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Berechnung der Umsatzerlöse, der Marktanteile und des Wertes der Gegenleistung | Berechnung der Umsatzerlöse, der Marktanteile und des Wertes der Gegenleistung | ||||
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t | 1 | Berechnung der Umsatzerlöse, der Marktanteile und des Wertes der Gegenleistung | t | 1 | Berechnung der Umsatzerlöse, der Marktanteile und des Wertes der Gegenleistung |
Berechnung der Umsatzerlöse, der Marktanteile und des Wertes der Gegenleistung | Berechnung der Umsatzerlöse, der Marktanteile und des Wertes der Gegenleistung | ||||
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f | 1 | (1) Für die Ermittlung der Umsatzerlöse gilt § 277 Absatz 1 des | f | 1 | (1) Für die Ermittlung der Umsatzerlöse gilt § 277 Absatz 1 des |
n | n | 2 | Handelsgesetzbuchs. Verwendet ein Unternehmen für seine regelmäßige | ||
3 | Rechnungslegung ausschließlich einen anderen international anerkannten | ||||
4 | Rechnungslegungsstandard, so ist für die Ermittlung der Umsatzerlöse dieser | ||||
2 | Handelsgesetzbuchs. Umsatzerlöse aus Lieferungen und Leistungen zwischen | 5 | Standard maßgeblich. Umsatzerlöse aus Lieferungen und Leistungen zwischen | ||
3 | verbundenen Unternehmen (Innenumsatzerlöse) sowie Verbrauchsteuern bleiben | 6 | verbundenen Unternehmen (Innenumsatzerlöse) sowie Verbrauchsteuern bleiben | ||
4 | außer Betracht. | 7 | außer Betracht. | ||
5 | (2) Für den Handel mit Waren sind nur drei Viertel der Umsatzerlöse in Ansatz | 8 | (2) Für den Handel mit Waren sind nur drei Viertel der Umsatzerlöse in Ansatz | ||
6 | zu bringen. | 9 | zu bringen. | ||
7 | (3) Für den Verlag, die Herstellung und den Vertrieb von Zeitungen, | 10 | (3) Für den Verlag, die Herstellung und den Vertrieb von Zeitungen, | ||
n | 8 | Zeitschriften und deren Bestandteilen sowie für die Herstellung, den Vertrieb | n | 11 | Zeitschriften und deren Bestandteilen ist das Vierfache der Umsatzerlöse und |
9 | und die Veranstaltung von Rundfunkprogrammen und den Absatz von | 12 | für die Herstellung, den Vertrieb und die Veranstaltung von Rundfunkprogrammen | ||
10 | Rundfunkwerbezeiten ist das Achtfache der Umsatzerlöse in Ansatz zu bringen. | 13 | und den Absatz von Rundfunkwerbezeiten ist das Achtfache der Umsatzerlöse in | ||
14 | Ansatz zu bringen. | ||||
11 | (4) An die Stelle der Umsatzerlöse tritt bei Kreditinstituten, | 15 | (4) An die Stelle der Umsatzerlöse tritt bei Kreditinstituten, | ||
12 | Finanzinstituten, Bausparkassen sowie bei externen | 16 | Finanzinstituten, Bausparkassen sowie bei externen | ||
13 | Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 1 des | 17 | Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 1 des | ||
14 | Kapitalanlagegesetzbuchs der Gesamtbetrag der in § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 | 18 | Kapitalanlagegesetzbuchs der Gesamtbetrag der in § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 | ||
15 | Buchstabe a bis e der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der | 19 | Buchstabe a bis e der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der | ||
16 | jeweils geltenden Fassung genannten Erträge abzüglich der Umsatzsteuer und | 20 | jeweils geltenden Fassung genannten Erträge abzüglich der Umsatzsteuer und | ||
