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Geltungsbereich der Zusammenschlusskontrolle | Geltungsbereich der Zusammenschlusskontrolle | ||||
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t | 1 | Geltungsbereich der Zusammenschlusskontrolle | t | 1 | Geltungsbereich der Zusammenschlusskontrolle |
Geltungsbereich der Zusammenschlusskontrolle | Geltungsbereich der Zusammenschlusskontrolle | ||||
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f | 1 | (1) Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle finden Anwendung, wenn | f | 1 | (1) Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle finden Anwendung, wenn |
2 | im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss | 2 | im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | die beteiligten Unternehmen insgesamt weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 | 4 | die beteiligten Unternehmen insgesamt weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 | ||
5 | Millionen Euro und | 5 | Millionen Euro und | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | im Inland mindestens ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als | 7 | im Inland mindestens ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als | ||
n | 8 | 25 Millionen Euro und ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr | n | 8 | 50 Millionen Euro und ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr |
9 | als 5 Millionen Euro | 9 | als 17,5 Millionen Euro | ||
10 | erzielt haben. | 10 | erzielt haben. | ||
11 | (1a) Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle finden auch Anwendung, | 11 | (1a) Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle finden auch Anwendung, | ||
12 | wenn | 12 | wenn | ||
13 | 1. | 13 | 1. | ||
14 | die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 erfüllt sind, | 14 | die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 erfüllt sind, | ||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
16 | im Inland im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss | 16 | im Inland im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss | ||
17 | a) | 17 | a) | ||
n | 18 | ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 25 Millionen Euro | n | 18 | ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 50 Millionen Euro |
19 | erzielt hat und | 19 | erzielt hat und | ||
20 | b) | 20 | b) | ||
21 | weder das zu erwerbende Unternehmen noch ein anderes beteiligtes Unternehmen | 21 | weder das zu erwerbende Unternehmen noch ein anderes beteiligtes Unternehmen | ||
n | 22 | Umsatzerlöse von jeweils mehr als 5 Millionen Euro erzielt haben, | n | 22 | Umsatzerlöse von jeweils mehr als 17,5 Millionen Euro erzielt haben, |
23 | 3. | 23 | 3. | ||
24 | der Wert der Gegenleistung für den Zusammenschluss mehr als 400 Millionen | 24 | der Wert der Gegenleistung für den Zusammenschluss mehr als 400 Millionen | ||
25 | Euro beträgt und | 25 | Euro beträgt und | ||
26 | 4. | 26 | 4. | ||
27 | das zu erwerbende Unternehmen nach Nummer 2 in erheblichem Umfang im Inland | 27 | das zu erwerbende Unternehmen nach Nummer 2 in erheblichem Umfang im Inland | ||
28 | tätig ist. | 28 | tätig ist. | ||
n | 29 | (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit sich ein Unternehmen, das nicht im Sinne des § | n | 29 | (2) Absatz 1 gilt nicht für Zusammenschlüsse durch die Zusammenlegung |
30 | 36 Absatz 2 abhängig ist und im letzten Geschäftsjahr weltweit Umsatzerlöse | ||||
31 | von weniger als 10 Millionen Euro erzielt hat, mit einem anderen Unternehmen | ||||
32 | zusammenschließt. Absatz 1 gilt auch nicht für Zusammenschlüsse durch die | ||||
33 | Zusammenlegung öffentlicher Einrichtungen und Betriebe, die mit einer | 30 | öffentlicher Einrichtungen und Betriebe, die mit einer kommunalen | ||
34 | kommunalen Gebietsreform einhergehen. Die Absätze 1 und 1a gelten nicht, wenn | 31 | Gebietsreform einhergehen. Die Absätze 1 und 1a gelten nicht, wenn alle am | ||
35 | alle am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen | 32 | Zusammenschluss beteiligten Unternehmen | ||
36 | 1. | 33 | 1. | ||
37 | Mitglied einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe im Sinne des § 8b Absatz | 34 | Mitglied einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe im Sinne des § 8b Absatz | ||
38 | 4 Satz 8 des Körperschaftsteuergesetzes sind, | 35 | 4 Satz 8 des Körperschaftsteuergesetzes sind, | ||
39 | 2. | 36 | 2. | ||
40 | im Wesentlichen für die Unternehmen der kreditwirtschaftlichen | 37 | im Wesentlichen für die Unternehmen der kreditwirtschaftlichen | ||
41 | Verbundgruppe, deren Mitglied sie sind, Dienstleistungen erbringen und | 38 | Verbundgruppe, deren Mitglied sie sind, Dienstleistungen erbringen und | ||
42 | 3. | 39 | 3. | ||
43 | bei der Tätigkeit nach Nummer 2 keine eigenen vertraglichen | 40 | bei der Tätigkeit nach Nummer 2 keine eigenen vertraglichen | ||
44 | Endkundenbeziehungen unterhalten. | 41 | Endkundenbeziehungen unterhalten. | ||
t | 45 | Satz 3 gilt nicht für Zusammenschlüsse von Zentralbanken und Girozentralen im | t | 42 | Satz 2 gilt nicht für Zusammenschlüsse von Zentralbanken und Girozentralen im |
46 | Sinne des § 21 Absatz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes. | 43 | Sinne des § 21 Absatz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes. | ||
47 | (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit die | 44 | (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit die | ||
48 | Europäische Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. | 45 | Europäische Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. | ||
49 | Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in ihrer | 46 | Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in ihrer | ||
50 | jeweils geltenden Fassung ausschließlich zuständig ist. | 47 | jeweils geltenden Fassung ausschließlich zuständig ist. |
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