nach § 36 Absatz 1 oder eine | ||
54 | Mitteilung nach § 40 Absatz 1 zu unterlassen. | 61 | Mitteilung nach § 40 Absatz 1 zu unterlassen. | ||
55 | (4) Eine Anmeldung ist nicht erforderlich, wenn die Europäische Kommission | 62 | (4) Eine Anmeldung ist nicht erforderlich, wenn die Europäische Kommission | ||
56 | einen Zusammenschluss an das Bundeskartellamt verwiesen hat und dem | 63 | einen Zusammenschluss an das Bundeskartellamt verwiesen hat und dem | ||
57 | Bundeskartellamt die nach Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher Sprache | 64 | Bundeskartellamt die nach Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher Sprache | ||
58 | vorliegen. Das Bundeskartellamt teilt den beteiligten Unternehmen | 65 | vorliegen. Das Bundeskartellamt teilt den beteiligten Unternehmen | ||
59 | unverzüglich den Zeitpunkt des Eingangs der Verweisungsentscheidung mit und | 66 | unverzüglich den Zeitpunkt des Eingangs der Verweisungsentscheidung mit und | ||
60 | unterrichtet sie zugleich darüber, inwieweit die nach Absatz 3 erforderlichen | 67 | unterrichtet sie zugleich darüber, inwieweit die nach Absatz 3 erforderlichen | ||
61 | Angaben in deutscher Sprache vorliegen. | 68 | Angaben in deutscher Sprache vorliegen. | ||
62 | (5) Das Bundeskartellamt kann von jedem beteiligten Unternehmen Auskunft über | 69 | (5) Das Bundeskartellamt kann von jedem beteiligten Unternehmen Auskunft über | ||
63 | Marktanteile einschließlich der Grundlagen für die Berechnung oder Schätzung | 70 | Marktanteile einschließlich der Grundlagen für die Berechnung oder Schätzung | ||
64 | sowie über den Umsatzerlös bei einer bestimmten Art von Waren oder | 71 | sowie über den Umsatzerlös bei einer bestimmten Art von Waren oder | ||
65 | gewerblichen Leistungen, den das Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem | 72 | gewerblichen Leistungen, den das Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem | ||
66 | Zusammenschluss erzielt hat, sowie über die Tätigkeit eines Unternehmens im | 73 | Zusammenschluss erzielt hat, sowie über die Tätigkeit eines Unternehmens im | ||
67 | Inland einschließlich von Angaben zu Zahlen und Standorten seiner Kunden sowie | 74 | Inland einschließlich von Angaben zu Zahlen und Standorten seiner Kunden sowie | ||
68 | der Orte, an denen seine Angebote erbracht und bestimmungsgemäß genutzt | 75 | der Orte, an denen seine Angebote erbracht und bestimmungsgemäß genutzt | ||
69 | werden, verlangen. | 76 | werden, verlangen. | ||
t | 70 | (6) Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen haben dem Bundeskartellamt | t | 77 | (6) Anmeldepflichtige Zusammenschlüsse, die entgegen Absatz 1 Satz 1 nicht |
71 | den Vollzug des Zusammenschlusses unverzüglich anzuzeigen. | 78 | vor dem Vollzug angemeldet wurden, sind von den beteiligten Unternehmen | ||
79 | unverzüglich beim Bundeskartellamt anzuzeigen. § 41 bleibt unberührt. |
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