17 | sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern. Bei | 21 | sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern. Bei | ||
18 | Versicherungsunternehmen sind die Prämieneinnahmen des letzten abgeschlossenen | 22 | Versicherungsunternehmen sind die Prämieneinnahmen des letzten abgeschlossenen | ||
19 | Geschäftsjahres maßgebend. Prämieneinnahmen sind die Einnahmen aus dem | 23 | Geschäftsjahres maßgebend. Prämieneinnahmen sind die Einnahmen aus dem | ||
20 | Erst- und Rückversicherungsgeschäft einschließlich der in Rückdeckung | 24 | Erst- und Rückversicherungsgeschäft einschließlich der in Rückdeckung | ||
21 | gegebenen Anteile. | 25 | gegebenen Anteile. | ||
22 | (4a) Die Gegenleistung nach § 35 Absatz 1a umfasst | 26 | (4a) Die Gegenleistung nach § 35 Absatz 1a umfasst | ||
23 | 1. | 27 | 1. | ||
24 | alle Vermögensgegenstände und sonstigen geldwerten Leistungen, die der | 28 | alle Vermögensgegenstände und sonstigen geldwerten Leistungen, die der | ||
25 | Veräußerer vom Erwerber im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss nach § 37 Absatz | 29 | Veräußerer vom Erwerber im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss nach § 37 Absatz | ||
26 | 1 erhält, (Kaufpreis) und | 30 | 1 erhält, (Kaufpreis) und | ||
27 | 2. | 31 | 2. | ||
28 | den Wert etwaiger vom Erwerber übernommener Verbindlichkeiten. | 32 | den Wert etwaiger vom Erwerber übernommener Verbindlichkeiten. | ||
29 | (5) Wird ein Zusammenschluss durch den Erwerb von Teilen eines oder | 33 | (5) Wird ein Zusammenschluss durch den Erwerb von Teilen eines oder | ||
30 | mehrerer Unternehmen bewirkt, so ist unabhängig davon, ob diese Teile eigene | 34 | mehrerer Unternehmen bewirkt, so ist unabhängig davon, ob diese Teile eigene | ||
31 | Rechtspersönlichkeit besitzen, auf Seiten des Veräußerers nur der Umsatz oder | 35 | Rechtspersönlichkeit besitzen, auf Seiten des Veräußerers nur der Umsatz oder | ||
32 | der Marktanteil zu berücksichtigen, der auf die veräußerten Teile entfällt. | 36 | der Marktanteil zu berücksichtigen, der auf die veräußerten Teile entfällt. | ||
33 | Dies gilt nicht, sofern beim Veräußerer die Kontrolle im Sinne des § 37 | 37 | Dies gilt nicht, sofern beim Veräußerer die Kontrolle im Sinne des § 37 | ||
34 | Absatz 1 Nummer 2 oder 25 Prozent oder mehr der Anteile verbleiben. Zwei | 38 | Absatz 1 Nummer 2 oder 25 Prozent oder mehr der Anteile verbleiben. Zwei | ||
35 | oder mehr Erwerbsvorgänge im Sinne von Satz 1, die innerhalb von zwei Jahren | 39 | oder mehr Erwerbsvorgänge im Sinne von Satz 1, die innerhalb von zwei Jahren | ||
36 | zwischen denselben Personen oder Unternehmen getätigt werden, werden als ein | 40 | zwischen denselben Personen oder Unternehmen getätigt werden, werden als ein | ||
t | 37 | einziger Zusammenschluss behandelt, wenn dadurch erstmals die Umsatzschwellen | t | 41 | einziger Zusammenschluss behandelt, wenn dadurch die Umsatzschwellen des § 35 |
38 | des § 35 Absatz 1 erreicht oder die Voraussetzungen des § 35 Absatz 1a erfüllt | 42 | Absatz 1 erreicht oder die Voraussetzungen des § 35 Absatz 1a erfüllt werden; | ||
39 | werden; als Zeitpunkt des Zusammenschlusses gilt der letzte Erwerbsvorgang. | 43 | als Zeitpunkt des Zusammenschlusses gilt der letzte Erwerbsvorgang. |
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